ZAP-2019-19
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Familienrecht Fach 11, Seite 1537<br />
Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />
Es sind jedoch nach der Rechtsprechung des BGH noch zusätzliche Rücklagen für die Alterssicherung<br />
auch unterhaltsrechtlich als Abzugspositionen anzuerkennen:<br />
• Beim Elternunterhalt als schwächerer Form einer Unterhaltsverpflichtung kann ein Betrag von<br />
weiteren 5 % des Bruttoeinkommens als angemessener Aufwand für eine zusätzliche Altersversorgung<br />
angesehen werden (BGH FamRZ 2004, 792 [BGH, Urt. v. 14.1.2004 – XII ZR 149/01]).<br />
• Bei anderen Unterhaltsverhältnissen sind sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf<br />
Seiten des Pflichtigen jeweils 4 % des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge<br />
anzuerkennen (BGH FamRZ 2005, 1817).<br />
Lediglich tatsächlich erbrachte Aufwendungen sind abzuziehen; fiktive Abzüge werden nicht anerkannt<br />
(vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.4.2012 – 8 UF 221/10, FamFR 2012, 345 m.w.N). Allerdings kann jederzeit mit<br />
der Altersvorsorge begonnen werden.<br />
Ein Altersvorsorgebedarf entfällt,<br />
• wenn der Berechtigte bereits eine angemessene Altersversorgungerreicht hat oder<br />
• mit Erreichen des 65. Lebensjahrs, da danach Altersversorgung geleistet wird und nicht mehr für eine<br />
solche vorzusorgen ist<br />
b) Art der Altersvorsorge<br />
Da es dem Betroffenen überlassen bleibt, wie er für sein Alter weitere Vorsorge trifft, sind alle Arten der<br />
hierauf gerichteten Vermögensbildung zu akzeptieren. Daher kann diese Absicherung sowohl durch<br />
zusätzliche langfristig laufende private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung auf Kapitaloder<br />
Rentenbasis), aber auch durch andere Anlageformen wie die eigene Wohnung oder auch nur ein<br />
Sparbuch erfolgen. Aber auch die Finanzierung von Wohneigentum kommt in Betracht. Aber auch jede<br />
andere Art von langfristiger, der Alterssicherung dienender Geldanlage ist anzuerkennen. Das gilt für den<br />
Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen ebenso wie für Lebensversicherungen.<br />
Allerdings muss in geeigneter Form für das Alter vorgesorgt werden. Je langfristiger die Anlage erfolgt<br />
ist, desto eher lässt sich begründen, dass sie für die Altersversorgung bestimmt ist und nicht zur<br />
Finanzierung des nächsten Urlaubs dienen wird.<br />
Praxistipp:<br />
Da es dem Betroffenen überlassen bleibt, wie er für sein Alter weitere Vorsorge trifft, sind alle Arten der<br />
Vermögensbildung zu akzeptieren. In der Praxis ist es also notwendig, genau darzulegen, inwieweit die<br />
konkret gewählte Vermögensbildung tatsächlich der Altersvorsorge dient. Dies ist insbesondere dann<br />
der Fall, wenn die Anlage sehr langfristig erfolgt ist. Dann sind die entsprechenden Beträge innerhalb der<br />
4 %-Grenze unterhaltsrechtlich zu tolerieren. Je langfristiger eine Vermögensanlage ist, desto eher kann<br />
sie als konkrete Altersvorsorge akzeptiert werden.<br />
c) Krankheitsvorsorge<br />
Auch eine zusätzliche Krankenversicherung ist absetzbar, wenn damit Risiken abgedeckt werden, die<br />
von der normalen Krankenvorsorge nicht getragen werden, nicht aber, wenn die normale Versicherung<br />
bereits eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall bewirkt.<br />
4. Weitere Versicherungen<br />
Ein Abzug der Unfall- und Haftpflichtversicherung und der Hausratversicherung ist bei der Unterhaltsberechnung<br />
nicht möglich. Solche privaten Personen- und Sachversicherungen sind dem allgemeinen<br />
Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII<br />
ZR 17/11, FamRZ 2013, 868; BGH, Urt. v. 28.7.2010 – XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350-372, FamRZ 2010, 1535;<br />
OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.1.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 6 UF 76/18, NZFam <strong>20<strong>19</strong></strong>, 639; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.2.2012 –<br />
9 UF 94/11).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1005