ZAP-2019-19
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Fach 11, Seite 1536<br />
Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />
Familienrecht<br />
Die beitragspflichtigen Einkünfte werden nicht unbegrenzt zur Beitragsberechnung herangezogen,<br />
denn es gibt sog. Beitragsbemessungsgrenzen. Einkünfte, die diese Höchstbeträge überschreiten, sind<br />
beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind für die einzelnen Versicherungsarten unterschiedlich<br />
und werden jährlich neu festgesetzt.<br />
<strong>20<strong>19</strong></strong> Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung<br />
Gültigkeit Alte Länder und Berlin-West Neue Länder und<br />
Berlin-Ost<br />
Alte und neue Länder<br />
(einheitliche Grenze)<br />
Jahr 80.400 € 73.800 € 54.450 €<br />
Monat 6.700 € 6.150 € 4.537 €<br />
2. Beamte und Selbstständige<br />
Für bestimmte Personen wie Beamte und Selbstständige besteht keine Sozialversicherungspflicht;<br />
hier können also keine gesetzlichen Abzüge Berücksichtigung finden. Notwendige und angemessene<br />
Vorkehrungen für die Altersversorgung und private Krankenversicherung sind aber unterhaltsrechtlich<br />
abzuziehen.<br />
Bei Beamten ist die Altersversorgung über den Dienstherrn sichergestellt. Angesichts der Reduzierungen<br />
auch der Altersversorgungen im öffentlichen Dienst stellt sich die Frage der Angemessenheit einer<br />
zusätzlichen Altersversorgung (s.u. I., 3.). Bei Beamten fällt die private Krankenversicherung an, da der<br />
Dienstherr über die Beihilfe nur einen Teil der Kosten bei Erkrankungen übernimmt. Die Höhe des selbst<br />
zu deckenden Anteils ist von den Familienverhältnisses des Beamten abhängig, da die Beihilfe – je nach<br />
Familienstand und anrechenbarer Kinderzahl – die Kosten zu einem unterschiedlichen Anteil erstattet.<br />
Vermindert sich die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder, so führt dies zu einer Reduzierung des<br />
Beihilfesatzes und zu einer entsprechenden Erhöhung des zu versichernden Anteils, also zu höheren<br />
Kosten bei der Krankenversicherung.<br />
Auch Selbstständige haben an der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anteil. Ihnen ist aber<br />
ebenfalls eine angemessene Versicherung gegen Krankheit und Erwerbsunfähigkeit sowie eine<br />
Vorsorge für das Alter zuzubilligen. Teilweise wird dabei als Maßstab in Anlehnung an die<br />
Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anteil von 20 % des Bruttoeinkommens als<br />
angemessen angesehen (BGH FamRZ 2003, 860). In der Praxis wird auch eine soziale Absicherung in<br />
Höhe der doppelten Arbeitnehmerbeiträge der gesetzlichen Versicherungen anerkannt. Doppelte<br />
Beträge deshalb, weil der Selbstständige quasi auch seine Arbeitgeberanteile selbst aufbringen muss.<br />
Hinsichtlich der angemessenen Höhe bietet das, was während des Zusammenlebens der Ehepartner<br />
aufgewandt worden ist, eine Orientierung.<br />
3. Zusätzliche Vorsorge für Alter und Krankheit<br />
Die staatlichen Sicherungssysteme der Altersvorsorge reichen bekanntermaßen nicht mehr aus, so dass<br />
allen Personen angeraten wird, zusätzliche, eigene Vorsorge zu treffen, um auch nach Beendigung des<br />
Berufslebens einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen.<br />
a) Angemessene Höhe der Aufwendungen<br />
Der Unterhaltspflichtige darf aber auch Vorsorge für sein eigenes Alter treffen. Beiträge zur Krankenund<br />
Pflegeversicherung sowie die Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung sind deshalb<br />
abzugsfähig. Hier wird ein Anteil von ca. 20 % des Bruttoeinkommens für die Altersversorgung<br />
akzeptiert (BGH NJW 2003, 1660 [BGH, Urt. v. <strong>19</strong>.2.2003 – XII ZR 67/00]).<br />
1004 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>