Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern
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Grundsatz angewendet wird, ist daher immer zwingend zu prüfen, ob nicht eine der<br />
zahlreichen Ausnahmen greift. Die Rechtsgrundlage zur Feststellung des Leistungsortes<br />
bildet § 3a Umsatzsteuergesetz (UStG), <strong>für</strong> Beförderungsleistungen § 3b<br />
UStG.<br />
Nach der Art der konkret erbrachten Dienstleistung sind die folgend beschriebenen<br />
Fälle zu unterscheiden.<br />
7.2.2 „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland<br />
Die folgenden sog. „Katalogleistungen“ sind abweichend von der angeführten Grundregel<br />
immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt<br />
(§ 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 UStG):<br />
• Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten,<br />
Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten<br />
• Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbemittler,<br />
Werbeagenturen)<br />
• Rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen<br />
• Datenverarbeitungsleistungen<br />
• Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher<br />
Verfahren und Erfahrungen; hierzu gehört auch die Überlassung von Software<br />
auf elektronischem Weg<br />
• Kreditgewährungen und –verwaltungen<br />
• Personalgestellung<br />
• Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen<br />
Beförderungsmittel<br />
• Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation<br />
• Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg (online-)erbrachte<br />
Dienstleistungen.<br />
Rechnungsstellung<br />
Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers<br />
ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer die Leistungen an unternehmerische<br />
Auftraggeber im Ausland ausnahmslos ohne Umsatzsteuer abzurechnen und<br />
als nichtsteuerbare Umsätze im Inland zu erfassen hat. Konkret bedeutet dies, dass<br />
sie gegenüber dem Finanzamt nur in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung (Anlage UR)<br />
anzugeben sind. Als Rechnungshinweis an den Auftraggeber sollte die Formulierung<br />
„Reserve-Charge-Regime“ aufgenommen werden. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
(USt-IdNr.) des EU-Kunden ist nach deutschem Recht ebenfalls<br />
entbehrlich, gleichwohl kann die Angabe nicht schaden (in vielen EU-<br />
Mitgliedstaaten wird dies z. B. von den dort ansässigen Unternehmen ausdrücklich<br />
verlangt).<br />
Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland<br />
Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland gilt, dass in<br />
allen Mitgliedstaaten der EU bei der Inanspruchnahme von Katalogleistungen die<br />
sog. „Reverse-Charge-Regelung“ angewendet wird. Danach berechnet der Rechnungsempfänger<br />
auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes<br />
die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht<br />
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