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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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8. Recht und Verträge<br />

Was ist bei Verträgen mit Auslandsberührung zu berücksichtigen?<br />

8.1 Grundsatz der Vertragsfreiheit<br />

National wie international gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Vertragschließende<br />

muss sich darüber Gedanken machen, welche Bestandteile „sein“ Vertrag<br />

umfassen soll und worauf er verzichten kann.<br />

Bei Verträgen mit Partnern aus dem Ausland muss beachtet werden, dass die Vertragspartner<br />

unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören und daher oft ein vom<br />

deutschen Recht abweichendes Rechtsverständnis mitbringen.<br />

Daher empfiehlt es sich bei solchen Verträgen, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen,<br />

um spätere gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Bei der Suche nach dem<br />

richtigen Rechtsanwalt sollte man auf entsprechende Kenntnisse bzw. Spezialisierungen<br />

auf das IPR (Internationales Privatrecht) und das Recht des jeweiligen Ziellandes<br />

achten. Idealerweise hat die Kanzlei eine Partnerkanzlei im Zielland.<br />

8.2 Vertragstypen<br />

Es gibt viele unterschiedliche vertragliche Formen, den Export von Dienstleistungen<br />

zu regeln (vgl. Kapitel 2.2). Somit gibt es auch keinen ausschließlichen Vertragstyp<br />

<strong>für</strong> den Dienstleistungsexport, sondern mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Die häufigsten<br />

Vertragstypen sind im Folgenden kurz skizziert:<br />

• Handelsvertretervertrag<br />

Durch den Handelsvertretervertrag verpflichtet sich der Handelsvertreter zur<br />

Absatzvermittlung <strong>für</strong> seinen Auftraggeber. Handelsvertreter werden grundsätzlich<br />

auf Provisionsbasis tätig.<br />

• Lizenzvertrag<br />

Der Lizenzvertrag räumt dem Lizenznehmer die Nutzung von Patenten,<br />

Gebrauchsmustern oder Know-how des Lizenzgebers ein. Der Umfang der<br />

Nutzungserlaubnis wird individuell vereinbart. Für Lizenzen wird regelmäßig<br />

eine Grundgebühr erhoben und zusätzlich eine umsatzorientierte Lizenzgebühr<br />

vereinbart.<br />

• Franchisevertrag<br />

Der Franchisevertrag gestattet dem Franchisenehmer die Nutzung von Knowhow<br />

und Rechten des Franchisegebers (z. B. Marken-, Firmenname, Vertriebskonzept).<br />

Der Franchisegeber unterstützt den Franchisenehmer bei der<br />

Führung seines Betriebes. Das unternehmerische Risiko trägt allein der Franchisenehmer.<br />

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