Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern
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• Wahlklausel Geschäftssitz/Wohnsitz: „Gerichtsstand <strong>für</strong> alle sich aus diesem<br />
Vertrag ergebenden Streitigkeiten soll das <strong>für</strong> den Geschäftssitz des Leistungserbringers<br />
(oder Leistungsempfängers) zuständige Gericht sein; dem<br />
Leistungserbringer (oder Leistungsempfänger) steht es frei, statt dessen auch<br />
das <strong>für</strong> den Wohnsitz des Leistungserbringers/Leistungsempfängers zuständige<br />
Gericht anzurufen.“<br />
• Verzicht auf Vereinbarung (möglichst vermeiden)<br />
Gemäß der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung<br />
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), das<br />
seit dem 21. Oktober 2005 gilt, kann auf Antrag des Berechtigten ein einmal in<br />
Deutschland erstrittenes Urteil ohne ein weiteres Verfahren in den europäischen Mitgliedstaaten<br />
außer Dänemark anerkannt werden.<br />
Auch in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Vollstreckungsübereinkommen<br />
abgeschlossen hat, oder die dem Luganer Abkommen beigetreten<br />
sind, können deutsche Urteile vollstreckt werden. Anders gewendet: In vielen<br />
Ländern können deutsche Gerichtsurteile nicht vollstreckt werden. Die Forderung<br />
muss dann vor den ausländischen, nationalen Gerichten eingeklagt werden mit folgenden<br />
möglichen Problemen:<br />
• Verfahrensabwicklung in der Landessprache (Übersetzungs-, Dolmetscherkosten)<br />
• Lokaler Rechtsanwalt<br />
• Öffentliche Verhandlung (auch <strong>für</strong> die Konkurrenz)<br />
• Lange Verfahrensdauer (3-5 Jahre, bei Berufung bis zu 10 Jahre)<br />
8.6 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit<br />
Die Probleme bei der Vollstreckung ausländischer Urteile haben die Entwicklung der<br />
internationalen Schiedsgerichtsbarkeit entscheidend gefördert. Schiedssprüche eines<br />
im Vertrag schriftlich zu vereinbarenden Schiedsgerichts sind international leichter<br />
vollstreckbar. Die Anerkennung und Durchsetzbarkeit ist durch internationale Konventionen<br />
abgesichert. Die wichtigste ist die New Yorker Konvention, die bis heute<br />
über 100 Staaten unterschrieben haben.<br />
Ein Schiedsgericht entscheidet durch private Schiedsrichter, die fachlichen Sachverstand<br />
aufweisen können. Das Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich nicht<br />
öffentlich. In aller Regel ist es schneller als staatliche Gerichtsverfahren. Schiedsgerichtsverfahren<br />
sind im Vergleich zu streitigen gerichtlichen Verfahren nicht billiger,<br />
aber kalkulierbarer. Voraussetzung <strong>für</strong> ein reibungsloses Verfahren ist eine korrekt<br />
formulierte Schiedsgerichtsvereinbarung mit der genauen Bezeichnung des gewünschten<br />
Schiedsgerichts, des Schiedsgerichtsorts, des anzuwendenden Rechts<br />
und der Verfahrenssprache.<br />
Weitere Informationen sind bei den örtlich zuständigen IHKs, den AHKs, der Deutschen<br />
Institution <strong>für</strong> Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (www.dis-arb.de) oder der International<br />
Chamber of Commerce (www.iccwbo.org/index_court.asp) zu erhalten.<br />
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