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ZAP-2019-19

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Fach 1, Seite 146 Eilnachrichten <strong>20<strong>19</strong></strong><br />

noch nicht fest, wer Erbe ist, ist für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Der<br />

Verfahrenspfleger nimmt sodann das rechtliche Gehör für die Erben wahr. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 553/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Erbeinsetzung: Ambulant tätige Pflegekraft<br />

(OLG Köln, Beschl. v. 21.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 2 Wx 216/<strong>19</strong>) • Die testamentarische Erbeinsetzung einer ambulant tätigen<br />

Pflegekraft durch die zu pflegende Person ist nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 WTG NRW unwirksam.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 554/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Zivilprozessrecht<br />

VKH-Überprüfungsverfahren: Bekanntgabe fristgebundener Aufforderungen<br />

(OLG Bamberg, Beschl. v. <strong>19</strong>.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 2 WF 183/<strong>19</strong>) • Die fristgebundene Aufforderung zur Erklärung über<br />

eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO bedarf<br />

in Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 329 Abs. 2 S. 2 ZPO der Zustellung. Wurde nur die<br />

„formlose“ Hinausgabe (formlose Mitteilung gem. § 15 Abs. 3 FamFG), nicht aber eine förmliche<br />

Bekanntgabe i.S.d. § 15 Abs. 2 FamFG verfügt, fehlt es an einem Willen zur förmlichen Bekanntgabe,<br />

weshalb eine Heilung nach §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 189 ZPO ausscheidet. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 555/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Arzthaftungssache: Keine Aussetzung bei anhängigem Strafverfahren<br />

(OLG Dresden, Beschl. v. 15.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 4 W 653/<strong>19</strong>) • In Arzthaftungssachen kommt eine Aussetzung mit<br />

Blick auf ein gegen den Arzt anhängiges Strafverfahren regelmäßig nicht in Betracht. Hinweis: Das<br />

Gericht hatte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn aus dem Strafverfahren angenommen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 556/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />

Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle: Streitwert<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 29.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 6 W 21/<strong>19</strong>) • Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom<br />

Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom<br />

Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0 %, so<br />

ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3<br />

GKG festzusetzen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 557/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

Abfindung nach Ausschluss von Minderheitsaktionären: Squeeze-Out<br />

(OLG München, Beschl. v. 6.8.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 31 Wx 340/17) • Bei Spruchverfahren ist es im Rahmen der<br />

Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse nicht zu beanstanden, den nach der Svensson-Methode<br />

hergeleiteten Basiszinssatz auf Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Die Rundung dient der Glättung<br />

kurzzeitiger Marktschwankungen und trägt damit zur Planungs- und Rechtssicherheit bei. Die Frage der<br />

Auswirkung der Niedrigzinsphase auf die Gesamtrenditeerwartung ist nicht im Rahmen einer etwaigen<br />

„Normalisierung“ des Basiszinssatzes, sondern bei der Höhe der Marktrisikoprämie zu erörtern.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 558/<strong>20<strong>19</strong></strong><br />

Wirtschafts-/Urheber-/Medien-/Marken-/Wettbewerbsrecht<br />

Anbieten von Zigaretten in Warenausgabeautomaten: Verkaufsmodalität<br />

(OLG München, Urt. v. 25.7.<strong>20<strong>19</strong></strong> – 29 U 2440/18) • Das Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in<br />

einem Warenausgabeautomaten eines Supermarkts, aus dem der Kunde die Zigaretten seiner Wahl<br />

998 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong>

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