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ZAP-2019-19

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Familienrecht Fach 11, Seite 1537<br />

Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />

Es sind jedoch nach der Rechtsprechung des BGH noch zusätzliche Rücklagen für die Alterssicherung<br />

auch unterhaltsrechtlich als Abzugspositionen anzuerkennen:<br />

• Beim Elternunterhalt als schwächerer Form einer Unterhaltsverpflichtung kann ein Betrag von<br />

weiteren 5 % des Bruttoeinkommens als angemessener Aufwand für eine zusätzliche Altersversorgung<br />

angesehen werden (BGH FamRZ 2004, 792 [BGH, Urt. v. 14.1.2004 – XII ZR 149/01]).<br />

• Bei anderen Unterhaltsverhältnissen sind sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf<br />

Seiten des Pflichtigen jeweils 4 % des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge<br />

anzuerkennen (BGH FamRZ 2005, 1817).<br />

Lediglich tatsächlich erbrachte Aufwendungen sind abzuziehen; fiktive Abzüge werden nicht anerkannt<br />

(vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.4.2012 – 8 UF 221/10, FamFR 2012, 345 m.w.N). Allerdings kann jederzeit mit<br />

der Altersvorsorge begonnen werden.<br />

Ein Altersvorsorgebedarf entfällt,<br />

• wenn der Berechtigte bereits eine angemessene Altersversorgungerreicht hat oder<br />

• mit Erreichen des 65. Lebensjahrs, da danach Altersversorgung geleistet wird und nicht mehr für eine<br />

solche vorzusorgen ist<br />

b) Art der Altersvorsorge<br />

Da es dem Betroffenen überlassen bleibt, wie er für sein Alter weitere Vorsorge trifft, sind alle Arten der<br />

hierauf gerichteten Vermögensbildung zu akzeptieren. Daher kann diese Absicherung sowohl durch<br />

zusätzliche langfristig laufende private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung auf Kapitaloder<br />

Rentenbasis), aber auch durch andere Anlageformen wie die eigene Wohnung oder auch nur ein<br />

Sparbuch erfolgen. Aber auch die Finanzierung von Wohneigentum kommt in Betracht. Aber auch jede<br />

andere Art von langfristiger, der Alterssicherung dienender Geldanlage ist anzuerkennen. Das gilt für den<br />

Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen ebenso wie für Lebensversicherungen.<br />

Allerdings muss in geeigneter Form für das Alter vorgesorgt werden. Je langfristiger die Anlage erfolgt<br />

ist, desto eher lässt sich begründen, dass sie für die Altersversorgung bestimmt ist und nicht zur<br />

Finanzierung des nächsten Urlaubs dienen wird.<br />

Praxistipp:<br />

Da es dem Betroffenen überlassen bleibt, wie er für sein Alter weitere Vorsorge trifft, sind alle Arten der<br />

Vermögensbildung zu akzeptieren. In der Praxis ist es also notwendig, genau darzulegen, inwieweit die<br />

konkret gewählte Vermögensbildung tatsächlich der Altersvorsorge dient. Dies ist insbesondere dann<br />

der Fall, wenn die Anlage sehr langfristig erfolgt ist. Dann sind die entsprechenden Beträge innerhalb der<br />

4 %-Grenze unterhaltsrechtlich zu tolerieren. Je langfristiger eine Vermögensanlage ist, desto eher kann<br />

sie als konkrete Altersvorsorge akzeptiert werden.<br />

c) Krankheitsvorsorge<br />

Auch eine zusätzliche Krankenversicherung ist absetzbar, wenn damit Risiken abgedeckt werden, die<br />

von der normalen Krankenvorsorge nicht getragen werden, nicht aber, wenn die normale Versicherung<br />

bereits eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall bewirkt.<br />

4. Weitere Versicherungen<br />

Ein Abzug der Unfall- und Haftpflichtversicherung und der Hausratversicherung ist bei der Unterhaltsberechnung<br />

nicht möglich. Solche privaten Personen- und Sachversicherungen sind dem allgemeinen<br />

Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII<br />

ZR 17/11, FamRZ 2013, 868; BGH, Urt. v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350-372, FamRZ 2010, 1535;<br />

OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.1.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 6 UF 76/18, NZFam <strong>20<strong>19</strong></strong>, 639; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.2.2012 –<br />

9 UF 94/11).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1005

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