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ZAP-2019-19

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Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong> Fach 1, Seite 147<br />

dadurch bezieht, dass er die entsprechende Auswahltaste nach zuvor erfolgter Freigabe durch das<br />

Kassenpersonal betätigt, woraufhin die angeforderten Zigarettenpackungen aus der Ausgabevorrichtung<br />

auf das Kassenband befördert und erst danach vom Kunden bezahlt werden, ist nicht als<br />

Anbieten i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TabakerzV anzusehen. Es handelt sich dabei lediglich um eine bloße<br />

von der richtlinienkonform auszulegenden Vorschrift nicht erfasste Verkaufsmodalität. Hinweis: Das<br />

Gericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen<br />

als wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG anzusehen sind.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 559/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Erhöhte Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA<br />

(BAG, Beschl. v. 12.6.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 1 ABR 30/18) • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1<br />

S. 1 BetrVG besteht bei Ein- und Umgruppierungen lediglich in einem Recht auf Mitbeurteilung der<br />

Rechtslage und nicht in der Mitwirkung bei einer erst rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers.<br />

Stufenvorweggewährung oder die Gewährung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA<br />

unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 560/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Sozialrecht<br />

Beschäftigungszeiten in der „UDSSR“: Anerkennung als Spätaussiedler<br />

(BSG, Beschl. v. 8.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – B 5 R 282/18 B) • Für eine Anwendung von § 1 FRG ist die Anerkennung als<br />

Vertriebener oder Spätaussiedler Voraussetzung; der Spätaussiedlerstatus gilt dabei nicht für Ehegatten<br />

von Spätaussiedlern, die nicht selbst anerkannte Spätaussiedler sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 561/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Sozialgerichtliches Verfahren: Keine Parteivernehmung<br />

(BSG, Beschl. v. 31.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – B 13 R 263/18 B) • In sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine Möglichkeit<br />

der Parteivernehmung auf Antrag oder von Amts wegen; in § 118 Abs. 1 S. 1 SGG exisitiert kein Verweis<br />

auf die §§ 445 ff. ZPO. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 562/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage: Erledigung vor Rechtshängigkeit<br />

(OVG des Saarlandes, Beschl. v. 13.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 1 A 103/18) • Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben,<br />

begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die<br />

Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor<br />

Klageerhebung erledigt hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 563/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Auswahl des Prüfers: Sachliche Gründe und Chancengleichheit<br />

(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.3.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 9 S 1704/18) • Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des<br />

Prüflings darauf, dass der Prüfer – dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar – nach abstrakten Kriterien im<br />

Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht. Allerdings muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang<br />

mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Ist die Prüfungsordnung für<br />

ergänzende Regelungen offen, muss die Auswahl des Prüfers jedenfalls von sachlichen Gründen getragen<br />

sein und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 564/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Bundesgleichstellungsgesetz: Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot<br />

(OVG NRW, Beschl. v. <strong>19</strong>.3.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 1 B 1301/18) • Eine langjährig als Gleichstellungsbeauftragte vollständig<br />

freigestellte Beamtin in Ermangelung einer aktuellen (fortgeschriebenen) dienstlichen Beurteilung nicht<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 999

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