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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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Grundsatz angewendet wird, ist daher immer zwingend zu prüfen, ob nicht eine der<br />

zahlreichen Ausnahmen greift. Die Rechtsgrundlage zur Feststellung des Leistungsortes<br />

bildet § 3a Umsatzsteuergesetz (UStG), <strong>für</strong> Beförderungsleistungen § 3b<br />

UStG.<br />

Nach der Art der konkret erbrachten Dienstleistung sind die folgend beschriebenen<br />

Fälle zu unterscheiden.<br />

7.2.2 „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland<br />

Die folgenden sog. „Katalogleistungen“ sind abweichend von der angeführten Grundregel<br />

immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt<br />

(§ 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 UStG):<br />

• Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten,<br />

Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten<br />

• Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbemittler,<br />

Werbeagenturen)<br />

• Rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen<br />

• Datenverarbeitungsleistungen<br />

• Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher<br />

Verfahren und Erfahrungen; hierzu gehört auch die Überlassung von Software<br />

auf elektronischem Weg<br />

• Kreditgewährungen und –verwaltungen<br />

• Personalgestellung<br />

• Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen<br />

Beförderungsmittel<br />

• Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation<br />

• Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg (online-)erbrachte<br />

Dienstleistungen.<br />

Rechnungsstellung<br />

Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers<br />

ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer die Leistungen an unternehmerische<br />

Auftraggeber im Ausland ausnahmslos ohne Umsatzsteuer abzurechnen und<br />

als nichtsteuerbare Umsätze im Inland zu erfassen hat. Konkret bedeutet dies, dass<br />

sie gegenüber dem Finanzamt nur in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (Anlage UR)<br />

anzugeben sind. Als Rechnungshinweis an den Auftraggeber sollte die Formulierung<br />

„Reserve-Charge-Regime“ aufgenommen werden. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />

(USt-IdNr.) des EU-Kunden ist nach deutschem Recht ebenfalls<br />

entbehrlich, gleichwohl kann die Angabe nicht schaden (in vielen EU-<br />

Mitgliedstaaten wird dies z. B. von den dort ansässigen Unternehmen ausdrücklich<br />

verlangt).<br />

Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland<br />

Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland gilt, dass in<br />

allen Mitgliedstaaten der EU bei der Inanspruchnahme von Katalogleistungen die<br />

sog. „Reverse-Charge-Regelung“ angewendet wird. Danach berechnet der Rechnungsempfänger<br />

auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes<br />

die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht<br />

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