ZAP-2019-19
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Fach 11, Seite 1548<br />
Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />
Familienrecht<br />
Problematisch werden kann auch der Zeitpunkt, zu dem diese weiteren Aufwendungen und Belastungen<br />
begründet werden. Eine besonders sorgfältige Prüfung wird angezeigt sein, wenn die<br />
Verbindlichkeiten erst nach Bekanntwerden der Unterhaltsbedürftigkeit des Elternteils entstanden sind.<br />
Da die Pflegebedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils sich oft über längere Zeit abzeichnet,<br />
kann durch geschickte Dispositionen Einfluss auf die spätere Unterhaltszahlungspflicht genommen<br />
werden.<br />
3. Zusätzliche Aufwendungen<br />
Trägt das unterhaltspflichtige Kind für den im Heim wohnenden unterhaltsberechtigten Elternteil aus<br />
freien Stücken zusätzliche Aufwendungen wie Radiogebühren, Geschenke für Pflegepersonal,<br />
Wäschepflege, ergänzende Nahrung, Lesestoff, Kosmetika usw., so mindern diese Ausgaben das zur<br />
Verfügung stehende Einkommen, auch wenn es sich um Sonderbedarf handelt (OLG Hamm, Urt. v.<br />
2.11.2004 – 3 UF 263/00, NJW 2005, 369 ff.; HAUß, Elternunterhalt – Grundlagen und anwaltliche<br />
Strategien, 5. Aufl. 2015, Rn 521).<br />
Fallen für Besuche des unterhaltspflichtigen Kindes beim unterhaltsberechtigten Elternteil erhebliche<br />
Fahrtkosten an, stellt sich die Frage, ob diese als unterhaltsrechtlich relevante Unkosten vorab<br />
abgezogen werden können. Der BGH hat die Besuche als sittliche Verpflichtung angesehen, die auch<br />
dem Unterhaltsberechtigten zugutekommen und vergleichbar dem Umgang mit minderjährigen<br />
Kindern unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallen (BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11, FamRZ<br />
2013, 868 Rn 30, STAUDINGER/KLINKHAMMER [2018] BGB § 1603 Rn 227). Da auch die Pflege des Kontakts zu<br />
den Eltern vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfasst ist, sind daher auch als besondere Belastungen<br />
angemessene Fahrtkosten für den Besuch der im Pflegeheim untergebrachten Mutter vom Einkommen<br />
abzuziehen. Es kann nicht verlangt werden, diese aus dem Selbstbehalt zu tragen (OLG Köln, Urt.<br />
v. 5.7.2001 – 14 UF 13/01, FamRZ 2002, 572; HAUß, a.a.O. Rn 505 ff.).<br />
1016 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>