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ZAP-2019-19

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Fach 1, Seite 144 Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Vergütungsanpassung: Anpassung des Einheitspreises bei Mengenmehrungen<br />

(BGH, Urt. v. 8.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – VII ZR 34/18) • Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen<br />

vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, ist in § 2<br />

Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu<br />

treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die<br />

VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des<br />

Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die<br />

unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen. Hinweis: Haben<br />

sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt,<br />

enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu<br />

schließen ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 545/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Sonstiges Vertragsrecht<br />

Ruhegeldzusage: Weitere Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds<br />

(OLG Hamburg, Urt. v. 23.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 11 U 63/<strong>19</strong>) • Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der<br />

Beendigung seines Vorstandsdienstvertrags bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft<br />

weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner<br />

Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG insoweit keine<br />

Anwendung findet. Hinweis: Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Auslegung von allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vorstands-Versorgungsvertrag. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 546/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Personenstandsregistereintragung: Gebührenfreie Sterbeurkunde<br />

(OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 15 W 1125/<strong>19</strong>) • Zum Nachweis gem. § 29 GBO, dass ein Nießbrauch<br />

gem. § 1061 S. 1 BGB wegen Versterbens des Berechtigten erloschen ist, genügt die Vorlage der notariell<br />

beglaubigten Abschrift einer Sterbeurkunde beim Grundbuchamt auch dann, wenn diese vom Standesamt<br />

mit dem Vermerk „Nur für Rente – gebührenfrei“ versehen worden ist. Hinweis: Ein Grundbuchamt hat<br />

nicht die Gebühreninteressen des Standesamts zu wahren und deshalb darf eine gebührenfrei erteilte<br />

Sterbeurkunden nicht zurückgewiesen werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 547/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Darlehensvertragswiderruf: Finanzierung eines Autokaufs<br />

(OLG Stuttgart, Urt. v. 28.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 6 U 78/18) • Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist<br />

dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde<br />

i.S.d. § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der<br />

Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist. Eine ansonsten ordnungsgemäße<br />

Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder<br />

undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln<br />

über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers<br />

enthalten sind. Hinweis: Sind Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />

in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, führt das nicht dazu, dass die<br />

Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; Rechtsfolge insoweit fehlerhafter Angaben ist lediglich der<br />

Verlust entsprechender Ansprüche des Darlehensgebers. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 548/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

996 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

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