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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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und Vorschriften stark reglementiert. Die Regeln <strong>für</strong> das öffentliche Beschaffungswesen<br />

in den EU-Mitgliedstaaten sind durch europäisches Recht geprägt. Die Europäische<br />

Union hat 1993 ein umfangreiches Vorschriftenpaket mit sechs Richtlinien geschaffen,<br />

das von den EU-Mitgliedstaaten in jeweils nationales Recht umgesetzt<br />

wurde. Die Richtlinien wurden im Rahmen einer Reform zur Vereinfachung, Modernisierung<br />

und Flexibilisierung des Rechtsrahmens zu vier Richtlinien zusammengefasst:<br />

• Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG<br />

• Sektorenkoordinierungsrichtlinie 2004/17/EG<br />

• Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG<br />

• Rechtsmittelsektorenrichtlinie 92/13/EWG<br />

Die Vergabekoordinierungsrichtlinie und die Sektorenkoordinierungsrichtlinie regeln<br />

die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.<br />

Beide Richtlinien zum Öffentlichen Auftragswesen gelten seit dem 30. April 2004 und<br />

mussten bis 31. Januar 2006 in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten implementiert<br />

werden.<br />

Die Richtlinien gelten allerdings nur <strong>für</strong> größere Aufträge, die von der EU definierte<br />

Schwellenwerte überschreiten. Der Schwellenwert ist je nach Typ des Auftraggebers<br />

unterschiedlich. Er liegt bei 137.000 €, sofern der Auftraggeber eine staatliche Institution<br />

ist. Behörden wie Kommunen, Regionen, Universitäten, Stiftungen und ähnliche<br />

wenden die europäischen Bestimmungen bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als<br />

211.000 € an. Sog. „Sektorenauftraggeber“, d. h. öffentliche Auftraggeber aus den<br />

Bereichen Energie-, Wasser und Verkehrsversorgung, müssen europäisches Recht<br />

bei Dienstleistungsvergaben dagegen erst beachten, wenn das Auftragsvolumen<br />

mindestens 422.000 € erreicht.<br />

Die EU-Schwellenwerte in Deutschland liegen derzeit unter oben genannten EU-<br />

Schwellenwerten:<br />

• 130.000 € Liefer-und Dienstleistungen staatlicher Institutionen<br />

• 200.000 € Liefer-und Dienstleistungen<br />

• 400.000 € Liefer- und Dienstleistungen der Sektorenauftraggeber<br />

Kommt europäisches Recht zur Anwendung, ergibt sich <strong>für</strong> Unternehmen eine Reihe<br />

von Vorteilen. Insbesondere Unternehmen, die sich grenzüberschreitend um öffentliche<br />

Aufträge bewerben wollen, profitieren von den harmonisierten Vorschriften.<br />

Deutliche Vorteile bringen beispielsweise die europaweite Bekanntmachungspflicht<br />

<strong>für</strong> öffentliche Ausschreibungen, die Vereinheitlichung der Vergabeverfahren, das<br />

Diskriminierungsverbot und der Rechtsschutz mit sich.<br />

Europaweite Bekanntmachungspflicht <strong>für</strong> öffentliche Ausschreibungen<br />

Öffentliche Auftraggeber aus der EU müssen europaweite Auftragsvergaben mit einer<br />

Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

(Amtsblatt S) ankündigen. Das Amtsblatt gehört mit seinen täglich mehr als 600<br />

neuen Ausschreibungen zur Pflichtlektüre <strong>für</strong> Anbieter, die sich an öffentlichen Ausschreibungen<br />

beteiligen wollen. Die Datenbankversion des Amtsblatts (Datenbank<br />

TED) ist im Internet unter http://ted.publications.eu.int/official/ verfügbar.<br />

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