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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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• Wahlklausel Geschäftssitz/Wohnsitz: „Gerichtsstand <strong>für</strong> alle sich aus diesem<br />

Vertrag ergebenden Streitigkeiten soll das <strong>für</strong> den Geschäftssitz des Leistungserbringers<br />

(oder Leistungsempfängers) zuständige Gericht sein; dem<br />

Leistungserbringer (oder Leistungsempfänger) steht es frei, statt dessen auch<br />

das <strong>für</strong> den Wohnsitz des Leistungserbringers/Leistungsempfängers zuständige<br />

Gericht anzurufen.“<br />

• Verzicht auf Vereinbarung (möglichst vermeiden)<br />

Gemäß der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung<br />

und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), das<br />

seit dem 21. Oktober 2005 gilt, kann auf Antrag des Berechtigten ein einmal in<br />

Deutschland erstrittenes Urteil ohne ein weiteres Verfahren in den europäischen Mitgliedstaaten<br />

außer Dänemark anerkannt werden.<br />

Auch in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Vollstreckungsübereinkommen<br />

abgeschlossen hat, oder die dem Luganer Abkommen beigetreten<br />

sind, können deutsche Urteile vollstreckt werden. Anders gewendet: In vielen<br />

Ländern können deutsche Gerichtsurteile nicht vollstreckt werden. Die Forderung<br />

muss dann vor den ausländischen, nationalen Gerichten eingeklagt werden mit folgenden<br />

möglichen Problemen:<br />

• Verfahrensabwicklung in der Landessprache (Übersetzungs-, Dolmetscherkosten)<br />

• Lokaler Rechtsanwalt<br />

• Öffentliche Verhandlung (auch <strong>für</strong> die Konkurrenz)<br />

• Lange Verfahrensdauer (3-5 Jahre, bei Berufung bis zu 10 Jahre)<br />

8.6 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit<br />

Die Probleme bei der Vollstreckung ausländischer Urteile haben die Entwicklung der<br />

internationalen Schiedsgerichtsbarkeit entscheidend gefördert. Schiedssprüche eines<br />

im Vertrag schriftlich zu vereinbarenden Schiedsgerichts sind international leichter<br />

vollstreckbar. Die Anerkennung und Durchsetzbarkeit ist durch internationale Konventionen<br />

abgesichert. Die wichtigste ist die New Yorker Konvention, die bis heute<br />

über 100 Staaten unterschrieben haben.<br />

Ein Schiedsgericht entscheidet durch private Schiedsrichter, die fachlichen Sachverstand<br />

aufweisen können. Das Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich nicht<br />

öffentlich. In aller Regel ist es schneller als staatliche Gerichtsverfahren. Schiedsgerichtsverfahren<br />

sind im Vergleich zu streitigen gerichtlichen Verfahren nicht billiger,<br />

aber kalkulierbarer. Voraussetzung <strong>für</strong> ein reibungsloses Verfahren ist eine korrekt<br />

formulierte Schiedsgerichtsvereinbarung mit der genauen Bezeichnung des gewünschten<br />

Schiedsgerichts, des Schiedsgerichtsorts, des anzuwendenden Rechts<br />

und der Verfahrenssprache.<br />

Weitere Informationen sind bei den örtlich zuständigen IHKs, den AHKs, der Deutschen<br />

Institution <strong>für</strong> Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (www.dis-arb.de) oder der International<br />

Chamber of Commerce (www.iccwbo.org/index_court.asp) zu erhalten.<br />

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