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Exportratgeber für Dienstleister - Aussenwirtschaftsportal Bayern

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• Das Verhandlungsverfahren kann ebenfalls mit einer Interessenbekundungsphase<br />

eingeleitet werden. Ansonsten läuft das Verfahren formlos ab und<br />

erinnert am ehesten an Geschäfte im privatwirtschaftlichen Bereich. Auftraggeber<br />

dürfen Aufträge allerdings nur ausnahmsweise im Verhandlungsverfahren<br />

vergeben.<br />

• Der wettbewerbliche Dialog besteht hingegen aus drei Phasen. Die aus der<br />

Interessenbekundungsphase ausgewählten Teilnehmer nehmen an einer Dialogphase<br />

teil, in der zunächst im Wege des Dialogs entsprechende Lösungen<br />

<strong>für</strong> komplexe Sachverhalte herausgearbeitet werden. Auf dieser Grundlage<br />

werden die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Der<br />

wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer<br />

Aufträge, wie große Bauprojekte, individuelle Softwareprojekte, individuelle<br />

Werbe- und Marketingkonzepte.<br />

Diskriminierungsverbot und Rechtsschutz in der EU<br />

Die EU beabsichtigt, mit ihren Vergaberegeln faire Wettbewerbe zu gewährleisten.<br />

Die Ausschreibungsbedingungen dürfen beispielsweise keine Bestimmungen enthalten,<br />

die einzelne Bieter bevorzugen, z. B. einheimische Bieter gegenüber ausländischen.<br />

Die Zuschlagserteilung muss nach objektiven Kriterien erfolgen, die schon mit<br />

der Ausschreibung bekannt gegeben werden.<br />

Sollte es zu Verstößen kommen, garantieren die EU-Vergaberichtlinien der Wirtschaft<br />

einen umfangreichen Rechtsschutz. Unternehmen, die Vergabefehler vermuten,<br />

können im Wege eines Nachprüfungsverfahrens eine Sperre der Zuschlagserteilung<br />

erreichen oder Schadenersatz einfordern. Der EU-Rechtsschutz wird von Unternehmen<br />

zunehmend in Anspruch genommen, ist allerdings mit Kosten verbunden.<br />

5.7.1.2 Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte<br />

Während oberhalb der europäischen Schwellenwerte einheitliche Regeln gelten, sind<br />

die Beschaffungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte durch nationale Traditionen<br />

geprägt. Dementsprechend unterschiedlich sind die Bestimmungen, obwohl in einigen<br />

Ländern langsam eine Annäherung an europäisches Vergaberecht erkennbar<br />

ist. Die Bekanntmachungspflicht und die Bekanntmachungsmedien, die Vergabeverfahren<br />

usw. sind jedoch durchaus verschieden ausgestaltet. Als wichtigstes Prinzip<br />

gilt aber auch unterhalb der Schwellenwerte das Diskriminierungsverbot. Bieter aus<br />

EU-Mitgliedstaaten können sich grundsätzlich an allen öffentlichen Ausschreibungen<br />

in anderen EU-Staaten beteiligen.<br />

Unternehmen sollten also nicht davor zurückschrecken, sich um internationale öffentliche<br />

Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte zu bemühen. Diese sind gerade <strong>für</strong><br />

kleinere und mittlere Betriebe in der Regel sogar interessanter als Großprojekte. Allerdings<br />

ist zu bedenken, dass die laufende Beobachtung aktueller Ausschreibungen<br />

und die Einarbeitung in nationale Vergabeverfahren und -gesetze mit erhöhtem Aufwand<br />

verbunden sind.<br />

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