Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern
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ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Vom Ausweis ausländischer<br />
Umsatzsteuer durch den deutschen <strong>Dienstleister</strong> ist daher abzusehen. Die<br />
umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen <strong>Dienstleister</strong>s im EU-Ausland ist<br />
durch dieses Verfahren nicht erforderlich.<br />
Drittländer I: Eine vom Verfahren her der „Reverse-Charge-Regelung“ ähnliche Praxis<br />
wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. In Norwegen und der<br />
Schweiz gilt der Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner <strong>für</strong> die ihm von ausländischen<br />
Unternehmern erbrachten Katalogleistungen. Im Unterschied zur „Reverse-Charge-Regelung“<br />
(gesamtschuldnerische Haftung) geht beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft<br />
auch die Haftung auf den Auftraggeber über. Insofern ist in diesen<br />
Ländern ebenso eine Veranlagung <strong>für</strong> den deutschen <strong>Dienstleister</strong> ausgeschlossen.<br />
Drittländer II: Ebenso wird der Umsatz des deutschen <strong>Dienstleister</strong>s dann nicht erfasst,<br />
wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist<br />
(z. B. in den USA) oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht<br />
(z. B. in den Vereinigten Emiraten).<br />
Vorsteuer-Vergütungsverfahren<br />
Der deutsche Steuerpflichtige kann wegen der eindeutigen Regelung des Übergangs<br />
der steuerlichen Pflichten bzw. der Steuerschuld auf seinen Kunden generell davon<br />
ausgehen, dass er bei vergütungsfähigen Aufwendungen in allen EU-Mitgliedstaaten,<br />
in der Schweiz, in Norwegen, Ungarn und Kanada einen gesonderten Antrag bei den<br />
dortigen Finanzbehörden stellen kann. Eine aktuelle Übersicht über die Anschriften<br />
aller ausländischen Vergütungsbehörden sind unter www.bff-online.de abrufbar. Die<br />
IHKs bieten in Zusammenarbeit mit den AHKs einen Vorsteuer-Vergütungsservice<br />
an; nähere Informationen geben die örtlichen IHKs und AHKs.<br />
FALLBEISPIEL<br />
Ein deutsches Softwareunternehmen überlässt einem österreichischem Unternehmer<br />
mittels Datenleitung ein Softwarepaket, das auf diesem Weg gepflegt wird. Die<br />
Leistung ist gem. § 3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 14 UStG in Österreich steuerbar<br />
und unterliegt dort der „Reverse-Charge-Regelung“. Die Verträge über diese Leistung<br />
wurden anlässlich einer Messe in Wien abgeschlossen, bei der <strong>für</strong> Standkosten<br />
und Übernachtung ein Vorsteueranspruch in Österreich entstanden ist. Das<br />
deutsche Unternehmen kann einen entsprechenden Vergütungsantrag an das Finanzamt<br />
in Graz stellen oder die Dienste der IHK und der AHK in Wien in Anspruch<br />
nehmen.<br />
Die Vorlage gesonderter Bescheinigungen des ausländischen Kunden über die Anwendung<br />
der „Reverse-Charge-Regelung“ sind nicht erforderlich.<br />
7.2.3 Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück<br />
beziehen<br />
Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst,<br />
wo das Grundstück liegt (sog. „Belegenheitsort“). Grundstücksbezogene Leistungen<br />
sind vielfältig. Ihnen eigen ist lediglich, dass sie in einem engen Zusammenhang<br />
mit einem Grundstück stehen müssen. Nach herrschender Verwaltungsauffassung<br />
muss sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwie-<br />
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