regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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2.5 Planungsrechtlicher Rahmen<br />
Die Entwicklung von Einzelhandelsstrukturen ist in Deutschland nicht allein den Marktkräften unterworfen.<br />
Vielmehr besteht ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung einiger planerischer Ziele, die<br />
sich allein durch <strong>das</strong> freie Spiel von Angebot und Nachfrage voraussichtlich nicht durchsetzen ließen.<br />
So werden Eingriffe in den Markt grundsätzlich gerechtfertigt mit dem Ziel der Sicherung und Erhaltung<br />
funktionsfähiger Innenstädte und der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und<br />
Dienstleistungen des täglichen Bedarfes.<br />
Die Grundlage zur landesplanerischen Steuerung des Einzelhandels in NRW findet sich im Gesetz zur<br />
Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) 1989, <strong>das</strong> die „Ausrichtung der städtebaulichen<br />
Entwicklung in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte“ (§ 6 LEPro) und die „siedlungsräumliche<br />
Schwerpunktbildung im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung“ (§ 7 LEPro) verlangt.<br />
Hierzu sei „<strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Landesgebiet ein funktional gegliedertes System zentralörtlicher Stufen<br />
zugrunde zu legen“ (§ 22 Abs. 1 LEPro).<br />
Die Kernvorschrift <strong>für</strong> die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung war bislang § 24 Abs. 3 LEPro,<br />
demzufolge „Kerngebiete sowie Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />
und sonstige großflächige Handelsbetriebe (…)nur ausgewiesen werden (sollen), soweit die in ihnen<br />
zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie<br />
der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich<br />
und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind."<br />
Mit dem sog. „CentrO-Urteil“ 12<br />
des OVG Münster vom 06. Juni 2005 bzw. dessen endgültiger Bestätigung<br />
durch <strong>das</strong> Bundesverwaltungsgericht 13<br />
wurde dem § 24 Abs. 3 LEPro wegen fehlender Bestimmtheit<br />
die Qualität eines raumordnerischen Zieles abgesprochen.<br />
Hinzu kommt, <strong>das</strong>s die Zuordnung eines Vorhabens zu Siedlungsschwerpunkten in vielen Fällen nicht<br />
wirksam zur erwünschten Umsteuerung zugunsten integrierter Einzelhandelsstandorte beitragen<br />
konnte. In den Vordergrund gerückt ist daher sinnvollerweise die Diskussion um die Definition von<br />
„zentralen Versorgungsbereichen“, die als privilegierte Einzelhandelsstandorte vor schädlichen Auswirkungen<br />
durch übermäßigen Kaufkraftabzug geschützt werden sollen und grundsätzlich den vorhan-<br />
12<br />
13<br />
OVG Münster (06.06.2005) zur Erweiterung des CentrO in Oberhausen (Az.: 10D145/04.NE)<br />
BVerwG (28.12.2005) „Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision“ (Az: BVerwG 4 BN 41.05)<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 23