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ZAP-2019-19

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Familienrecht Fach 11, Seite 1539<br />

Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />

Hinweis:<br />

Daher können die Kosten für den Ratenkredit, mit dem das Auto finanziert worden ist, nicht zusätzlich<br />

unterhaltsrechtlich abgesetzt werden.<br />

Anstelle der pauschalierten Fahrtkosten können auch die eheprägenden Finanzierungskosten abgesetzt<br />

werden, die aber auf den berufsbedingten Anteil reduziert werden müssen (ggf. Schätzung nach § 287 ZPO).<br />

Hier ist also anwaltlicher Sachvortrag erforderlich, um diese Schätzung zu ermöglichen.<br />

Fallen tatsächlich höhere notwendige Fahrtkosten an (z.B. durch wechselnde Arbeitsstellen an<br />

verschiedenen Orten), so können diese konkret geltend gemacht werden. Der Unterhaltspflichtige ist<br />

nicht auf die Pauschale beschränkt.<br />

Bei Selbstständigen sind Fahrtkosten nicht abzusetzen, denn sie sind in die betrieblichen Kosten<br />

einzuordnen und stellen lediglich eine Position der Einnahme/Überschussrechnung dar.<br />

Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so gelten die tatsächlich aufgewandten Kosten. Ein<br />

Unterhaltspflichtiger kann aber nicht ohne Weiteres dazu angehalten werden, öffentliche Verkehrsmittel<br />

anstelle seines Kraftfahrzeugs zu benutzen. Hier kommt es vielmehr auf die tatsächlichen<br />

Umstände (Verkehrsverbindung, Zeitaufwand) an. Fallen über längere Zeiträume erhebliche Mehrkosten<br />

durch die Benutzung des Pkw an, wird man u.U. aber über einen Wohnsitzwechsel des<br />

Unterhaltspflichtigen nachdenken müssen. Gegebenenfalls sind dann die anzurechnenden Kosten<br />

entsprechend zu beschränken.<br />

Hinweis:<br />

Zu beachten ist in der Praxis die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen,<br />

sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Dann können nicht die tatsächlichen Kosten bei Nutzung des<br />

Pkw angesetzt werden, sondern nur noch die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.<br />

b) Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden<br />

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht sind voll abzuziehen. Zu den berufsbedingten<br />

Aufwendungen zählen i.d.R. auch Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zu anderen Berufsverbänden,<br />

soweit sie im Verhältnis zum Einkommen eine vertretbare Höhe nicht überschreiten.<br />

Kann ein Arbeitnehmer aber den Mindestunterhalt für seine Kinder nicht decken, muss er seine<br />

Ausgaben auf das Allernotwendigste beschränken. Gewerkschaftsbeiträge gehören dazu nicht. Art. 9<br />

GG steht dem nicht entgegen, weil dieses Grundrecht in Wechselwirkung zu den auf Seiten der<br />

minderjährigen Kinder zu berücksichtigenden Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG steht und gegenüber der<br />

Notwendigkeit zur Wahrung des Existenzminimums der Kinder als nachrangig zu bewerten ist<br />

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.4.2005 – 2 UF 225/04, FamRZ 2005, 2016).<br />

III.<br />

Leistungen für Kinder<br />

1. Geleisteter Barunterhalt für minderjährige Kinder<br />

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wird der Zahlbetrag des Kindesunterhalts beim<br />

unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht (BVerfG,<br />

Nichtannahmebeschl. v. 14.7.2011 – 1 BvR 932/10; BGH, Urt. v. 14.4.2010 – XII ZR 89/08; BGH, Urt. v.<br />

17.3.2010 – XII ZR 204/08; BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300; BGH, Urt. v.<br />

24.6.2009 – XII ZR 161/08 – juris Rn 22 ff., FamRZ 2009, 1477; BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 22/06,<br />

FamRZ 2008, 963).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1007

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