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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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gend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks<br />

selbst beziehen. Hierzu zählen z. B. Vermietungsleistungen, die Begutachtung<br />

von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten. Ebenso<br />

fallen hierunter die Leistungen deutscher Messebauer im Ausland. Häufige Fehlerquellen<br />

resultieren aber aus dem Trugschluss, dass kurzfristige Anmietungen, insbesondere<br />

wenn sie an inländische Leistungsempfänger erbracht werden, nicht am<br />

Belegenheitsort des Grundstücks im Ausland zu versteuern sind.<br />

FALLBEISPIEL<br />

Die Enttäuschung vieler deutscher Messebauer ist immer wieder groß, wenn sie<br />

eine Abrechnung über die Anmietung von Standflächen auf einer Messe in Paris<br />

der französischen Erstattungsbehörde vorlegen, aus der schon äußerlich sichtbar<br />

wird, dass die Leistung dem Auftraggeber (Aussteller) weiterbelastet wurde. Der<br />

ablehnende Vergütungsbescheid der Behörde ist unausweichlich. Unser Messebauer<br />

hatte aber im guten Glauben seine Leistungen zur Organisation und Durchführung<br />

der Präsentation seinem deutschen Kunden mit deutscher Umsatzsteuer<br />

belastet. An eine Steuerbarkeit im Ausland hatte er nie gedacht. Ein Anspruch auf<br />

Vorsteuervergütung in einer solchen Leistungskette kann immer nur der Endmieter<br />

unter der Voraussetzung haben, dass er selbst keine steuerbaren Umsätze in<br />

Frankreich erbracht hat. Der Zwischenvermieter hat seine Umsätze mit der zutreffenden<br />

ausländischen (hier: der französischen) Umsatzsteuer im Wege der steuerlichen<br />

Registrierung und Veranlagung zu deklarieren und kann dann die angefallene<br />

Vorsteuer gegenrechnen.<br />

Auch die Ausführung von Bau- und Montageleistungen auf dem Grundstück des<br />

Kunden im Ausland zählt zur Rubrik der „Leistungen im Zusammenhang mit einem<br />

Grundstück“. Grundsätzlich gilt auch hier, dass der bauausführende Unternehmer<br />

oder das Montageunternehmen seine steuerlichen Pflichten nur im Wege des Veranlagungsverfahrens<br />

bzw. über die Bestellung eines Fiskalvertreters erfüllen kann. Es<br />

existieren lediglich Vereinfachungsregelungen der Verwaltungsbehörden in Frankreich,<br />

Großbritannien, Spanien und Belgien. Ihnen ist gemeinsam, dass sie eine Kontaktaufnahme<br />

des deutschen Unternehmers zu den jeweiligen am Ort der Bau- oder<br />

Montageausführung ansässigen Finanzämtern bzw. - in Frankreich - den Gewerbeämtern<br />

voraussetzen. Allein Österreich besitzt eine der deutschen vergleichbare Regelung<br />

des kompletten Übergangs der Steuerschuld auf den Auftraggeber. In<br />

Schweden, Belgien und den Niederlanden ist z.B. zu beachten, dass der Auftraggeber<br />

nur Steuerschuldner sein kann, wenn er dort ansässig ist. Darüber hinaus gibt es<br />

nur noch ein einfaches, <strong>für</strong> den Fiskus aber wirkungsvolles Prinzip: Wer auf seinen<br />

Vorsteueranspruch verzichtet und keine Umsatzsteuer <strong>für</strong> die von ihm erbrachte<br />

Leistung in der Rechnung ausweist, hat in der Regel im Ausland auch nichts zu be<strong>für</strong>chten.<br />

Allein der Ausschluss des Vorsteuerabzugs „sprengt“ aber schon häufig die<br />

Kalkulation.<br />

Nach unseren Erfahrungen ist die Abrechnung der Leistungen von Projektierungs-<br />

und Architektenbüros häufig fehlerhaft, weil diese intuitiv davon ausgehen, dass<br />

ihre Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG an deren Sitzort der Besteuerung unterläge.<br />

Begründet wird das mit dem Argument, der Hauptteil der Arbeit würde am Schreibtisch<br />

in <strong>Bayern</strong> verrichtet. Insbesondere seit der Wirksamkeit des BFH-Urteils vom<br />

02.04.1998 (BStBl. II 695) haben viele ausländische Kunden unserer in <strong>Bayern</strong> ansässigen<br />

Architekten und Projektanten leidvoll erfahren müssen, dass die in ihrer<br />

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