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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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stillschweigend dieses Verfahren an oder gestatten dem ausländischen Unternehmer,<br />

bei Verzicht auf Geltendmachung eventuell anfallender Vorsteuern, von einer<br />

Inrechnungstellung der ausländischen Umsatzsteuer abzusehen. Insofern kann mit<br />

hoher Sicherheit davon ausgegangen werden, dass <strong>für</strong> den deutschen Unternehmer<br />

keine steuerlichen Pflichten in dem betreffenden Land entstehen.<br />

Umsatzsteuererklärung in Deutschland<br />

Die Bemessungsgrundlage dieser Umsätze ist lediglich in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung<br />

- Anlage UR - unter der Zeile „im Inland nicht steuerbare Umsätze“ sowie<br />

in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen.<br />

7.2.6 Selbständige Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden<br />

Warenbewegungen<br />

Typische Dienstleistungsarten, die sich auf eine Warenbewegung beziehen, sind die<br />

Leistungen der Handelsvertreter (Vermittlung einer Lieferung), der Güterspediteure<br />

(Ausführung des Transports) und der Lohnveredler (Ausführung von Arbeiten an beweglichen<br />

körperlichen Gegenständen des ausländischen Auftraggebers).<br />

Diesen Dienstleistungen ist von der Bestimmung des Leistungsortes her eigen, dass<br />

sich dieser bei einer Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten der EU nach<br />

dem Registrierungsland des Auftraggebers richtet, wenn dieser seine entsprechende<br />

Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Insofern kann die Abrechnung<br />

dieser Dienstleistung gegenüber Auftraggebern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

grundsätzlich ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen. Eine Veranlagung<br />

zur Umsatzsteuer im Ausland seitens des deutschen Unternehmers ist dadurch ausgeschlossen,<br />

dass alle EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Deutschland) einheitlich<br />

festgelegt haben, dass der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) Schuldner<br />

der Umsatzsteuer wird. Der konsequente Übergang der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger<br />

hat <strong>für</strong> den deutschen Unternehmer den Vorteil, dass auch eine<br />

gesamtschuldnerische Haftung entfällt, somit alle steuerlichen Pflichten und Risiken<br />

auf den Kunden übergehen. Der Umsatz ist lediglich in der Umsatzsteuer-<br />

Jahreserklärung - Anlage UR - unter der Zeile „im Inland nicht steuerbare Umsätze“<br />

zu erfassen.<br />

Bei der Erbringung von Leistungen eines Handelsvertreters (§ 4 Nr. 5 UStG), Spediteurs<br />

(§ 4 Nr. 3 UStG) oder Lohnveredlers (§ 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 UStG) im<br />

Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen ins Drittland, gestaltet sich die<br />

Rechtslage komplizierter. Diese Umsätze sind zwar im Inland steuerbar, können aber<br />

nach speziellen Regelungen (Nachweis durch Belege) steuerbefreit sein. Die Umsätze<br />

sind somit auch in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erfassen. Hier empfiehlt<br />

es sich, fachkundigen Rat einzuholen. Die IHKs können hier<strong>für</strong> eine erste Anlaufstelle<br />

sein.<br />

Sonderregelungen gelten auch <strong>für</strong> die Leistungen der Reiseveranstalter. Auch hier ist<br />

es empfehlenswert, sich vor der jeweiligen Abrechnung an eine fachkundige Stelle<br />

zu wenden.<br />

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