ZAP-2019-19
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Fach 1, Seite 144 Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Bauvertragsrecht<br />
Vergütungsanpassung: Anpassung des Einheitspreises bei Mengenmehrungen<br />
(BGH, Urt. v. 8.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – VII ZR 34/18) • Wie die Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen<br />
vorzunehmen ist, wenn eine Einigung über den neuen Einheitspreis nicht zustande kommt, ist in § 2<br />
Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nicht geregelt. Die Bestimmung gibt nur vor, dass bei der von den Parteien zu<br />
treffenden Vereinbarung über den neuen Preis Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind. Die<br />
VOB/B legt die Verantwortung für die neue Preisbestimmung, durch die etwaigen Störungen des<br />
Äquivalenzverhältnisses entgegengewirkt werden soll, damit in die Hände der Vertragsparteien, die<br />
unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln sollen. Hinweis: Haben<br />
sich die Parteien nicht insgesamt oder im Hinblick auf einzelne Elemente der Preisbildung geeinigt,<br />
enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu<br />
schließen ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 545/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Sonstiges Vertragsrecht<br />
Ruhegeldzusage: Weitere Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds<br />
(OLG Hamburg, Urt. v. 23.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 11 U 63/<strong>19</strong>) • Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der<br />
Beendigung seines Vorstandsdienstvertrags bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft<br />
weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner<br />
Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG insoweit keine<br />
Anwendung findet. Hinweis: Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Auslegung von allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vorstands-Versorgungsvertrag. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 546/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
Personenstandsregistereintragung: Gebührenfreie Sterbeurkunde<br />
(OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 15 W 1125/<strong>19</strong>) • Zum Nachweis gem. § 29 GBO, dass ein Nießbrauch<br />
gem. § 1061 S. 1 BGB wegen Versterbens des Berechtigten erloschen ist, genügt die Vorlage der notariell<br />
beglaubigten Abschrift einer Sterbeurkunde beim Grundbuchamt auch dann, wenn diese vom Standesamt<br />
mit dem Vermerk „Nur für Rente – gebührenfrei“ versehen worden ist. Hinweis: Ein Grundbuchamt hat<br />
nicht die Gebühreninteressen des Standesamts zu wahren und deshalb darf eine gebührenfrei erteilte<br />
Sterbeurkunden nicht zurückgewiesen werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 547/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Bank- und Kreditwesen<br />
Darlehensvertragswiderruf: Finanzierung eines Autokaufs<br />
(OLG Stuttgart, Urt. v. 28.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 6 U 78/18) • Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist<br />
dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde<br />
i.S.d. § 356b Abs. 1 BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der<br />
Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist. Eine ansonsten ordnungsgemäße<br />
Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder<br />
undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln<br />
über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers<br />
enthalten sind. Hinweis: Sind Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung<br />
in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, führt das nicht dazu, dass die<br />
Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; Rechtsfolge insoweit fehlerhafter Angaben ist lediglich der<br />
Verlust entsprechender Ansprüche des Darlehensgebers. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 548/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
996 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>