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ZAP-2019-19

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Strafrecht Fach 22 R, Seite 1135<br />

Rechtsprechungsübersicht 2018/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Eine Zueignungsabsicht sei in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy –<br />

wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten<br />

wolle. Ein auf eine Aneignung gerichteter Wille lasse sich den getroffenen Feststellungen jedoch nicht<br />

entnehmen und verstehe sich auch nicht von selbst. Sowohl der Anlass für die Wegnahme als auch die<br />

Besitzaufgabe am Handy kurz nach der Tat sprächen vielmehr dafür, dass die Angeklagten das Handy<br />

nicht über den Löschungsvorgang hinaus behalten wollten.<br />

Hinweis:<br />

Der BGH setzt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Entwendung von Handys bzw. zur<br />

Zueignungsabsicht in den Fällen konsequent fort (vgl. a. BGH v. 28.4.2015 – 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015,<br />

371). Im Beschl. v. 14.2.2012 (3 StR 392/11, NStZ 2012, 627) hatte er sie verneint für den Fall der Durchsuchung<br />

und des Kopierens vom Speicher des entwendeten Handys. Hier ging darum, dass die auf dem Handy gespeicherten<br />

Daten nicht nur kopiert und verwertet werden sollten und dass der Datenträger unverändert<br />

zurückgegeben werden sollte, sondern dass die Täter Daten vom Handy löschen wollten. Der BGH stellt<br />

offenbar auf das Interesse des Täters ab, der nur Interesse an den Daten und nicht an dem Datenträger<br />

selbst hat. Ob ggf. andere Tatbestände erfüllt sind – zu denken ist ggf. an §§ 303a f. StGB – hat der BGH<br />

offen gelassen.<br />

2. Wegwerfen des Behältnisses<br />

Der BGH (Beschl. v. 3.4.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 3 StR 530/18) befasst sich ebenfalls mit der Problematik der Zueignungsabsicht,<br />

und zwar bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl.<br />

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war mit einem gesondert abgeurteilten<br />

Mittäter in ein freistehendes Einfamilienhaus eingebrochen. Dort nahmen sie „tatplanmäßig“<br />

eine Schatulle mit Modeschmuck mit, um sie für sich zu behalten. Als die Beiden nach Verlassen des<br />

Anwesens feststellten, dass es sich „wider Erwarten“ um nahezu wertlosen Modeschmuck handelte,<br />

warfen sie die Schatulle nebst dem Schmuck weg. Das LG hat wegen Wohnungseinbruchdiebstahls<br />

verurteilt.<br />

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben: Auf der Grundlage dieser Feststellungen könne die<br />

Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 1 StGB a.F. keinen<br />

Bestand haben; denn sie trügen nicht die Annahme, dass der Angeklagte und sein Mittäter bezüglich des<br />

Schmuckkoffers samt Modeschmuck die nach § 242 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht hatten.<br />

Enthalte ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige<br />

Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledige er sich – nachdem er dies festgestellt<br />

habe – deswegen des Behältnisses sowie des ggf. darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts,<br />

so könne er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten,<br />

sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden (BGH NStZ 2000, 531;<br />

NStZ-RR 2013, 309; Beschl. v. 13.10.2016 – 3 StR 173/16; Beschl. v. 1.2.2000 – 4 StR 564/99).<br />

Hinweis:<br />

Das bedeutet: Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen müssen widerspruchsfrei belegen, dass sich<br />

die konkrete Zueignungsabsicht des Täters bei der Wegnahme auf das Behältnis an sich oder jegliche darin<br />

befindlichen Sachen bezog und somit ein vollendeter Diebstahl vorlag.<br />

3. Fernziel Festnahme<br />

Dem BGH (Beschl. v. 26.4.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 1 StR 37/<strong>19</strong>, NStZ-RR <strong>20<strong>19</strong></strong>, 248) lag dann folgender Sachverhalt<br />

zugrunde: Die Angeklagte war am 12.5.2018 aus der Haft entlassen worden. Da sie mit dem Leben in<br />

Freiheit nicht zurechtkam und das ihr zur Verfügung stehende Übergangsgeld bereits verbraucht hatte,<br />

entschloss sie sich, mit einem – zum Zwecke der Selbstverteidigung angeschafften – Pfefferspray einen<br />

Raub zu begehen. Durch die Straftat wollte sie wieder in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1021

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