10.10.2019 Aufrufe

ZAP-2019-19

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fach 1, Seite 148 Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong><br />

in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, kann die Beamtin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch<br />

verletzen und gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Bundesgleichstellungsgesetz verstoßen.<br />

Liegt für eine solche Beamtin keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor und kann die letzte regelmäßige<br />

Beurteilung mangels belastbarer Tatsachengrundlage nicht mehr fiktiv fortgeschrieben werden, sind<br />

in einem nach dem Prinzip der Bestenauslese durchzuführenden Auswahlverfahren ausnahmsweise<br />

die Beurteilungen aller Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt zu lassen und allein Hilfskriterien<br />

heranzuziehen, die am besten über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber<br />

Aufschluss geben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 565/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Steuerrecht<br />

Steuerausweis in einer Rechnung: Steuerbefreiung nach Unionsrecht<br />

(BFH, Beschl. v. 31.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – XI B 15/<strong>19</strong>) • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Steuerausweis in einer<br />

Rechnung nicht i.S.v. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG „unrichtig“ ist, wenn der betreffende Umsatz zwar nach dem<br />

Unionsrecht steuerbefreit ist, der Steuerpflichtige sich jedoch nicht mit Erfolg darauf beruft (s. Rn 16, 17).<br />

Ebensowenig ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem<br />

Unionsrecht nicht mehr möglich ist, wenn eine Änderung der betreffenden Steuerfestsetzung nach den<br />

§§ 172 ff. AO ausscheidet. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 566/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />

Schreckschusspistole: Waffenbegriff<br />

(BGH, Beschl. v. 30.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 4 StR 238/<strong>19</strong>) • Eine – geladene – Schreckschusspistole unterfällt nur dann<br />

dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der<br />

Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit<br />

geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat das Tatgericht regelmäßig Feststellungen<br />

zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorn mag zwar üblich sein, kann aber<br />

nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 567/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Ärztlich assistierte Selbsttötung: Keine Strafbarkeit<br />

(BGH, Urt. v. 3.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 5 StR 132/18) • Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des<br />

Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der<br />

Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den<br />

Willen des Suizidenten zu handeln. Nimmt der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und<br />

behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder<br />

Hilfe. Das Handeln eines Arztes (Mitbringen der Medikamente und Unterlassen von Rettungsmaßnahmen)<br />

kann sich daher als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid darstellen. Freiverantwortlich<br />

ist ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit<br />

für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des<br />

Entschlusses gegeben sind (vgl. auch die Parallel-Entscheidung: BGH, Urt. v. 3.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 5 StR 393/18,<br />

<strong>ZAP</strong> EN-NR. 535/<strong>20<strong>19</strong></strong>). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 568/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Durch Täuschung erwirkter Darlehensvertrag: Bestimmung des Betrugsschadens<br />

(BGH, Beschl. v. 4.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 4 StR 36/<strong>19</strong>) • Ein betrugsrechtlich relevanter Vermögensverlust tritt<br />

ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar<br />

zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt.<br />

Liegt dem Täter zur Last, durch Täuschung den Abschluss eines Darlehensvertrags erreicht zu haben, ist<br />

daher zur Bestimmung des Betrugsschadens ein Wertvergleich zwischen der vom Darlehensgeber<br />

1000 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!