Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern
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7.2.4 Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren<br />
im Ausland<br />
Gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG unterliegen alle im Zusammenhang mit der<br />
Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen<br />
im Ausland erbrachten Leistungen, einschließlich die der Veranstalter,<br />
der Besteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort. Immer häufiger werden die auf solche<br />
Leistungen spezialisierten deutschen Unternehmen beauftragt, wissenschaftliche<br />
Kongresse, aber auch Weiterbildungsveranstaltungen in Form von Seminaren und<br />
Schulungen <strong>für</strong> deutsche Auftraggeber an „gediegenen“ Plätzen im Ausland vorzubereiten<br />
und durchzuführen. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer<br />
derartiger Leistungen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Umsatzsteuer am<br />
Veranstaltungsort zu berücksichtigen ist oder sich der Aufwand <strong>für</strong> die Durchführung<br />
derartiger Maßnahmen um die auf den Vorleistungen lastende ausländische Umsatzsteuer<br />
verteuert.<br />
Rechnungsstellung<br />
Die Abrechnung derartiger Leistungen hat ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen;<br />
das gilt auch dann, wenn diese Leistungen an inländische Auftraggeber erbracht<br />
werden. Es muss generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die<br />
Veranstaltung stattfindet, in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist<br />
wiederum die vorherige steuerliche Registrierung im Ausland bzw. die Bestellung<br />
eines Fiskalvertreters im entsprechenden Land. Für die weiteren Einzelheiten sollte<br />
die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden. Ferner<br />
stehen die IHKs als Ansprechpartner zur Verfügung.<br />
Steuerliche Veranlagung im Ausland oder Verzicht auf Vorsteueranspruch<br />
Da die Leistung im Inland nicht steuerbar ist, hat die Erklärung derartiger Umsätze in<br />
Deutschland lediglich in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung - Anlage UR – unter der<br />
Zeile „im Inland nicht steuerbare Umsätze“ zu erfolgen. Bei Abrechnung der Leistungen<br />
mit entsprechender ausländischer Umsatzsteuer ist auch hier wiederum die<br />
steuerliche Veranlagung bzw. Bestellung eines Fiskalvertreters im Land der Durchführung<br />
des Kongresses/Seminars unabdingbare Voraussetzung. Der Vorsteueranspruch<br />
kann nur auf diesem Wege geltend gemacht werden.<br />
7.2.5 Reparaturen vor Ort beim Kunden<br />
Werden Reparaturen an beweglichen Gegenständen im Ausland vorgenommen, unterfallen<br />
diese Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. C UStG regelmäßig der<br />
Umsatzbesteuerung am Ort der Tätigkeit.<br />
Rechnungsstellung<br />
Wartet z. B. ein deutscher Unternehmer die von ihm nach Frankreich gelieferte Maschine<br />
(außerhalb der vereinbarten Garantiefrist) und rechnet diese Leistung entgeltlich<br />
ab, unterliegt der Umsatz dem französischen Umsatzsteuerrecht. Deutsche Umsatzsteuer<br />
ist in diesen Fällen nicht auszuweisen. Es wird empfohlen, derartige<br />
Dienstleistungen, bei denen in der Regel keine hohen Vorsteuern in dem betreffenden<br />
Land des Kunden entstehen, grundsätzlich ohne Umsatzsteuer abzurechnen.<br />
Zwar gibt es in diesen Fällen keine saubere einheitliche Festlegung, dass die dargestellte<br />
sog. „Reverse-Charge-Regelung“ wie bei den Katalogleistungen angewandt<br />
wird. Nach unseren Erfahrungen wenden aber alle Mitgliedstaaten in diesem Bereich<br />
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