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ZAP-2019-19

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

ab 20 mit der Datenverarbeitung beschäftigen<br />

Betriebsangehörigen bestellt werden muss. Damit<br />

sollen laut Entwurfsbegründung insbesondere<br />

kleinere und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich<br />

tätige Vereine unterstützt werden.<br />

Diese Änderung dürfte auch viele mittelständische<br />

Anwaltskanzleien betreffen. Der Deutsche Anwaltverein<br />

(DAV) rät aber dennoch dazu, das Thema<br />

Datenschutz nicht zu vernachlässigen. Denn auch<br />

Büros, die (künftig) keinen Datenschutzbeauftragten<br />

benötigen, müssen nach wie vor die datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen einhalten. Von<br />

daher sei es, so der DAV, auf jeden Fall sinnvoll,<br />

jemanden mit datenschutzrechtlicher Expertise in<br />

der Kanzlei zu haben. [Quellen: Bundesrat/DAV]<br />

Änderungen im Inkassorecht geplant<br />

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />

hat den Referentenentwurf eines<br />

Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes<br />

im Inkassorecht vorgelegt. Darin sind zahlreiche<br />

Regelungen enthalten, die auch die Anwaltschaft<br />

zentral betreffen. Unter anderem soll es Änderungen<br />

bei den Geschäfts- und Einigungsgebühren<br />

geben, zudem soll die doppelte Inanspruchnahme<br />

von Schuldnern durch Inkassounternehmen und<br />

Rechtsanwälte ausgeschlossen werden. Auch will<br />

der Entwurf das Bewusstsein der Schuldner für die<br />

Folgen einer Nichtzahlung und der Abgabe eines<br />

Schuldanerkenntnisses stärken.<br />

Es habe sich, so die Begründung des Ministeriums,<br />

u.a. durch die Evaluierung der inkassorechtlichen<br />

Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken<br />

v. 1.10.2013 gezeigt, dass die damaligen<br />

Rechtsänderungen zwar die Transparenz<br />

für Schuldner im Inkassofall deutlich erhöht hätten,<br />

sich jedoch die immer noch viel zu hohen Inkassokosten<br />

als sehr unbefriedigend darstellen.<br />

Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Änderungen<br />

u.a. im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in<br />

der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), im<br />

RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen),<br />

im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)<br />

und im UKlaG (Unterlassungsklagegesetz)<br />

vor. Die für Rechtsanwälte wichtigsten Neuerungen<br />

sind nachstehend kurz umrissen:<br />

• Einigungsgebühr: Sie soll von 1,5 auf 0,7<br />

reduziert werden. Im Gegenzug wird der<br />

Gegenstandswert künftig 50 % statt bisher<br />

20 % des Anspruchs betragen.<br />

• Geschäftsgebühr: Eingeführt werden soll eine<br />

besondere Schwellengebühr von 0,7 für die<br />

Einziehung unbestrittener Forderungen. Bei<br />

bestrittenen Forderungen bleibt es bei dem<br />

bisherigen Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5.<br />

• Gegenstandswerte: Der Gegenstandswert für<br />

die Einholung von Drittauskünften wird auf<br />

2.000 € gedeckelt. Im Gegenzug steigt er aber<br />

bei Zahlungsvereinbarungen von derzeit 20 %<br />

auf 50 %.<br />

• Doppelbeauftragung: Werden vom Gläubiger<br />

sowohl ein Inkassodienstleister als auch ein<br />

Anwalt eingeschaltet, obwohl die vorgenommenen<br />

Tätigkeiten genauso gut nur von einem<br />

der beiden hätten vorgenommen werden können,<br />

können zukünftig grundsätzlich nur die<br />

Kosten ersetzt verlangt werden, die bei Einschaltung<br />

nur des Anwalts oder nur des Inkassodienstleisters<br />

entstanden wären.<br />

• Erweiterte Aufklärungspflichten: Bereits seit<br />

2014 sieht § 43d BRAO Aufklärungspflichten<br />

des mit Inkassoleistungen beauftragten Rechtsanwalts<br />

ggü. dem Schuldner vor. Diese Pflichten<br />

sollen jetzt noch einmal ausgeweitet werden. So<br />

muss ein Anwalt künftig auch über die beim<br />

Abschluss von Zahlungsvereinbarungen zusätzlich<br />

entstehenden Kosten (Einigungsgebühr)<br />

aufklären. Auch muss der Schuldner über wesentliche<br />

Rechtsfolgen des mit der Vereinbarung<br />

angestrebten Schuldanerkenntnisses unterrichtet<br />

werden, insbesondere darüber, dass Einwendungen<br />

und Einreden gegenüber der Forderung<br />

i.d.R. ausgeschlossen sein werden und<br />

sich die Verjährung der Forderung möglicherweise<br />

neu berechnet.<br />

Der Entwurf ist derzeit an die Verbände und<br />

Experten versandt worden, die noch bis Anfang<br />

November ihre Stellungnahmen einreichen können.<br />

Allerdings gab es kurz nach Bekanntwerden bereits<br />

Kritik seitens der Verbraucherverbände. So bemängelt<br />

etwa der Verbraucherzentrale Bundesverband<br />

(vzbv), dass die geplante Deckelung der Inkassogebühren<br />

unzureichend sei; besonders bei einfachen<br />

Massen-Inkassoschreiben würden die Gebühren<br />

immer noch den tatsächlichen Aufwand<br />

überschreiten. Zudem kritisiert der vzbv, dass die<br />

Aufsicht über die Inkassounternehmen unverändert<br />

bei bundesweit fast 40 Gerichten angesiedelt und<br />

damit zersplittert bleibe. [Quellen: BMJV/vzbv]<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 991

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