10.10.2019 Aufrufe

ZAP-2019-19

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong> Fach 1, Seite 149<br />

ausgezahlten Valuta und der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs vorzunehmen. Ein Schaden<br />

entsteht, wenn und soweit eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Darlehens nicht besteht und auch<br />

gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 569/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Volksverhetzung: Holocaust<br />

(OLG Celle, Urt. v. 16.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 2 Ss 55/<strong>19</strong>) • Fälle des umfassenden Herunterrechnens der Opferzahlen des<br />

Holocausts unterfallen allein der Tatbestandsvariante des „Verharmlosen“ i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB. Die mit<br />

einer eigenen Bewertung versehene und jedermann im Internet zugängliche Verlinkung eines Beitrages,<br />

der ein augenscheinlich manipuliertes Foto eines Eingangstors zu einem Konzentrationslager zeigt, bei<br />

dem der tatsächlich vorhandene Schriftzug im Torbogen durch die Worte „Muh Holocaust“ ersetzt ist,<br />

und in dem dargelegt wird, in Bezug genommene Quellen seien geeignet, das historisch nachgewiesene<br />

Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft<br />

zu widerlegen, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 570/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Pflichtverteidiger: Anrechnung von Zahlungen/Vorschüssen<br />

(OLG Koblenz, Beschl. v. 8.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 2 Ws 224/<strong>19</strong>) • Der in § 58 Abs. 3 S. 4 RVG verwendete Begriff der<br />

„Höchstgebühr eines Wahlanwalts“ bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der<br />

Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im<br />

konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende<br />

Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 571/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Urteilsabsetzungsfrist: Kollegialgericht<br />

(BGH, Beschl. v. 9.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – KRB 37/<strong>19</strong>) • Bei einem Kollegialgericht gestattet auch der unvorhersehbare<br />

Ausfall der Berichterstatterin nicht ohne Weiteres die Überschreitung der Frist zur Absetzung des Urteils<br />

(§§ 275, 338 StPO). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 572/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />

Gerichtlicher Hinweis: Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung<br />

(OLG München, Beschl. v. 8.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 29 W 940/<strong>19</strong>) • Haben sich für einen Antragsteller mehrere<br />

Rechtsanwälte einer Kanzlei als Prozessbevollmächtigte bestellt und ist einem dieser Prozessbevollmächtigten<br />

ein gerichtlicher Hinweis mit einer Fristsetzung von einer Woche zugestellt worden, kann<br />

eine die Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung grds. nur dann angenommen werden, wenn bis<br />

zum Ablauf der gesetzten Frist eine Stellungnahme auf den Hinweis bei Gericht eingeht. Hinweis: Der<br />

Einwand, dass der Empfänger nicht der Sachbearbeiter gewesen sei und der Fristenlauf deswegen erst<br />

mit Zugang des Hinweises bei diesem zu laufen begonnen habe, ist insoweit unerheblich.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 573/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Fristgebundener Schriftsatz: Verpflichtung zur Versendung aus dem beA<br />

(OLG Dresden, Beschl. v. 29.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 4 U 879/<strong>19</strong>) • Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen<br />

Schriftsatzes an das Gericht aus zunächst ungeklärter Ursache, hat der Rechtsanwalt technische<br />

Störungen im Empfangsbereich durch eine Rückfrage bei Gericht auszuschließen. Ist auch hiernach eine<br />

Versendung per Telefax nicht möglich, hat der Rechtsanwalt den Schriftsatz ggf. persönlich aus dem<br />

besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu versenden; dass hierfür derzeit nur eine passive<br />

Nutzungspflicht besteht, steht einer solchen Pflicht nicht entgegen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 574/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Pflichtwidrige Mandatsbeschränkung: Keine Aufhebung einer Beiordnung<br />

(LAG Köln, Beschl. v. 30.4.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 1 Ta 17/<strong>19</strong>) • Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der<br />

gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1001

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!