10.10.2019 Aufrufe

ZAP-2019-19

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fach 22 R, Seite 1142<br />

Rechtsprechungsübersicht 2018/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Strafrecht<br />

StGB, finde weder einen Anhalt im Wortlaut der Norm noch in der Gesetzesbegründung. Vielmehr sprächen<br />

diese wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift auch in Fällen der Polizeiflucht für eine Strafbarkeit nach<br />

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, soweit die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall festgestellt<br />

werden können.<br />

Eine sog. Poserfahrt ist aber (noch) kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d StGB (so OLG<br />

Hamburg, Beschl. v. 5.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 2 RB 9/<strong>19</strong> – 3 Ss-OWi 91/18). Die Polizei hatte den Betroffenen<br />

beobachtet, als er mit seinem Audi R8 an einer roten Ampel neben einem Lotus Sport 135R stand und<br />

beide Fahrzeuge die Motoren aufheulen ließen. Als die Ampel Grün zeigte, fuhren beide Fahrzeuge mit<br />

hoher Drehzahl los. Dies wiederholten beide Fahrzeugführer an mehreren Ampeln hintereinander.<br />

Das AG hat darin die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen i.S.d. zur „Tatzeit“ geltenden § 29<br />

StVO a.F. gesehen.<br />

Das OLG (a.a.O.) hat das AG-Urteil aufgehoben. Das AG habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht<br />

zwingend um ein Straßenrennen, sondern insbesondere auch um eine Schaufahrt ohne kompetitiven<br />

Hintergrund gehandelt haben könnte, bei der es den Beteiligten nicht auf ein Kräftemessen mit ihren<br />

Fahrzeugen im eigentlichen Sinne ankam, sondern alleine darauf, durch ihre Fahrweise die Aufmerksamkeit<br />

von Passanten zu erheischen, um ihre Fahrzeuge optisch und akustisch voreinander oder vor<br />

anderen Verkehrsteilnehmern in Szene zu setzen und sich zu profilieren.<br />

Hinweis:<br />

Die Entscheidung ist zwar noch zur Vorgängervorschrift des § 315d StGB ergangen, nämlich zu § 29 StVO.<br />

Die Grundsätze lassen sich aber auf die Neuregelung übertragen.<br />

4. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)<br />

Ein zwei- bis dreimaliges Überfahren der Spurbegrenzungslinie auf einer Strecke von mehreren<br />

Kilometern mit einem problemlosen und zügigen Zurücklenken in die eigene Fahrspur stellen kein<br />

klassisches Schlangenlinienfahren dar. Dazu ist ein deutlich häufigeres Überfahren der Spurbegrenzungslinien<br />

sowie ein entweder sehr langsames oder ein ruckartiges Zurücklenken zu erwarten<br />

(AG Tiergarten, Urt. v. 31.8.2018 – 343 Cs 3034 Js 7166/18 [112/18], VRR 11/2018, <strong>19</strong> = StRR 11/2018, 21 = VA<br />

2018, 138). Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt war der Beschuldigte mit einer BAK<br />

von 0,92 Promille gefahren. Im Strafbefehl war die Fahruntüchtigkeit u.a. auch noch damit begründet<br />

worden, dass der Angeschuldigte vor den ihn kontrollieren wollenden Polizeibeamten geflohen sei und<br />

dabei mit lauten Motorengeräuschen, überhöhter Geschwindigkeit und fehlender Anzeige von Wendebzw.<br />

Abbiegemanöver gefahren sei. Das hat dem AG nicht gereicht. Denn das Verhalten können nicht<br />

mit der erforderlichen Sicherheit als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet werden. Wolle sich<br />

ein Kraftfahrer – aus welchen Gründen auch immer – einer Verkehrskontrolle entziehen und versuche<br />

er, einem Streifenwagen zu entfliehen, spreche das Fahren mit lauten Motorengeräuschen, überhöhter<br />

Geschwindigkeit und fehlender Anzeige von Wende- bzw. Abbiegemanöver nachvollziehbar für die<br />

Fluchtintention und nicht unbedingt auf eine Alkoholisierung (AG Tiergarten, a.a.O.). Nach Auffassung<br />

des AG Tiergarten (Urt. v. 6.11.2018 – [311 Cs] 3024 Js 6441/18 [145/18], VA <strong>20<strong>19</strong></strong>, 28), genügt es bei einer<br />

BAK von 0,88 Promille auch nicht die relative Fahruntüchtigkeit mit dem Gang und der Aussprache des<br />

Angeklagten zu begründen, wenn die herangezogene Gangart für den Angeklagten normal ist und die<br />

Aussprache auf die Herkunft des Angeklagten (Italien) zurückzuführen ist.<br />

1028 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!