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Masterarbeit Integrative Sonderschulung im Kanton ... - BSCW

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Theoretischer Bezug<br />

Eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst erfolgt, wenn eine Schülerin oder ein<br />

Schüler einer <strong>Sonderschulung</strong> zugewiesen werden soll, sich die am Standortgespräch Beteiligten<br />

aber nicht über die zu treffenden Massnahmen einigen können oder wenn allgemein<br />

Unklarheiten bestehen (vgl. Bildungsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich, 2008, S. 3 ff.).<br />

Fehlt bis zum Schluss eine Einigung der Beteiligten, so kann laut Gesetz die Schulpflege abschliessend<br />

über die Art der Schulung eines Kindes entscheiden (vgl. Volksschulgesetz <strong>Kanton</strong><br />

Zürich vom 7. Februar 2005, § 39). Gegen diesen Entscheid können die Eltern be<strong>im</strong> Bezirksrat<br />

Rekurs einlegen.<br />

Einleitende Massnahmen in Bezug auf die Klassenlehrpersonen<br />

Für die einleitenden Massnahmen in Bezug auf die Klassenlehrperson ist die Schulleitung<br />

zuständig. Sie ist verantwortlich für die Rahmenbedingungen, die es der Klasselehrperson<br />

ermöglichen, ihre Integrationsaufgaben und die Zusammenarbeit mit der Sonderschule zu<br />

erfüllen (vgl. Bildungsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich, 2009, S. 17). Im Ablaufschema ist dafür <strong>im</strong> Mai<br />

oder Juni eine Vorbereitungssitzung vorgesehen. Ziel dieser Zusammenkunft ist es, die Struktur<br />

und den Rahmen für die Integration zu best<strong>im</strong>men. Dazu gehören auch das Angebot und<br />

die Ressourcen für die integrative Schulung. Ebenfalls wird der Schulbeginn vorbereitet. Die<br />

Ziele für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf werden definiert und<br />

Förderziele daraus abgeleitet. Weiter dient diese Sitzung der Klärung offener Fragen (vgl.<br />

Bildungsdirektion <strong>Kanton</strong> Zürich, 2009, S. 23).<br />

3.5.4 Graubünden<br />

Im Kapitel 2 wurde der <strong>Kanton</strong> Graubünden bereits umfassend beschrieben und auf seine<br />

Besonderheiten hingewiesen.<br />

Ablauf der Einführung der integrativen <strong>Sonderschulung</strong><br />

In den Richtlinien zur Umsetzung der integrativen <strong>Sonderschulung</strong> <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Graubünden ist<br />

der Ablauf für die Einführung der Integration in einer Tabelle dargestellt (vgl. Amt für Volksschule<br />

und Sport, 2010, S. 5). Zu Beginn stehen die Eltern, die ihr Kind bei einer abklärenden<br />

Instanz anmelden. Diese kann der Schulpsychologische Dienst, der Kinder- und Jugendpsychiatrische<br />

Dienst, der Heilpädagogische Dienst, die Logopädin oder ein Arzt sein. Die beigezogene<br />

Instanz klärt die Frage der Sonderschulbedürftigkeit und bespricht das weitere Vorgehen<br />

mit der Regionalstelle des Schulpsychologischen Dienstes. Dieser informiert, falls eine<br />

Sonderschulbedürftigkeit ausgewiesen wird, das zuständige Kompetenzzentrum und klärt<br />

anstehende Fragen mit allen Beteiligten. Zu den Beteiligten gehört auch die mögliche zukünftige<br />

Regelschule. Das Kompetenzzentrum sucht für die Umsetzung der integrativen <strong>Sonderschulung</strong><br />

die erforderliche Fachperson für Schulische Heilpädagogik. Zusammen mit den Beteiligten<br />

bereiten der Schulpsychologische Dienst und das Kompetenzzentrum die integrative<br />

<strong>Sonderschulung</strong> vor. Das Kompetenzzentrum wiederum stellt die erforderlichen Lehr- und<br />

Fachpersonen an. Nach der erfolgten Abklärung, der Planung und der Konkretisierung reicht<br />

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