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ZAP-2019-19

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Fach 11, Seite 1538<br />

Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />

Familienrecht<br />

II.<br />

Berufsbedingte Aufwendungen<br />

1. Allgemeine Anrechnungsregelung für berufsbedingte Aufwendungen<br />

Bei jeder beruflichen Tätigkeit fallen typischerweise Kosten an, wie z.B. Fahrtkosten. Solche berufsbedingten<br />

Aufwendungen können unterhaltsrechtlich in Abzug gebracht werden.<br />

Hinweis:<br />

Berufsbedingte Aufwendungen sind grds. nur bei Arbeitseinkommen abzugsfähig. Damit scheidet ein Abzug<br />

aus bei anderen Einkünften von Arbeitnehmern wie z.B. Kapitaleinkünften, Mieteinkommen usw., aber auch<br />

bei anzurechnenden Vorteilen wie dem Wohnwert der selbstgenutzten Wohnung, bei Renten, Pensionen<br />

und dem Einkommen von Selbstständigen.<br />

Zur Vereinfachung werden von einigen Obergerichten Pauschalbeträge angesetzt. So sind nach der<br />

Düsseldorfer Tabelle 5 % des Nettoeinkommens pauschal abzuziehen, wobei ein Mindestbetrag<br />

von 50 € und ein Höchstbetrag von 150 € zu berücksichtigen ist. Bei Teilzeitbeschäftigung kann der<br />

Mindestbetrag auch niedriger angesetzt werden. Der BGH hat Pauschalen in dieser Höhe nicht<br />

beanstandet (BGH NJW <strong>19</strong>92, 1621; vgl. auch BGH FamRZ 2002, 536). Andere Oberlandesgerichte lassen<br />

Pauschalen nicht zu, sondern verlangen eine konkrete Darlegung der berufsbedingten Aufwendungen.<br />

Dabei wird die Pauschale in aller Regel zusätzlich neben dem Erwerbstätigkeitsbonus angewandt. Die<br />

Pauschale soll den tatsächlichen, konkret bezifferbaren Aufwand decken, während der Erwerbstätigkeitsbonus<br />

als Anreiz für die Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen ausgleichen soll, die sich<br />

nicht eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen. Diese Pauschale wird vom<br />

bereinigten Nettoerwerbseinkommen berechnet, also nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.<br />

Wird mit der Pauschale gearbeitet, dann sind lediglich höhere notwendige Aufwendungen, die diese<br />

Pauschale übersteigen, konkret darzulegen. Erforderlich sind hierzu genaue Angaben zur Notwendigkeit<br />

des angefallenen Aufwands und zur Höhe, damit das Gericht dann eine Schätzung gem. § 287 ZPO<br />

vornehmen kann.<br />

Eine Pauschale von 5 % des Einkommens wird dem Aufwand für Fahrtkosten im Einzelfall allerdings<br />

dann nicht gerecht, wenn der Unterhaltspflichtige unter Bezeichnung der wechselnden Arbeitsstellen<br />

nachvollziehbar darlegt, monatlich fast 2.000 km, für Fahrten zwischen seinem Wohnort bzw. dem<br />

Ort seiner auswärtigen Unterbringung und der jeweiligen Arbeitsstelle zurückgelegt zu haben, und<br />

der Arbeitgeber ihm diese Kosten nicht ersetzt. Angesichts einer detaillierten und übersichtlichen<br />

Zusammenstellung in Form von Monatstabellen, in denen für jeden Arbeitstag der Einsatzort und die<br />

zurückgelegte Entfernung aufgeführt sowie angegeben wird, ob eine Heimfahrt oder eine Übernachtung<br />

am Einsatzort stattfand, darf die Gegenseite sich nicht auf ein pauschales Bestreiten dieser<br />

Angaben beschränken.<br />

Für Auszubildende gelten nach den Unterhaltstabellen feste Pauschbeträge (so 100 € nach der<br />

Düsseldorfer Tabelle <strong>20<strong>19</strong></strong>).<br />

2. Einzelfragen<br />

a) Berufsbedingte Fahrtkosten<br />

Bei der konkreten Berechnung von notwendigen berufsbedingten Fahrtkosten wird bei der Benutzung<br />

eines Kraftfahrzeugs bislang üblicherweise von den Gerichten in Anlehnung an die Regelungen<br />

über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) entsprechend § 5 Abs. 2 JVEG<br />

festgesetzt. Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen<br />

Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich<br />

derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten (BGH, Urt. v. 1. 3. 2006 – XII ZR 157/03,<br />

FamRZ 2006, 846).<br />

1006 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

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