10.10.2019 Aufrufe

ZAP-2019-19

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro Fach 23, Seite 1171<br />

Virtuelle Kanzlei und Zweigstelle<br />

Anwaltsbüro<br />

Die (virtuelle) Kanzlei und die Zweigstelle – Kanzleianschriften im digitalen<br />

Zeitalter<br />

Von Rechtsanwalt TOBIAS KIWITT, Wedel<br />

Inhalt<br />

I. Einleitung<br />

II. Begriffsbestimmungen<br />

1. Die Kanzlei (Hauptniederlassung)<br />

2. Die Zweigstelle (Nebenniederlassung)<br />

3. Die weitere Kanzlei<br />

4. Die virtuelle Kanzlei<br />

III. Rechtsschein im Berufs- und<br />

Wettbewerbsrecht<br />

1. Die Einordnung von Bürodienstleistungszentren<br />

2. Das Argument des digitalen Zeitalters<br />

3. „Beratungsbüros“ als Schaffung einer<br />

neuen Terminologie<br />

IV. Ausblick<br />

I. Einleitung<br />

Mit dem Wegfall des Zweigstellenverbots in § 28 BRAO a.F. (seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur<br />

Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“ zum 1.6.2007, BGBl I, 358) sind „findige“<br />

Rechtsanwälte auf die Idee gekommen, Bürodienstleistungszentren in verschiedenen größeren Städten<br />

Deutschlands als Briefkastenanschriften anzumieten und sich dort eingehende Post an ihre Kanzlei<br />

nachschicken zu lassen. Dieser Beitrag ergründet, welche berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen<br />

Probleme sich bei virtuellen Büros stellen und gibt dazu einleitend eine Orientierung über die<br />

verschiedenen gesetzmäßigen Möglichkeiten der Kanzleistandortorganisation.<br />

II. Begriffsbestimmungen<br />

In seiner seit dem 18.5.2017 gültigen Fassung sieht § 27 BRAO folgende Kanzleiformen vor.<br />

1. Die Kanzlei (Hauptniederlassung)<br />

Die „Kanzlei“ i.S.v. § 27 Abs. 1 BRAO ist der Mittelpunkt der anwaltlichen Berufsausübung. Der Begriff<br />

der Kanzlei ist im Gesetz nicht definiert. Berufsrechtlich gilt die „Kanzlei“ als die berufliche Niederlassung<br />

eines Rechtsanwalts.<br />

Das Gesetz benennt die berufliche Niederlassung eines Rechtsanwalts nicht als Hauptstelle, Hauptkanzlei<br />

oder Hauptniederlassung, sondern einfach nur als „Kanzlei“. Dies mag dem Umstand geschuldet<br />

sein, dass der Gesetzgeber weiterhin von dem Regelfall ausgeht, dass ein Rechtsanwalt nur eine einzige<br />

Büroräumlichkeit hat.<br />

Im gegenwärtigen allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch wird das Wort „Kanzlei“ vornehmlich<br />

zur Beschreibung der räumlichen Einheit gebraucht, von der aus ein Rechtsanwalt seinen Beruf<br />

ausübt (vgl. z.B. § 27 Abs. 1 BRAO), der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet, wo man ihn also<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1029

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!