ZAP-2019-19
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Fach 1, Seite 148 Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong><br />
in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, kann die Beamtin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch<br />
verletzen und gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Bundesgleichstellungsgesetz verstoßen.<br />
Liegt für eine solche Beamtin keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor und kann die letzte regelmäßige<br />
Beurteilung mangels belastbarer Tatsachengrundlage nicht mehr fiktiv fortgeschrieben werden, sind<br />
in einem nach dem Prinzip der Bestenauslese durchzuführenden Auswahlverfahren ausnahmsweise<br />
die Beurteilungen aller Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt zu lassen und allein Hilfskriterien<br />
heranzuziehen, die am besten über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber<br />
Aufschluss geben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 565/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Steuerrecht<br />
Steuerausweis in einer Rechnung: Steuerbefreiung nach Unionsrecht<br />
(BFH, Beschl. v. 31.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – XI B 15/<strong>19</strong>) • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Steuerausweis in einer<br />
Rechnung nicht i.S.v. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG „unrichtig“ ist, wenn der betreffende Umsatz zwar nach dem<br />
Unionsrecht steuerbefreit ist, der Steuerpflichtige sich jedoch nicht mit Erfolg darauf beruft (s. Rn 16, 17).<br />
Ebensowenig ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem<br />
Unionsrecht nicht mehr möglich ist, wenn eine Änderung der betreffenden Steuerfestsetzung nach den<br />
§§ 172 ff. AO ausscheidet. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 566/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />
Schreckschusspistole: Waffenbegriff<br />
(BGH, Beschl. v. 30.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 4 StR 238/<strong>19</strong>) • Eine – geladene – Schreckschusspistole unterfällt nur dann<br />
dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der<br />
Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit<br />
geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat das Tatgericht regelmäßig Feststellungen<br />
zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorn mag zwar üblich sein, kann aber<br />
nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 567/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Ärztlich assistierte Selbsttötung: Keine Strafbarkeit<br />
(BGH, Urt. v. 3.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 5 StR 132/18) • Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des<br />
Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der<br />
Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den<br />
Willen des Suizidenten zu handeln. Nimmt der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und<br />
behält er dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder<br />
Hilfe. Das Handeln eines Arztes (Mitbringen der Medikamente und Unterlassen von Rettungsmaßnahmen)<br />
kann sich daher als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid darstellen. Freiverantwortlich<br />
ist ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit<br />
für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des<br />
Entschlusses gegeben sind (vgl. auch die Parallel-Entscheidung: BGH, Urt. v. 3.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 5 StR 393/18,<br />
<strong>ZAP</strong> EN-NR. 535/<strong>20<strong>19</strong></strong>). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 568/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />
Durch Täuschung erwirkter Darlehensvertrag: Bestimmung des Betrugsschadens<br />
(BGH, Beschl. v. 4.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 4 StR 36/<strong>19</strong>) • Ein betrugsrechtlich relevanter Vermögensverlust tritt<br />
ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar<br />
zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt.<br />
Liegt dem Täter zur Last, durch Täuschung den Abschluss eines Darlehensvertrags erreicht zu haben, ist<br />
daher zur Bestimmung des Betrugsschadens ein Wertvergleich zwischen der vom Darlehensgeber<br />
1000 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>