ZAP-2019-19
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Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong> Fach 1, Seite 149<br />
ausgezahlten Valuta und der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs vorzunehmen. Ein Schaden<br />
entsteht, wenn und soweit eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Darlehens nicht besteht und auch<br />
gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 569/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Volksverhetzung: Holocaust<br />
(OLG Celle, Urt. v. 16.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 2 Ss 55/<strong>19</strong>) • Fälle des umfassenden Herunterrechnens der Opferzahlen des<br />
Holocausts unterfallen allein der Tatbestandsvariante des „Verharmlosen“ i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB. Die mit<br />
einer eigenen Bewertung versehene und jedermann im Internet zugängliche Verlinkung eines Beitrages,<br />
der ein augenscheinlich manipuliertes Foto eines Eingangstors zu einem Konzentrationslager zeigt, bei<br />
dem der tatsächlich vorhandene Schriftzug im Torbogen durch die Worte „Muh Holocaust“ ersetzt ist,<br />
und in dem dargelegt wird, in Bezug genommene Quellen seien geeignet, das historisch nachgewiesene<br />
Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft<br />
zu widerlegen, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 570/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />
Pflichtverteidiger: Anrechnung von Zahlungen/Vorschüssen<br />
(OLG Koblenz, Beschl. v. 8.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 2 Ws 224/<strong>19</strong>) • Der in § 58 Abs. 3 S. 4 RVG verwendete Begriff der<br />
„Höchstgebühr eines Wahlanwalts“ bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der<br />
Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im<br />
konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende<br />
Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 571/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Urteilsabsetzungsfrist: Kollegialgericht<br />
(BGH, Beschl. v. 9.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – KRB 37/<strong>19</strong>) • Bei einem Kollegialgericht gestattet auch der unvorhersehbare<br />
Ausfall der Berichterstatterin nicht ohne Weiteres die Überschreitung der Frist zur Absetzung des Urteils<br />
(§§ 275, 338 StPO). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 572/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />
Gerichtlicher Hinweis: Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung<br />
(OLG München, Beschl. v. 8.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 29 W 940/<strong>19</strong>) • Haben sich für einen Antragsteller mehrere<br />
Rechtsanwälte einer Kanzlei als Prozessbevollmächtigte bestellt und ist einem dieser Prozessbevollmächtigten<br />
ein gerichtlicher Hinweis mit einer Fristsetzung von einer Woche zugestellt worden, kann<br />
eine die Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung grds. nur dann angenommen werden, wenn bis<br />
zum Ablauf der gesetzten Frist eine Stellungnahme auf den Hinweis bei Gericht eingeht. Hinweis: Der<br />
Einwand, dass der Empfänger nicht der Sachbearbeiter gewesen sei und der Fristenlauf deswegen erst<br />
mit Zugang des Hinweises bei diesem zu laufen begonnen habe, ist insoweit unerheblich.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 573/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Fristgebundener Schriftsatz: Verpflichtung zur Versendung aus dem beA<br />
(OLG Dresden, Beschl. v. 29.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 4 U 879/<strong>19</strong>) • Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen<br />
Schriftsatzes an das Gericht aus zunächst ungeklärter Ursache, hat der Rechtsanwalt technische<br />
Störungen im Empfangsbereich durch eine Rückfrage bei Gericht auszuschließen. Ist auch hiernach eine<br />
Versendung per Telefax nicht möglich, hat der Rechtsanwalt den Schriftsatz ggf. persönlich aus dem<br />
besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu versenden; dass hierfür derzeit nur eine passive<br />
Nutzungspflicht besteht, steht einer solchen Pflicht nicht entgegen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 574/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Pflichtwidrige Mandatsbeschränkung: Keine Aufhebung einer Beiordnung<br />
(LAG Köln, Beschl. v. 30.4.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 1 Ta 17/<strong>19</strong>) • Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der<br />
gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1001