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ZAP-2019-19

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Ob angemessen oder überzogen – immerhin tragen<br />

die geltenden Bestimmungen nach der neuesten<br />

Untersuchung dazu bei, dass sich jeder zweite<br />

Deutsche sehr gut oder gut durch die Datenschutzgesetze<br />

geschützt fühlt. Nur jeder Dritte fühlt sich<br />

weniger oder gar nicht gut abgesichert. Besonders<br />

sicher fühlt sich die Generation der unter 30-<br />

Jährigen: Von ihnen sagen 59 %, dass sie sich (sehr)<br />

gut geschützt fühlen. Wer angegeben hatte, dass er<br />

sich gut geschützt fühlt, weiß nach eigenem<br />

Bekunden auch besser über seine eigenen Rechte<br />

beim Datenschutz Bescheid. Besonders eng korreliert<br />

der Wissensstand bei dieser Frage mit dem<br />

Bildungsabschluss: Von Personen mit einfachem<br />

Schulabschluss kennt nur knapp jeder Zweite seine<br />

persönlichen Rechte im Bereich Datenschutz, bei<br />

den Personen mit höherem Bildungsabschluss sind<br />

es hingegen fast drei Viertel. [Quelle: Roland]<br />

Verdeckte Ermittler beim Zoll geplant<br />

Die Befugnisse des Zollfahndungsdienstes sollen<br />

ausgeweitet werden. Ein von der Bundesregierung<br />

in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachter Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Neustrukturierung des<br />

Zollfahndungsdienstgesetzes sieht u.a. die Möglichkeit<br />

zum Einsatz verdeckter Ermittler sowie<br />

eine Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung<br />

von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten<br />

vor. Mit dem Gesetz werden außerdem<br />

die Auskunftspflichten von Betroffenen und Dritten<br />

erweitert (vgl. BT-Drucks <strong>19</strong>/12088).<br />

Der Einsatz verdeckter Ermittler sei zur Abwehr<br />

schwerwiegender Gefahren für die zu schützenden<br />

Rechtsgüter im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes<br />

unerlässlich, heißt es in der<br />

Begründung des Gesetzentwurfs. Dies gelte gerade<br />

vor dem Hintergrund, dass Gruppierungen der<br />

organisierten Kriminalität zunehmend konspirativ<br />

und unter größter Abschottung agieren würden.<br />

Außerdem darf das Zollkriminalamt in Zukunft<br />

Gerätenummern von Telekommunikationsendgeräten<br />

und die Nummern der verwendeten Karten<br />

sowie die Standorte von Telekommunikationsendgeräten<br />

ermitteln. Diese Befugnis sei angesichts<br />

der technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich<br />

erforderlich. Bei der Vorbereitung und<br />

Begehung von Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz<br />

oder von unerlaubten Handlungen<br />

im Außenwirtschaftsverkehr würden zunehmend<br />

Telekommunikationsendgeräte eingesetzt, deren<br />

Rufnummern oder Kennungen dem Zollkriminalamt<br />

oftmals nicht bekannt seien. Wie in der<br />

polizeilichen Praxis soll das Zollkriminalamt daher<br />

sog. IMSI-Catcher oder WLAN-Catcher zur Gefahrenabwehr<br />

einsetzen dürfen.<br />

Außerdem werden mit dem Gesetzentwurf Vorgaben<br />

aus zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts<br />

zum Datenschutz sowie eine EU-Richtlinie<br />

umgesetzt. Insbesondere sei eine Stärkung<br />

des Kernbereichsschutzes während und nach der<br />

Datenerhebung durch erweiterte richterliche<br />

Kontrollbefugnisse vorgesehen, heißt es in dem<br />

Entwurf.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

DSGVO: Datenschutzbeauftragter<br />

künftig erst ab 20 Mitarbeitern<br />

Der Bundesrat hat am 20.9.<strong>20<strong>19</strong></strong> einem Gesetzesvorhaben<br />

zugestimmt, das für kleinere Betriebe<br />

– aber z.B. auch für mittelständische Rechtsanwaltskanzleien<br />

– für Erleichterung im Datenschutzrecht<br />

sorgt: Künftig soll ein Datenschutzbeauftragter<br />

erst ab einer Betriebsgröße von<br />

20 mit Datenverarbeitung befassten Mitarbeitern<br />

bestellt werden müssen.<br />

Derzeit haben nicht nur öffentliche Stellen und<br />

Behörden, sondern auch private Organisationen,<br />

wie etwa Unternehmen und Kanzleien einen<br />

Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte<br />

zu benennen, vorausgesetzt sie beschäftigen<br />

zehn oder mehr Mitarbeiter mit der<br />

automatisierten Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten (s. § 38 BDSG). Vor allem kleinere Betriebe<br />

waren damit aber überfordert, zumal das Datenschutzrecht,<br />

wie besonders auch die im vergangenen<br />

Jahr in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung<br />

(DSGVO) wieder vor Augen geführt hat,<br />

ständig komplizierter wird.<br />

Mit dem nun in Vorbereitung befindlichen Zweiten<br />

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an<br />

die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung<br />

der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs-<br />

und Umsetzungsgesetz EU<br />

– 2. DSAnpUG-EU) will der Gesetzgeber deshalb<br />

Entlastung schaffen. Auf Anregung des Bundestagsausschusses<br />

für Inneres und Heimat ist in den<br />

Entwurf noch eine Änderung aufgenommen worden,<br />

derzufolge ein Datenschutzbeauftragter erst<br />

990 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

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