10.10.2019 Aufrufe

ZAP-2019-19

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

eher dahin, dass eine erkennbare Auseinandersetzung<br />

mit dem anwaltlichen Vortrag stattfinde.<br />

Dass der offene Umgang mit eigenen Fehlern in<br />

der Justiz derzeit eher schwach ausgeprägt ist,<br />

war auch die Meinung von Prof. FABIAN WITTREK<br />

von der Universität Münster. Er verwies auf den<br />

Umgang mit Befangenheitsanträgen und die<br />

Selbstkorrektur i.F.v. Wiederaufnahmeverfahren.<br />

Dies sei aber auch nicht wirklich verwunderlich,<br />

weil hier soziologisch der Gruppengedanke wirke,<br />

der den Einzelnen vor Angriffen schütze, solange<br />

der Verstoß nicht die Gruppe gefährde, so<br />

WITTRECK. Er bestätigte, dass es bisher an belastbaren<br />

wissenschaftlichen Studien zu der Frage<br />

einer Fehlerkultur in der Justiz fehle. Dies wolle er<br />

aber alsbald durch die Vergabe von entsprechenden<br />

Promotionsthemen ändern. [Quelle: DRB]<br />

Zum Schluss: Rentenberater sind<br />

anders<br />

Rechtsanwälte und Steuerberater sind Freiberufler.<br />

Rentenberater sind es nicht. Dies hat kürzlich der<br />

BFH entschieden und letztere Berufsgruppe damit<br />

unter die Gewerbetreibenden einsortiert, die nicht<br />

unter § 18 EStG fallen. Somit ist nun höchstrichterlich<br />

geklärt, dass sie gewerbesteuerpflichtig<br />

sind (Urteile v. 7.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> – VIII R 2/16 u. VIII R 26/16).<br />

Geklagt hatten zwei Rentenberaterinnen, die im<br />

Rechtsdienstleistungsregister registriert waren,<br />

jedoch nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin<br />

oder Steuerberaterin verfügten. Die zuständigen<br />

Finanzämter sahen ihre Tätigkeit als gewerblich<br />

an und setzten Gewerbesteuer fest. Die<br />

hiergegen gerichteten Klagen der beiden Beraterinnen<br />

blieben ohne Erfolg.<br />

Der BFH prüfte ausführlich, ob Rentenberater<br />

unter einen der Tatbestände des § 18 EStG fallen<br />

und damit als freiberuflich eingestuft werden<br />

können. Jedoch sah er weder einen der Katalogtatbestände<br />

direkt als erfüllt an noch wollte er<br />

Rentenberater als einem der Katalogberufe zumindest<br />

ähnlich einstufen. Bei der Prüfung, ob<br />

eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs<br />

gleichgestellt werden könne, sei auf die Ähnlichkeit<br />

mit einem der genannten Katalogberufe, z.B.<br />

dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters,<br />

abzustellen. Mit Blick auf letztgenannte fehle es,<br />

so der BFH, jedoch schon bei der Ausbildung und<br />

auch bei der ausgeübten Tätigkeit.<br />

Rechtsanwalt, so führen die Finanzrichter aus,<br />

könne nur werden, wer die Befähigung zum<br />

Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz<br />

erlangt habe, die Eingliederungsvoraussetzungen<br />

nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit<br />

europäischer Rechtsanwälte in Deutschland<br />

(EuRAG) erfülle oder über eine Bescheinigung gem.<br />

§ 16a Abs. 5 EuRAG verfüge. All dies treffe auf<br />

Rentenberater nicht zu. Selbst wenn man, wie eine<br />

der Klägerinnen, über besondere Sachkunde verfüge<br />

und in seinem Tätigkeitsschwerpunkt – hier:<br />

dem Versorgungsausgleichsrecht – eine anerkannte<br />

Expertin sei, fehle letztlich eine Ausbildung,<br />

die in Tiefe und Breite der eines Rechtsanwalts<br />

vergleichbar sei. Auch sei das Aufgabengebiet der<br />

Rentenberater ggü. dem der Anwälte erheblich<br />

beschränkt. Während letztere als unabhängige<br />

Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten<br />

tätig sein dürften, erbrächten Rentenberater<br />

eine nur sehr begrenzte Rechtsdienstleistung.<br />

Gleiches gelte beim Vergleich mit den Katalogberufen<br />

des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten.<br />

Deren Ausbildung umfasse das<br />

Steuer- und das Steuerstrafrecht sowie Teile des<br />

Zivil-, des Wirtschafts- und des Verfahrens- sowie<br />

Berufsrechts. Sowohl damit als auch mit der<br />

entsprechend breit angelegten Tätigkeit der<br />

Steuerberater und -bevollmächtigten sei diejenige<br />

des Rentenberaters nicht zu vergleichen.<br />

Die Entscheidungsgründe legen nahe, dass die<br />

Klägerinnen sich zur Stützung ihrer Rechtsposition<br />

historisch weit zurückbegeben haben und sich<br />

auch auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs<br />

beriefen. Denn der BFH musste auch auf die<br />

Tätigkeit früherer „Prozessagenten“ und „Rechtskonsulenten“<br />

eingehen, die offenbar ebenfalls nur<br />

eingeschränkte Rechtsdienstleistungen erbracht<br />

hatten. Diesen Aspekt „bügelten“ die Finanzrichter<br />

aber kurz damit ab, dies ändere nichts an dem<br />

zuvor herausgearbeiteten Ergebnis.<br />

Fazit: Eine Berufsbezeichnung, die den Begriff<br />

„Berater“ enthält, macht ihren Träger noch lange<br />

nicht zum Freiberufler.<br />

[Red.]<br />

Personalia<br />

Die amtierende Präsidentin des Deutschen Juristinnenbunds<br />

e.V. (djb), Prof. Dr. MARIA WERSIG,<br />

wurde am 14. September i.R.d. der diesjährigen<br />

Mitgliederversammlung des Vereins in Halle/<br />

Saale als Präsidentin in ihrem Amt für zwei<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 993

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!