ZAP-2019-19
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
eher dahin, dass eine erkennbare Auseinandersetzung<br />
mit dem anwaltlichen Vortrag stattfinde.<br />
Dass der offene Umgang mit eigenen Fehlern in<br />
der Justiz derzeit eher schwach ausgeprägt ist,<br />
war auch die Meinung von Prof. FABIAN WITTREK<br />
von der Universität Münster. Er verwies auf den<br />
Umgang mit Befangenheitsanträgen und die<br />
Selbstkorrektur i.F.v. Wiederaufnahmeverfahren.<br />
Dies sei aber auch nicht wirklich verwunderlich,<br />
weil hier soziologisch der Gruppengedanke wirke,<br />
der den Einzelnen vor Angriffen schütze, solange<br />
der Verstoß nicht die Gruppe gefährde, so<br />
WITTRECK. Er bestätigte, dass es bisher an belastbaren<br />
wissenschaftlichen Studien zu der Frage<br />
einer Fehlerkultur in der Justiz fehle. Dies wolle er<br />
aber alsbald durch die Vergabe von entsprechenden<br />
Promotionsthemen ändern. [Quelle: DRB]<br />
Zum Schluss: Rentenberater sind<br />
anders<br />
Rechtsanwälte und Steuerberater sind Freiberufler.<br />
Rentenberater sind es nicht. Dies hat kürzlich der<br />
BFH entschieden und letztere Berufsgruppe damit<br />
unter die Gewerbetreibenden einsortiert, die nicht<br />
unter § 18 EStG fallen. Somit ist nun höchstrichterlich<br />
geklärt, dass sie gewerbesteuerpflichtig<br />
sind (Urteile v. 7.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> – VIII R 2/16 u. VIII R 26/16).<br />
Geklagt hatten zwei Rentenberaterinnen, die im<br />
Rechtsdienstleistungsregister registriert waren,<br />
jedoch nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin<br />
oder Steuerberaterin verfügten. Die zuständigen<br />
Finanzämter sahen ihre Tätigkeit als gewerblich<br />
an und setzten Gewerbesteuer fest. Die<br />
hiergegen gerichteten Klagen der beiden Beraterinnen<br />
blieben ohne Erfolg.<br />
Der BFH prüfte ausführlich, ob Rentenberater<br />
unter einen der Tatbestände des § 18 EStG fallen<br />
und damit als freiberuflich eingestuft werden<br />
können. Jedoch sah er weder einen der Katalogtatbestände<br />
direkt als erfüllt an noch wollte er<br />
Rentenberater als einem der Katalogberufe zumindest<br />
ähnlich einstufen. Bei der Prüfung, ob<br />
eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs<br />
gleichgestellt werden könne, sei auf die Ähnlichkeit<br />
mit einem der genannten Katalogberufe, z.B.<br />
dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters,<br />
abzustellen. Mit Blick auf letztgenannte fehle es,<br />
so der BFH, jedoch schon bei der Ausbildung und<br />
auch bei der ausgeübten Tätigkeit.<br />
Rechtsanwalt, so führen die Finanzrichter aus,<br />
könne nur werden, wer die Befähigung zum<br />
Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz<br />
erlangt habe, die Eingliederungsvoraussetzungen<br />
nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit<br />
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland<br />
(EuRAG) erfülle oder über eine Bescheinigung gem.<br />
§ 16a Abs. 5 EuRAG verfüge. All dies treffe auf<br />
Rentenberater nicht zu. Selbst wenn man, wie eine<br />
der Klägerinnen, über besondere Sachkunde verfüge<br />
und in seinem Tätigkeitsschwerpunkt – hier:<br />
dem Versorgungsausgleichsrecht – eine anerkannte<br />
Expertin sei, fehle letztlich eine Ausbildung,<br />
die in Tiefe und Breite der eines Rechtsanwalts<br />
vergleichbar sei. Auch sei das Aufgabengebiet der<br />
Rentenberater ggü. dem der Anwälte erheblich<br />
beschränkt. Während letztere als unabhängige<br />
Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten<br />
tätig sein dürften, erbrächten Rentenberater<br />
eine nur sehr begrenzte Rechtsdienstleistung.<br />
Gleiches gelte beim Vergleich mit den Katalogberufen<br />
des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten.<br />
Deren Ausbildung umfasse das<br />
Steuer- und das Steuerstrafrecht sowie Teile des<br />
Zivil-, des Wirtschafts- und des Verfahrens- sowie<br />
Berufsrechts. Sowohl damit als auch mit der<br />
entsprechend breit angelegten Tätigkeit der<br />
Steuerberater und -bevollmächtigten sei diejenige<br />
des Rentenberaters nicht zu vergleichen.<br />
Die Entscheidungsgründe legen nahe, dass die<br />
Klägerinnen sich zur Stützung ihrer Rechtsposition<br />
historisch weit zurückbegeben haben und sich<br />
auch auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs<br />
beriefen. Denn der BFH musste auch auf die<br />
Tätigkeit früherer „Prozessagenten“ und „Rechtskonsulenten“<br />
eingehen, die offenbar ebenfalls nur<br />
eingeschränkte Rechtsdienstleistungen erbracht<br />
hatten. Diesen Aspekt „bügelten“ die Finanzrichter<br />
aber kurz damit ab, dies ändere nichts an dem<br />
zuvor herausgearbeiteten Ergebnis.<br />
Fazit: Eine Berufsbezeichnung, die den Begriff<br />
„Berater“ enthält, macht ihren Träger noch lange<br />
nicht zum Freiberufler.<br />
[Red.]<br />
Personalia<br />
Die amtierende Präsidentin des Deutschen Juristinnenbunds<br />
e.V. (djb), Prof. Dr. MARIA WERSIG,<br />
wurde am 14. September i.R.d. der diesjährigen<br />
Mitgliederversammlung des Vereins in Halle/<br />
Saale als Präsidentin in ihrem Amt für zwei<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 993