ZAP-2019-19
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Ob angemessen oder überzogen – immerhin tragen<br />
die geltenden Bestimmungen nach der neuesten<br />
Untersuchung dazu bei, dass sich jeder zweite<br />
Deutsche sehr gut oder gut durch die Datenschutzgesetze<br />
geschützt fühlt. Nur jeder Dritte fühlt sich<br />
weniger oder gar nicht gut abgesichert. Besonders<br />
sicher fühlt sich die Generation der unter 30-<br />
Jährigen: Von ihnen sagen 59 %, dass sie sich (sehr)<br />
gut geschützt fühlen. Wer angegeben hatte, dass er<br />
sich gut geschützt fühlt, weiß nach eigenem<br />
Bekunden auch besser über seine eigenen Rechte<br />
beim Datenschutz Bescheid. Besonders eng korreliert<br />
der Wissensstand bei dieser Frage mit dem<br />
Bildungsabschluss: Von Personen mit einfachem<br />
Schulabschluss kennt nur knapp jeder Zweite seine<br />
persönlichen Rechte im Bereich Datenschutz, bei<br />
den Personen mit höherem Bildungsabschluss sind<br />
es hingegen fast drei Viertel. [Quelle: Roland]<br />
Verdeckte Ermittler beim Zoll geplant<br />
Die Befugnisse des Zollfahndungsdienstes sollen<br />
ausgeweitet werden. Ein von der Bundesregierung<br />
in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachter Entwurf<br />
eines Gesetzes zur Neustrukturierung des<br />
Zollfahndungsdienstgesetzes sieht u.a. die Möglichkeit<br />
zum Einsatz verdeckter Ermittler sowie<br />
eine Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung<br />
von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten<br />
vor. Mit dem Gesetz werden außerdem<br />
die Auskunftspflichten von Betroffenen und Dritten<br />
erweitert (vgl. BT-Drucks <strong>19</strong>/12088).<br />
Der Einsatz verdeckter Ermittler sei zur Abwehr<br />
schwerwiegender Gefahren für die zu schützenden<br />
Rechtsgüter im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes<br />
unerlässlich, heißt es in der<br />
Begründung des Gesetzentwurfs. Dies gelte gerade<br />
vor dem Hintergrund, dass Gruppierungen der<br />
organisierten Kriminalität zunehmend konspirativ<br />
und unter größter Abschottung agieren würden.<br />
Außerdem darf das Zollkriminalamt in Zukunft<br />
Gerätenummern von Telekommunikationsendgeräten<br />
und die Nummern der verwendeten Karten<br />
sowie die Standorte von Telekommunikationsendgeräten<br />
ermitteln. Diese Befugnis sei angesichts<br />
der technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich<br />
erforderlich. Bei der Vorbereitung und<br />
Begehung von Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz<br />
oder von unerlaubten Handlungen<br />
im Außenwirtschaftsverkehr würden zunehmend<br />
Telekommunikationsendgeräte eingesetzt, deren<br />
Rufnummern oder Kennungen dem Zollkriminalamt<br />
oftmals nicht bekannt seien. Wie in der<br />
polizeilichen Praxis soll das Zollkriminalamt daher<br />
sog. IMSI-Catcher oder WLAN-Catcher zur Gefahrenabwehr<br />
einsetzen dürfen.<br />
Außerdem werden mit dem Gesetzentwurf Vorgaben<br />
aus zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts<br />
zum Datenschutz sowie eine EU-Richtlinie<br />
umgesetzt. Insbesondere sei eine Stärkung<br />
des Kernbereichsschutzes während und nach der<br />
Datenerhebung durch erweiterte richterliche<br />
Kontrollbefugnisse vorgesehen, heißt es in dem<br />
Entwurf.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
DSGVO: Datenschutzbeauftragter<br />
künftig erst ab 20 Mitarbeitern<br />
Der Bundesrat hat am 20.9.<strong>20<strong>19</strong></strong> einem Gesetzesvorhaben<br />
zugestimmt, das für kleinere Betriebe<br />
– aber z.B. auch für mittelständische Rechtsanwaltskanzleien<br />
– für Erleichterung im Datenschutzrecht<br />
sorgt: Künftig soll ein Datenschutzbeauftragter<br />
erst ab einer Betriebsgröße von<br />
20 mit Datenverarbeitung befassten Mitarbeitern<br />
bestellt werden müssen.<br />
Derzeit haben nicht nur öffentliche Stellen und<br />
Behörden, sondern auch private Organisationen,<br />
wie etwa Unternehmen und Kanzleien einen<br />
Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte<br />
zu benennen, vorausgesetzt sie beschäftigen<br />
zehn oder mehr Mitarbeiter mit der<br />
automatisierten Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten (s. § 38 BDSG). Vor allem kleinere Betriebe<br />
waren damit aber überfordert, zumal das Datenschutzrecht,<br />
wie besonders auch die im vergangenen<br />
Jahr in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung<br />
(DSGVO) wieder vor Augen geführt hat,<br />
ständig komplizierter wird.<br />
Mit dem nun in Vorbereitung befindlichen Zweiten<br />
Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an<br />
die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung<br />
der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs-<br />
und Umsetzungsgesetz EU<br />
– 2. DSAnpUG-EU) will der Gesetzgeber deshalb<br />
Entlastung schaffen. Auf Anregung des Bundestagsausschusses<br />
für Inneres und Heimat ist in den<br />
Entwurf noch eine Änderung aufgenommen worden,<br />
derzufolge ein Datenschutzbeauftragter erst<br />
990 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>