Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern
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8. Recht und Verträge<br />
Was ist bei Verträgen mit Auslandsberührung zu berücksichtigen?<br />
8.1 Grundsatz der Vertragsfreiheit<br />
National wie international gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Vertragschließende<br />
muss sich darüber Gedanken machen, welche Bestandteile „sein“ Vertrag<br />
umfassen soll und worauf er verzichten kann.<br />
Bei Verträgen mit Partnern aus dem Ausland muss beachtet werden, dass die Vertragspartner<br />
unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören und daher oft ein vom<br />
deutschen Recht abweichendes Rechtsverständnis mitbringen.<br />
Daher empfiehlt es sich bei solchen Verträgen, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen,<br />
um spätere gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Bei der Suche nach dem<br />
richtigen Rechtsanwalt sollte man auf entsprechende Kenntnisse bzw. Spezialisierungen<br />
auf das IPR (Internationales Privatrecht) und das Recht des jeweiligen Ziellandes<br />
achten. Idealerweise hat die Kanzlei eine Partnerkanzlei im Zielland.<br />
8.2 Vertragstypen<br />
Es gibt viele unterschiedliche vertragliche Formen, den Export von Dienstleistungen<br />
zu regeln (vgl. Kapitel 2.2). Somit gibt es auch keinen ausschließlichen Vertragstyp<br />
<strong>für</strong> den Dienstleistungsexport, sondern mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Die häufigsten<br />
Vertragstypen sind im Folgenden kurz skizziert:<br />
• Handelsvertretervertrag<br />
Durch den Handelsvertretervertrag verpflichtet sich der Handelsvertreter zur<br />
Absatzvermittlung <strong>für</strong> seinen Auftraggeber. Handelsvertreter werden grundsätzlich<br />
auf Provisionsbasis tätig.<br />
• Lizenzvertrag<br />
Der Lizenzvertrag räumt dem Lizenznehmer die Nutzung von Patenten,<br />
Gebrauchsmustern oder Know-how des Lizenzgebers ein. Der Umfang der<br />
Nutzungserlaubnis wird individuell vereinbart. Für Lizenzen wird regelmäßig<br />
eine Grundgebühr erhoben und zusätzlich eine umsatzorientierte Lizenzgebühr<br />
vereinbart.<br />
• Franchisevertrag<br />
Der Franchisevertrag gestattet dem Franchisenehmer die Nutzung von Knowhow<br />
und Rechten des Franchisegebers (z. B. Marken-, Firmenname, Vertriebskonzept).<br />
Der Franchisegeber unterstützt den Franchisenehmer bei der<br />
Führung seines Betriebes. Das unternehmerische Risiko trägt allein der Franchisenehmer.<br />
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