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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Vom Ausweis ausländischer<br />

Umsatzsteuer durch den deutschen <strong>Dienstleister</strong> ist daher abzusehen. Die<br />

umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen <strong>Dienstleister</strong>s im EU-Ausland ist<br />

durch dieses Verfahren nicht erforderlich.<br />

Drittländer I: Eine vom Verfahren her der „Reverse-Charge-Regelung“ ähnliche Praxis<br />

wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. In Norwegen und der<br />

Schweiz gilt der Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner <strong>für</strong> die ihm von ausländischen<br />

Unternehmern erbrachten Katalogleistungen. Im Unterschied zur „Reverse-Charge-Regelung“<br />

(gesamtschuldnerische Haftung) geht beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft<br />

auch die Haftung auf den Auftraggeber über. Insofern ist in diesen<br />

Ländern ebenso eine Veranlagung <strong>für</strong> den deutschen <strong>Dienstleister</strong> ausgeschlossen.<br />

Drittländer II: Ebenso wird der Umsatz des deutschen <strong>Dienstleister</strong>s dann nicht erfasst,<br />

wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist<br />

(z. B. in den USA) oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht<br />

(z. B. in den Vereinigten Emiraten).<br />

Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />

Der deutsche Steuerpflichtige kann wegen der eindeutigen Regelung des Übergangs<br />

der steuerlichen Pflichten bzw. der Steuerschuld auf seinen Kunden generell davon<br />

ausgehen, dass er bei vergütungsfähigen Aufwendungen in allen EU-Mitgliedstaaten,<br />

in der Schweiz, in Norwegen, Ungarn und Kanada einen gesonderten Antrag bei den<br />

dortigen Finanzbehörden stellen kann. Eine aktuelle Übersicht über die Anschriften<br />

aller ausländischen Vergütungsbehörden sind unter www.bff-online.de abrufbar. Die<br />

IHKs bieten in Zusammenarbeit mit den AHKs einen Vorsteuer-Vergütungsservice<br />

an; nähere Informationen geben die örtlichen IHKs und AHKs.<br />

FALLBEISPIEL<br />

Ein deutsches Softwareunternehmen überlässt einem österreichischem Unternehmer<br />

mittels Datenleitung ein Softwarepaket, das auf diesem Weg gepflegt wird. Die<br />

Leistung ist gem. § 3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 14 UStG in Österreich steuerbar<br />

und unterliegt dort der „Reverse-Charge-Regelung“. Die Verträge über diese Leistung<br />

wurden anlässlich einer Messe in Wien abgeschlossen, bei der <strong>für</strong> Standkosten<br />

und Übernachtung ein Vorsteueranspruch in Österreich entstanden ist. Das<br />

deutsche Unternehmen kann einen entsprechenden Vergütungsantrag an das Finanzamt<br />

in Graz stellen oder die Dienste der IHK und der AHK in Wien in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Die Vorlage gesonderter Bescheinigungen des ausländischen Kunden über die Anwendung<br />

der „Reverse-Charge-Regelung“ sind nicht erforderlich.<br />

7.2.3 Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück<br />

beziehen<br />

Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst,<br />

wo das Grundstück liegt (sog. „Belegenheitsort“). Grundstücksbezogene Leistungen<br />

sind vielfältig. Ihnen eigen ist lediglich, dass sie in einem engen Zusammenhang<br />

mit einem Grundstück stehen müssen. Nach herrschender Verwaltungsauffassung<br />

muss sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwie-<br />

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