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ZAP-2019-19

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Kolumne<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Datenschutzdokumente kostenfrei zum Download.<br />

Dies erleichtert zwar die Umsetzung der<br />

zentralen datenschutzrechtlichen Dokumentations-<br />

bzw. Informationspflichten, entbindet aber<br />

natürlich nicht von den restlichen Vorgaben des<br />

Gesetzgebers. Grundsätzlich haben Anwälte die<br />

DSGVO genauso einzuhalten wie andere Freiberufler,<br />

Unternehmen oder Behörden auch. Im<br />

Hinblick auf ihre Stellung als Berufsgeheimnisträger<br />

gibt es allerdings einige Einschränkungen.<br />

So müssen z.B. die allgemeinen Datenschutzhinweise<br />

nicht an Gegner übermittelt werden<br />

(vgl. § 29 Abs. 2 BDSG). Außerdem stehen den<br />

Datenschutz-Aufsichtsbehörden gegenüber Anwälten<br />

nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten<br />

zu. Gleichwohl drohen im schlimmsten Fall auch<br />

unserem Berufsstand Geldbußen, so dass die<br />

zentralen DSGVO-Anforderungen tunlichst umgesetzt<br />

werden sollten: Größeren Kanzleien (derzeit<br />

noch ab 10, bald ab 20 Mitarbeitern, der<br />

Bundesrat hat am 20.9.<strong>20<strong>19</strong></strong> einen entsprechenden<br />

Gesetzentwurf angenommen) müssen einen<br />

Datenschutzbeauftragten benennen und diesen<br />

bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, die<br />

Datenschutzerklärung auf der Kanzlei-Website ist<br />

DSGVO-konform bereitzustellen, die allgemeinen<br />

Datenschutzhinweise sind jedem neuen Mandanten,<br />

Mitarbeiter, Dienstleister etc. zur Verfügung<br />

zu stellen und das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten<br />

sowie die Aufstellung der technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen sind anzulegen<br />

und aktuell zu halten. Außerdem müssen<br />

Betroffenenrechte gewahrt und etwaige Datenpannen<br />

gemeldet werden. Insbesondere sollten<br />

alle Maßnahmen mit „Außenwirkung“, wie etwa<br />

die Meldung eines Datenschutzbeauftragten oder<br />

die Anpassung der Website-Datenschutzerklärung,<br />

so schnell wie möglich erfolgen, sofern<br />

noch nicht geschehen.<br />

Bis zum August <strong>20<strong>19</strong></strong> und damit über ein Jahr nach<br />

Wirksamwerden der DSGVO wurden bereits über<br />

100 Bußgelder und noch verschiedene andere<br />

Sanktionen aufgrund von Datenschutzverstößen<br />

verhängt, und das nur in Deutschland. Dabei fällt<br />

das Niveau in den einzelnen Bundesländern recht<br />

unterschiedlich aus. In Baden-Württemberg gibt<br />

es den höchsten Gesamt- bzw. Durchschnittsbetrag<br />

(über 29.000 € bzw. 200 €), in Nordrhein-<br />

Westfalen ergingen zahlenmäßig die meisten Bußgelder<br />

(36 insgesamt) und im Saarland beträgt die<br />

durchschnittliche Geldbuße bislang knapp 200 €.<br />

Allerdings laufen derzeit noch zahlreiche weitere<br />

Verfahren, wenn man den Angaben der Datenschutz-Aufsichtsbehörden<br />

Glauben schenken darf,<br />

so dass mittel- bis langfristig mit weiteren Meldungen<br />

über Sanktionen zu rechnen ist. Auch<br />

unsere europäischen Nachbarn waren eifrig, so<br />

gab es beispielsweise in Frankreich eine Geldbuße<br />

i.H.v. immerhin 50 Mio. € gegen Google (was das<br />

Unternehmen wohl aus der vielzitierten Portokasse<br />

zahlte). Spanien verhängte 250.000 €<br />

gegen die nationale Fußball-Bundesliga „LaLiga“,<br />

weil deren App ihre Nutzer ausspionierte.<br />

Bei Lichte betrachtet sind wir noch meilenweit<br />

entfernt von einer einheitlichen Linie in Deutschland,<br />

wo insgesamt 18 Aufsichtsbehörden einen<br />

gemeinsamen Weg finden müssen. Ganz zu<br />

schweigen von Europa, hier gibt es noch zu viele<br />

unterschiedliche Herangehensweisen. Das ist<br />

eine von zahlreichen weiteren Unwägbarkeiten,<br />

die es im Zusammenhang mit dem „neuen“<br />

Datenschutzrecht noch immer gibt. Von der<br />

richtigen Rechtsgrundlage für die Anfertigung<br />

bzw. Veröffentlichung von Fotos über die korrekte<br />

Umsetzung der Informationspflichten bis<br />

hin zur Frage, wann genau eine Datenpanne<br />

bzw. wann ein „hohes Risiko“ im Sinne der<br />

DSGVO vorliegt – es gibt noch eine Vielzahl von<br />

Detailfragen zu klären. Wenn man jedoch bedenkt,<br />

dass eine verbindliche Klärung durch den<br />

EuGH Jahre benötigt, werden wir noch längere<br />

Zeit mit diversen Praxisproblemen zu kämpfen<br />

haben. Es ist einerseits nicht angezeigt, in Panik<br />

auszubrechen, das haben die letzten Wochen<br />

und Monate gezeigt. Andererseits darf man das<br />

Thema Datenschutz auch nicht gänzlich ignorieren.<br />

Hier sollte ein praktikabler, gangbarer und<br />

individueller Weg gefunden werden.<br />

Rechtsanwalt MICHAEL ROHRLICH, Würselen<br />

988 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

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