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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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7. Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungsverkehr<br />

Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich die Frage, was steuer-<br />

und abgabenrechtlich zu beachten ist. Hierbei ist insbesondere zu klären ob Zölle<br />

anfallen und wie die umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen<br />

aussieht.<br />

7.1 Zölle<br />

Dienstleistungen, die ins Ausland erbracht werden, sind grundsätzlich nicht zollpflichtig;<br />

auch spezielle Exportbewilligungen oder -dokumente sind in der Regel nicht notwendig.<br />

Lediglich wenn im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung Waren<br />

dauerhaft oder vorübergehend ausgeführt werden (Werkzeuge, Maschinen etc.),<br />

müssen gegebenenfalls Zollvorschriften beachtet werden. Die örtlich zuständige IHK<br />

steht als Ansprechpartner zur Verfügung.<br />

Achtung: Der Warenverkehr im EU-Binnenmarkt ist zwar von Zöllen befreit, nicht<br />

aber von besonderen Abwicklungspflichten betreffend Umsatzsteuer (vgl. folgendes<br />

Kapitel) und Statistik (wenn die Warenversendungen in die EU bzw. Warenerwerbe<br />

aus der EU im Vorjahr größer als 300.000 EUR waren). Zum Warenverkehr im EU-<br />

Binnenmarkt informiert und berät ebenfalls die örtlich zuständige IHK.<br />

7.2 Umsatzsteuer<br />

Bei der Frage nach der umsatzsteuerlich korrekten Behandlung von grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungen geht es darum zu klären, in welchem Land die<br />

erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird und wie als Folge dessen die jeweilige<br />

Rechnungsstellung auszusehen hat. Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen<br />

äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung.<br />

Außerdem ist <strong>für</strong> die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch<br />

die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der<br />

Leistungsempfänger seinen Betrieb hat bzw. die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall<br />

sollte daher immer die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde<br />

eingeholt werden. Auch die IHKs stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.<br />

Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen<br />

Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger<br />

erbracht werden.<br />

7.2.1 Grundsatz<br />

Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen über grenzüberschreitende Dienstleistungen<br />

ist, dass diese der Umsatzbesteuerung des Landes unterfallen, in dem<br />

der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. So ist z. B. der Leistungsort<br />

bei einem Vermieter von Fahrzeugen dort, wo er seinen Betrieb hat, egal wo die<br />

Fahrzeuge von den Mietern benutzt werden. Diese an sich einfache Grundregel ist<br />

allerdings durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen weitgehend ausgehöhlt: So<br />

kann z. B. auch der Tätigkeitsort des leistenden Unternehmens oder der Ansässigkeitsort<br />

des Dienstleistungsempfängers herangezogen werden. Bevor der obige<br />

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