ZAP-2019-19
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
ab 20 mit der Datenverarbeitung beschäftigen<br />
Betriebsangehörigen bestellt werden muss. Damit<br />
sollen laut Entwurfsbegründung insbesondere<br />
kleinere und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich<br />
tätige Vereine unterstützt werden.<br />
Diese Änderung dürfte auch viele mittelständische<br />
Anwaltskanzleien betreffen. Der Deutsche Anwaltverein<br />
(DAV) rät aber dennoch dazu, das Thema<br />
Datenschutz nicht zu vernachlässigen. Denn auch<br />
Büros, die (künftig) keinen Datenschutzbeauftragten<br />
benötigen, müssen nach wie vor die datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen einhalten. Von<br />
daher sei es, so der DAV, auf jeden Fall sinnvoll,<br />
jemanden mit datenschutzrechtlicher Expertise in<br />
der Kanzlei zu haben. [Quellen: Bundesrat/DAV]<br />
Änderungen im Inkassorecht geplant<br />
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz<br />
hat den Referentenentwurf eines<br />
Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes<br />
im Inkassorecht vorgelegt. Darin sind zahlreiche<br />
Regelungen enthalten, die auch die Anwaltschaft<br />
zentral betreffen. Unter anderem soll es Änderungen<br />
bei den Geschäfts- und Einigungsgebühren<br />
geben, zudem soll die doppelte Inanspruchnahme<br />
von Schuldnern durch Inkassounternehmen und<br />
Rechtsanwälte ausgeschlossen werden. Auch will<br />
der Entwurf das Bewusstsein der Schuldner für die<br />
Folgen einer Nichtzahlung und der Abgabe eines<br />
Schuldanerkenntnisses stärken.<br />
Es habe sich, so die Begründung des Ministeriums,<br />
u.a. durch die Evaluierung der inkassorechtlichen<br />
Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken<br />
v. 1.10.2013 gezeigt, dass die damaligen<br />
Rechtsänderungen zwar die Transparenz<br />
für Schuldner im Inkassofall deutlich erhöht hätten,<br />
sich jedoch die immer noch viel zu hohen Inkassokosten<br />
als sehr unbefriedigend darstellen.<br />
Der Gesetzentwurf sieht zahlreiche Änderungen<br />
u.a. im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), in<br />
der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), im<br />
RDG (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen),<br />
im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)<br />
und im UKlaG (Unterlassungsklagegesetz)<br />
vor. Die für Rechtsanwälte wichtigsten Neuerungen<br />
sind nachstehend kurz umrissen:<br />
• Einigungsgebühr: Sie soll von 1,5 auf 0,7<br />
reduziert werden. Im Gegenzug wird der<br />
Gegenstandswert künftig 50 % statt bisher<br />
20 % des Anspruchs betragen.<br />
• Geschäftsgebühr: Eingeführt werden soll eine<br />
besondere Schwellengebühr von 0,7 für die<br />
Einziehung unbestrittener Forderungen. Bei<br />
bestrittenen Forderungen bleibt es bei dem<br />
bisherigen Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5.<br />
• Gegenstandswerte: Der Gegenstandswert für<br />
die Einholung von Drittauskünften wird auf<br />
2.000 € gedeckelt. Im Gegenzug steigt er aber<br />
bei Zahlungsvereinbarungen von derzeit 20 %<br />
auf 50 %.<br />
• Doppelbeauftragung: Werden vom Gläubiger<br />
sowohl ein Inkassodienstleister als auch ein<br />
Anwalt eingeschaltet, obwohl die vorgenommenen<br />
Tätigkeiten genauso gut nur von einem<br />
der beiden hätten vorgenommen werden können,<br />
können zukünftig grundsätzlich nur die<br />
Kosten ersetzt verlangt werden, die bei Einschaltung<br />
nur des Anwalts oder nur des Inkassodienstleisters<br />
entstanden wären.<br />
• Erweiterte Aufklärungspflichten: Bereits seit<br />
2014 sieht § 43d BRAO Aufklärungspflichten<br />
des mit Inkassoleistungen beauftragten Rechtsanwalts<br />
ggü. dem Schuldner vor. Diese Pflichten<br />
sollen jetzt noch einmal ausgeweitet werden. So<br />
muss ein Anwalt künftig auch über die beim<br />
Abschluss von Zahlungsvereinbarungen zusätzlich<br />
entstehenden Kosten (Einigungsgebühr)<br />
aufklären. Auch muss der Schuldner über wesentliche<br />
Rechtsfolgen des mit der Vereinbarung<br />
angestrebten Schuldanerkenntnisses unterrichtet<br />
werden, insbesondere darüber, dass Einwendungen<br />
und Einreden gegenüber der Forderung<br />
i.d.R. ausgeschlossen sein werden und<br />
sich die Verjährung der Forderung möglicherweise<br />
neu berechnet.<br />
Der Entwurf ist derzeit an die Verbände und<br />
Experten versandt worden, die noch bis Anfang<br />
November ihre Stellungnahmen einreichen können.<br />
Allerdings gab es kurz nach Bekanntwerden bereits<br />
Kritik seitens der Verbraucherverbände. So bemängelt<br />
etwa der Verbraucherzentrale Bundesverband<br />
(vzbv), dass die geplante Deckelung der Inkassogebühren<br />
unzureichend sei; besonders bei einfachen<br />
Massen-Inkassoschreiben würden die Gebühren<br />
immer noch den tatsächlichen Aufwand<br />
überschreiten. Zudem kritisiert der vzbv, dass die<br />
Aufsicht über die Inkassounternehmen unverändert<br />
bei bundesweit fast 40 Gerichten angesiedelt und<br />
damit zersplittert bleibe. [Quellen: BMJV/vzbv]<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 991