ZAP-2019-19
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Fach 11, Seite 1538<br />
Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />
Familienrecht<br />
II.<br />
Berufsbedingte Aufwendungen<br />
1. Allgemeine Anrechnungsregelung für berufsbedingte Aufwendungen<br />
Bei jeder beruflichen Tätigkeit fallen typischerweise Kosten an, wie z.B. Fahrtkosten. Solche berufsbedingten<br />
Aufwendungen können unterhaltsrechtlich in Abzug gebracht werden.<br />
Hinweis:<br />
Berufsbedingte Aufwendungen sind grds. nur bei Arbeitseinkommen abzugsfähig. Damit scheidet ein Abzug<br />
aus bei anderen Einkünften von Arbeitnehmern wie z.B. Kapitaleinkünften, Mieteinkommen usw., aber auch<br />
bei anzurechnenden Vorteilen wie dem Wohnwert der selbstgenutzten Wohnung, bei Renten, Pensionen<br />
und dem Einkommen von Selbstständigen.<br />
Zur Vereinfachung werden von einigen Obergerichten Pauschalbeträge angesetzt. So sind nach der<br />
Düsseldorfer Tabelle 5 % des Nettoeinkommens pauschal abzuziehen, wobei ein Mindestbetrag<br />
von 50 € und ein Höchstbetrag von 150 € zu berücksichtigen ist. Bei Teilzeitbeschäftigung kann der<br />
Mindestbetrag auch niedriger angesetzt werden. Der BGH hat Pauschalen in dieser Höhe nicht<br />
beanstandet (BGH NJW <strong>19</strong>92, 1621; vgl. auch BGH FamRZ 2002, 536). Andere Oberlandesgerichte lassen<br />
Pauschalen nicht zu, sondern verlangen eine konkrete Darlegung der berufsbedingten Aufwendungen.<br />
Dabei wird die Pauschale in aller Regel zusätzlich neben dem Erwerbstätigkeitsbonus angewandt. Die<br />
Pauschale soll den tatsächlichen, konkret bezifferbaren Aufwand decken, während der Erwerbstätigkeitsbonus<br />
als Anreiz für die Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen ausgleichen soll, die sich<br />
nicht eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen. Diese Pauschale wird vom<br />
bereinigten Nettoerwerbseinkommen berechnet, also nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.<br />
Wird mit der Pauschale gearbeitet, dann sind lediglich höhere notwendige Aufwendungen, die diese<br />
Pauschale übersteigen, konkret darzulegen. Erforderlich sind hierzu genaue Angaben zur Notwendigkeit<br />
des angefallenen Aufwands und zur Höhe, damit das Gericht dann eine Schätzung gem. § 287 ZPO<br />
vornehmen kann.<br />
Eine Pauschale von 5 % des Einkommens wird dem Aufwand für Fahrtkosten im Einzelfall allerdings<br />
dann nicht gerecht, wenn der Unterhaltspflichtige unter Bezeichnung der wechselnden Arbeitsstellen<br />
nachvollziehbar darlegt, monatlich fast 2.000 km, für Fahrten zwischen seinem Wohnort bzw. dem<br />
Ort seiner auswärtigen Unterbringung und der jeweiligen Arbeitsstelle zurückgelegt zu haben, und<br />
der Arbeitgeber ihm diese Kosten nicht ersetzt. Angesichts einer detaillierten und übersichtlichen<br />
Zusammenstellung in Form von Monatstabellen, in denen für jeden Arbeitstag der Einsatzort und die<br />
zurückgelegte Entfernung aufgeführt sowie angegeben wird, ob eine Heimfahrt oder eine Übernachtung<br />
am Einsatzort stattfand, darf die Gegenseite sich nicht auf ein pauschales Bestreiten dieser<br />
Angaben beschränken.<br />
Für Auszubildende gelten nach den Unterhaltstabellen feste Pauschbeträge (so 100 € nach der<br />
Düsseldorfer Tabelle <strong>20<strong>19</strong></strong>).<br />
2. Einzelfragen<br />
a) Berufsbedingte Fahrtkosten<br />
Bei der konkreten Berechnung von notwendigen berufsbedingten Fahrtkosten wird bei der Benutzung<br />
eines Kraftfahrzeugs bislang üblicherweise von den Gerichten in Anlehnung an die Regelungen<br />
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) entsprechend § 5 Abs. 2 JVEG<br />
festgesetzt. Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen<br />
Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich<br />
derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten (BGH, Urt. v. 1. 3. 2006 – XII ZR 157/03,<br />
FamRZ 2006, 846).<br />
1006 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>