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ZAP-2019-19

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Familienrecht Fach 11, Seite 1545<br />

Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht<br />

den usw.). Dabei kommt es auch auf die angemessene Höhe der Anschaffungen an. Angesichts der<br />

Unterhaltsverpflichtung kann nur der mindestens notwendige Aufwand berücksichtigt werden. Auch<br />

ist der Unterhaltspflichtige gehalten, einen möglichst langfristigen Kredit mit geringen Monatsraten<br />

aufzunehmen. Hier ist auf jeden Fall ausreichender Sachvortrag unverzichtbar, um doch noch eine<br />

Berücksichtigung der Schuldenbelastungen zu erreichen.<br />

Darlehen zur Finanzierung der Zugewinnausgleichsansprüche können nicht abgezogen werden<br />

(BGH FamRZ 2000, 950). Nicht zu berücksichtigen sind auch die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe<br />

zu zahlenden Raten. Auch Zahlungen auf Anwaltskosten aus anderen Verfahren und auf<br />

Unterhaltsrückständesind nicht abzugsfähig.<br />

c) Tilgungsplan<br />

Die Rückzahlung auf ein unterhaltsrechtlich anzuerkennendes Darlehen hat nach einem vernünftigen<br />

Tilgungsplan in angemessenen Raten zu erfolgen. Dabei sind i.d.R. die während der Zeit des<br />

Zusammenlebens gezahlten Raten in gleicher Höhe weiter zu zahlen. Allerdings kann bei engen<br />

finanziellen Verhältnissen gefragt werden, ob der Unterhaltspflichtige, der auch die Schulden tilgt, nicht<br />

gehalten ist, die monatlichen Raten zu strecken. Abzuwägen ist hier das Interesse des Unterhaltspflichtigen,<br />

die Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen, gegen das Interesse der Unterhaltsberechtigten<br />

an möglichst hohen Zahlbeträgen.<br />

In die Abwägung mit einzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine<br />

Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen (z.B. durch den<br />

Verkauf des beruflich nicht benötigten kreditfinanzierten Pkw), sowie ggf. schutzwürdige Belange des<br />

Drittgläubigers.<br />

Diese Grundsätze gelten auch bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eines unterhaltsberechtigten<br />

Ehegatten.<br />

2. Schulden beim Unterhalt minderjähriger Kinder<br />

Auch beim Kindesunterhalt kann die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch Schuldverpflichtungen<br />

begrenzt oder sogar ausgeschlossen sein. Allerdings müssen sich minderjährige Kinder dabei<br />

grds. auch diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen, die in der Zeit des Zusammenlebens<br />

der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung – und nicht nur zur Wahrnehmung persönlicher<br />

Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen – eingegangen worden sind (vgl. BGH BGHZ 150, 12 = FamRZ 2002,<br />

536 Rn <strong>19</strong> f.). Ist der Elternteil mit Verbindlichkeiten belastet, beeinträchtigt dies naturgemäß auch die<br />

Lebensstellung des Kindes. Da es beim Kindesunterhalt immer auf das aktuelle, tatsächlich verfügbare<br />

Einkommen ankommt, gilt dies ggf. auch für die nach der Trennung oder Scheidung aufgenommenen<br />

Belastungen. Weil Kinder aber jedenfalls bis zum Ende ihrer Schulpflicht keine Möglichkeit haben, durch<br />

eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen, und auf die Entstehung der von<br />

den Eltern aufgenommenen Schulden keinen Einfluss nehmen konnten, wird die Billigkeitsabwägung bei<br />

ihnen im Allgemeinen dazu führen, dass wenigstens der Mindestunterhalt zu zahlen ist, soweit dies nicht<br />

nur auf Kosten einer ständig weiter anwachsenden Verschuldung geschehen kann (vgl. BGH, Beschl.<br />

v. 22.5.<strong>20<strong>19</strong></strong> – XII ZB 613/16, FamRZ <strong>20<strong>19</strong></strong>, 1415; BGH, Urt. v. 30.1.2013 – XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616<br />

Rn <strong>19</strong> f. m.w.N.; BGH, Urt. v. 11.12.<strong>19</strong>85 – IVb ZR 80/84, FamRZ <strong>19</strong>86, 254, 256).<br />

Hinweis:<br />

Mit dem letzten Halbsatz wird deutlich gemacht, dass die vorgenannten Einschränkungen jedenfalls dann<br />

nicht gelten, wenn der verschuldete Elternteil nicht einmal in der Lage ist, die anfallenden Zinsen vollständig<br />

abzudecken und sein Schuldenberg daher weiter anwächst.<br />

Die unterschiedliche Berücksichtigung von Schuldenbelastungen beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt<br />

führt dazu, dass u.U. für Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt getrennte Berechnungen<br />

durchzuführen sind!<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>19</strong> 10.10.<strong>20<strong>19</strong></strong> 1013

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