ZAP-2019-19
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Familienrecht Fach 11, Seite 1545<br />
Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />
den usw.). Dabei kommt es auch auf die angemessene Höhe der Anschaffungen an. Angesichts der<br />
Unterhaltsverpflichtung kann nur der mindestens notwendige Aufwand berücksichtigt werden. Auch<br />
ist der Unterhaltspflichtige gehalten, einen möglichst langfristigen Kredit mit geringen Monatsraten<br />
aufzunehmen. Hier ist auf jeden Fall ausreichender Sachvortrag unverzichtbar, um doch noch eine<br />
Berücksichtigung der Schuldenbelastungen zu erreichen.<br />
Darlehen zur Finanzierung der Zugewinnausgleichsansprüche können nicht abgezogen werden<br />
(BGH FamRZ 2000, 950). Nicht zu berücksichtigen sind auch die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe<br />
zu zahlenden Raten. Auch Zahlungen auf Anwaltskosten aus anderen Verfahren und auf<br />
Unterhaltsrückständesind nicht abzugsfähig.<br />
c) Tilgungsplan<br />
Die Rückzahlung auf ein unterhaltsrechtlich anzuerkennendes Darlehen hat nach einem vernünftigen<br />
Tilgungsplan in angemessenen Raten zu erfolgen. Dabei sind i.d.R. die während der Zeit des<br />
Zusammenlebens gezahlten Raten in gleicher Höhe weiter zu zahlen. Allerdings kann bei engen<br />
finanziellen Verhältnissen gefragt werden, ob der Unterhaltspflichtige, der auch die Schulden tilgt, nicht<br />
gehalten ist, die monatlichen Raten zu strecken. Abzuwägen ist hier das Interesse des Unterhaltspflichtigen,<br />
die Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen, gegen das Interesse der Unterhaltsberechtigten<br />
an möglichst hohen Zahlbeträgen.<br />
In die Abwägung mit einzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine<br />
Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen (z.B. durch den<br />
Verkauf des beruflich nicht benötigten kreditfinanzierten Pkw), sowie ggf. schutzwürdige Belange des<br />
Drittgläubigers.<br />
Diese Grundsätze gelten auch bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eines unterhaltsberechtigten<br />
Ehegatten.<br />
2. Schulden beim Unterhalt minderjähriger Kinder<br />
Auch beim Kindesunterhalt kann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch Schuldverpflichtungen<br />
begrenzt oder sogar ausgeschlossen sein. Allerdings müssen sich minderjährige Kinder dabei<br />
grds. auch diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens<br />
der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung – und nicht nur zur Wahrnehmung persönlicher<br />
Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen – eingegangen worden sind (vgl. BGH BGHZ 150, 12 = FamRZ 2002,<br />
536 Rn <strong>19</strong> f.). Ist der Elternteil mit Verbindlichkeiten belastet, beeinträchtigt dies naturgemäß auch die<br />
Lebensstellung des Kindes. Da es beim Kindesunterhalt immer auf das aktuelle, tatsächlich verfügbare<br />
Einkommen ankommt, gilt dies ggf. auch für die nach der Trennung oder Scheidung aufgenommenen<br />
Belastungen. Weil Kinder aber jedenfalls bis zum Ende ihrer Schulpflicht keine Möglichkeit haben, durch<br />
eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen, und auf die Entstehung der von<br />
den Eltern aufgenommenen Schulden keinen Einfluss nehmen konnten, wird die Billigkeitsabwägung bei<br />
ihnen im Allgemeinen dazu führen, dass wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist, soweit dies nicht<br />
nur auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann (vgl. BGH, Beschl.<br />
v. 22.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> – XII ZB 613/16, FamRZ <strong>20<strong>19</strong></strong>, 1415; BGH, Urt. v. 30.1.2013 – XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616<br />
Rn <strong>19</strong> f. m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.12.<strong>19</strong>85 – IVb ZR 80/84, FamRZ <strong>19</strong>86, 254, 256).<br />
Hinweis:<br />
Mit dem letzten Halbsatz wird deutlich gemacht, dass die vorgenannten Einschränkungen jedenfalls dann<br />
nicht gelten, wenn der verschuldete Elternteil nicht einmal in der Lage ist, die anfallenden Zinsen vollständig<br />
abzudecken und sein Schuldenberg daher weiter anwächst.<br />
Die unterschiedliche Berücksichtigung von Schuldenbelastungen beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt<br />
führt dazu, dass u.U. für Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt getrennte Berechnungen<br />
durchzuführen sind!<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1013