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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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Eingangsrechnung ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer vom deutschen „Bundesamt<br />

<strong>für</strong> Finanzen“ (www.bff-online.de) nicht mehr vergütet wird, weil sich die Projektierungsleistung<br />

z. B. auf ein Grundstück in Italien oder die Einrichtung eines Büros in<br />

Spanien bezog. Mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehungen zu den ausländischen<br />

Kunden sollte also grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei Feststellung<br />

eines Belegenheitsorts des Grundstücks im Ausland auf den Ausweis deutscher Umsatzsteuer<br />

verzichtet werden muss.<br />

Rechnungsstellung<br />

Grundstücksleistungen im Ausland sind gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG ausnahmslos<br />

ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Eine andere Verfahrensweise, selbst<br />

wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet werden,<br />

schließt den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers auch in Deutschland aus. Für<br />

diese Umsätze muss generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem<br />

das Grundstück liegt, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden deutschen<br />

Unternehmer auch geschuldet wird. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist die vorherige steuerliche<br />

Registrierung des deutschen Unternehmers im Ausland bzw. die Bestellung eines<br />

Fiskalvertreters im entsprechenden Land. Eine Vereinfachungsregelung kennen<br />

sowohl die EU-Mitgliedstaaten als auch die Drittstaaten nicht. Beachtet der deutsche<br />

Unternehmer diese Verpflichtung nicht, verwirkt er in dem jeweiligen Land sein Recht<br />

auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte<br />

die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden. Ferner<br />

stehen die IHKs als Ansprechpartner zur Verfügung.<br />

Veranlagungsverfahren bzw. Bestellung eines Fiskalvertreters<br />

Unabdingbare Voraussetzung <strong>für</strong> den Ausweis ausländischer Umsatzsteuer in einer<br />

Abrechnung über grundstücksbezogene Leistungen ist die steuerliche Registrierung<br />

bzw. die Bestellung eines Fiskalvertreters am Belegenheitsort des Grundstücks. Geschieht<br />

dies nicht, wird die ausgewiesene Steuer trotzdem geschuldet, ein Vorsteuerabzug<br />

aber häufig wegen der im Vergleich zum deutschen Recht häufig wesentlich<br />

kürzeren Verjährungsfristen versagt. Es ist daher anzuraten, besonders in Ländern<br />

wie Italien und Spanien, aber auch in Frankreich, die steuerlichen Registrierungspflichten<br />

vor Ausführung des Umsatzes zu erfüllen.<br />

HINTERGRUND<br />

Fiskalvertreterpflicht ab 01.01.2002 in der EU abgeschafft<br />

Der Rat der Europäischen Union hat am 17. 10. 2000 eine Richtlinie zur Änderung<br />

der 6. EG–Richtlinie (77/388/EWG) bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners<br />

angenommen. Einziger Gegenstand der Änderung ist die Abschaffung<br />

jeglicher Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Benennung eines Steuervertreters<br />

verbindlich vorzuschreiben. Damit allen EU-Unternehmen, die in einem<br />

anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten<br />

ausüben, die gleichen Rechte und Verpflichtungen auferlegt werden, wie den<br />

dort ansässigen Unternehmen. Seit dem 01.01.2002 können inländische Unternehmen<br />

zumindest theoretisch ihren Steuerpflichten im direkten Kontakt mit den<br />

EU-ausländischen Steuerbehörden nachkommen; natürlich kann weiterhin ein Fiskalvertreter<br />

<strong>für</strong> diesen Dienst bestellt werden. Für Rückfragen zu den Optionen, von<br />

den nach den neuen Regelungen Gebrauch gemacht werden kann, stehen die örtlich<br />

zuständigen IHKs zur Verfügung.<br />

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