10.10.2019 Aufrufe

ZAP-2019-19

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fach 11, Seite 1536<br />

Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />

Familienrecht<br />

Die beitragspflichtigen Einkünfte werden nicht unbegrenzt zur Beitragsberechnung herangezogen,<br />

denn es gibt sog. Beitragsbemessungsgrenzen. Einkünfte, die diese Höchstbeträge überschreiten, sind<br />

beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind für die einzelnen Versicherungsarten unterschiedlich<br />

und werden jährlich neu festgesetzt.<br />

<strong>20<strong>19</strong></strong> Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Gültigkeit Alte Länder und Berlin-West Neue Länder und<br />

Berlin-Ost<br />

Alte und neue Länder<br />

(einheitliche Grenze)<br />

Jahr 80.400 € 73.800 € 54.450 €<br />

Monat 6.700 € 6.150 € 4.537 €<br />

2. Beamte und Selbstständige<br />

Für bestimmte Personen wie Beamte und Selbstständige besteht keine Sozialversicherungspflicht;<br />

hier können also keine gesetzlichen Abzüge Berücksichtigung finden. Notwendige und angemessene<br />

Vorkehrungen für die Altersversorgung und private Krankenversicherung sind aber unterhaltsrechtlich<br />

abzuziehen.<br />

Bei Beamten ist die Altersversorgung über den Dienstherrn sichergestellt. Angesichts der Reduzierungen<br />

auch der Altersversorgungen im öffentlichen Dienst stellt sich die Frage der Angemessenheit einer<br />

zusätzlichen Altersversorgung (s.u. I., 3.). Bei Beamten fällt die private Krankenversicherung an, da der<br />

Dienstherr über die Beihilfe nur einen Teil der Kosten bei Erkrankungen übernimmt. Die Höhe des selbst<br />

zu deckenden Anteils ist von den Familienverhältnisses des Beamten abhängig, da die Beihilfe – je nach<br />

Familienstand und anrechenbarer Kinderzahl – die Kosten zu einem unterschiedlichen Anteil erstattet.<br />

Vermindert sich die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder, so führt dies zu einer Reduzierung des<br />

Beihilfesatzes und zu einer entsprechenden Erhöhung des zu versichernden Anteils, also zu höheren<br />

Kosten bei der Krankenversicherung.<br />

Auch Selbstständige haben an der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anteil. Ihnen ist aber<br />

ebenfalls eine angemessene Versicherung gegen Krankheit und Erwerbsunfähigkeit sowie eine<br />

Vorsorge für das Alter zuzubilligen. Teilweise wird dabei als Maßstab in Anlehnung an die<br />

Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anteil von 20 % des Bruttoeinkommens als<br />

angemessen angesehen (BGH FamRZ 2003, 860). In der Praxis wird auch eine soziale Absicherung in<br />

Höhe der doppelten Arbeitnehmerbeiträge der gesetzlichen Versicherungen anerkannt. Doppelte<br />

Beträge deshalb, weil der Selbstständige quasi auch seine Arbeitgeberanteile selbst aufbringen muss.<br />

Hinsichtlich der angemessenen Höhe bietet das, was während des Zusammenlebens der Ehepartner<br />

aufgewandt worden ist, eine Orientierung.<br />

3. Zusätzliche Vorsorge für Alter und Krankheit<br />

Die staatlichen Sicherungssysteme der Altersvorsorge reichen bekanntermaßen nicht mehr aus, so dass<br />

allen Personen angeraten wird, zusätzliche, eigene Vorsorge zu treffen, um auch nach Beendigung des<br />

Berufslebens einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen.<br />

a) Angemessene Höhe der Aufwendungen<br />

Der Unterhaltspflichtige darf aber auch Vorsorge für sein eigenes Alter treffen. Beiträge zur Krankenund<br />

Pflegeversicherung sowie die Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung sind deshalb<br />

abzugsfähig. Hier wird ein Anteil von ca. 20 % des Bruttoeinkommens für die Altersversorgung<br />

akzeptiert (BGH NJW 2003, 1660 [BGH, Urt. v. <strong>19</strong>.2.2003 – XII ZR 67/00]).<br />

1004 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!