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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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7.2.4 Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren<br />

im Ausland<br />

Gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG unterliegen alle im Zusammenhang mit der<br />

Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen<br />

im Ausland erbrachten Leistungen, einschließlich die der Veranstalter,<br />

der Besteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort. Immer häufiger werden die auf solche<br />

Leistungen spezialisierten deutschen Unternehmen beauftragt, wissenschaftliche<br />

Kongresse, aber auch Weiterbildungsveranstaltungen in Form von Seminaren und<br />

Schulungen <strong>für</strong> deutsche Auftraggeber an „gediegenen“ Plätzen im Ausland vorzubereiten<br />

und durchzuführen. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer<br />

derartiger Leistungen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Umsatzsteuer am<br />

Veranstaltungsort zu berücksichtigen ist oder sich der Aufwand <strong>für</strong> die Durchführung<br />

derartiger Maßnahmen um die auf den Vorleistungen lastende ausländische Umsatzsteuer<br />

verteuert.<br />

Rechnungsstellung<br />

Die Abrechnung derartiger Leistungen hat ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen;<br />

das gilt auch dann, wenn diese Leistungen an inländische Auftraggeber erbracht<br />

werden. Es muss generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die<br />

Veranstaltung stattfindet, in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist<br />

wiederum die vorherige steuerliche Registrierung im Ausland bzw. die Bestellung<br />

eines Fiskalvertreters im entsprechenden Land. Für die weiteren Einzelheiten sollte<br />

die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden. Ferner<br />

stehen die IHKs als Ansprechpartner zur Verfügung.<br />

Steuerliche Veranlagung im Ausland oder Verzicht auf Vorsteueranspruch<br />

Da die Leistung im Inland nicht steuerbar ist, hat die Erklärung derartiger Umsätze in<br />

Deutschland lediglich in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung - Anlage UR – unter der<br />

Zeile „im Inland nicht steuerbare Umsätze“ zu erfolgen. Bei Abrechnung der Leistungen<br />

mit entsprechender ausländischer Umsatzsteuer ist auch hier wiederum die<br />

steuerliche Veranlagung bzw. Bestellung eines Fiskalvertreters im Land der Durchführung<br />

des Kongresses/Seminars unabdingbare Voraussetzung. Der Vorsteueranspruch<br />

kann nur auf diesem Wege geltend gemacht werden.<br />

7.2.5 Reparaturen vor Ort beim Kunden<br />

Werden Reparaturen an beweglichen Gegenständen im Ausland vorgenommen, unterfallen<br />

diese Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. C UStG regelmäßig der<br />

Umsatzbesteuerung am Ort der Tätigkeit.<br />

Rechnungsstellung<br />

Wartet z. B. ein deutscher Unternehmer die von ihm nach Frankreich gelieferte Maschine<br />

(außerhalb der vereinbarten Garantiefrist) und rechnet diese Leistung entgeltlich<br />

ab, unterliegt der Umsatz dem französischen Umsatzsteuerrecht. Deutsche Umsatzsteuer<br />

ist in diesen Fällen nicht auszuweisen. Es wird empfohlen, derartige<br />

Dienstleistungen, bei denen in der Regel keine hohen Vorsteuern in dem betreffenden<br />

Land des Kunden entstehen, grundsätzlich ohne Umsatzsteuer abzurechnen.<br />

Zwar gibt es in diesen Fällen keine saubere einheitliche Festlegung, dass die dargestellte<br />

sog. „Reverse-Charge-Regelung“ wie bei den Katalogleistungen angewandt<br />

wird. Nach unseren Erfahrungen wenden aber alle Mitgliedstaaten in diesem Bereich<br />

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