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regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen

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2.5 Planungsrechtlicher Rahmen<br />

Die Entwicklung von Einzelhandelsstrukturen ist in Deutschland nicht allein den Marktkräften unterworfen.<br />

Vielmehr besteht ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung einiger planerischer Ziele, die<br />

sich allein durch <strong>das</strong> freie Spiel von Angebot und Nachfrage voraussichtlich nicht durchsetzen ließen.<br />

So werden Eingriffe in den Markt grundsätzlich gerechtfertigt mit dem Ziel der Sicherung und Erhaltung<br />

funktionsfähiger Innenstädte und der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und<br />

Dienstleistungen des täglichen Bedarfes.<br />

Die Grundlage zur landesplanerischen Steuerung des Einzelhandels in NRW findet sich im Gesetz zur<br />

Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) 1989, <strong>das</strong> die „Ausrichtung der städtebaulichen<br />

Entwicklung in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte“ (§ 6 LEPro) und die „siedlungsräumliche<br />

Schwerpunktbildung im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung“ (§ 7 LEPro) verlangt.<br />

Hierzu sei „<strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Landesgebiet ein funktional gegliedertes System zentralörtlicher Stufen<br />

zugrunde zu legen“ (§ 22 Abs. 1 LEPro).<br />

Die Kernvorschrift <strong>für</strong> die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung war bislang § 24 Abs. 3 LEPro,<br />

demzufolge „Kerngebiete sowie Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe<br />

und sonstige großflächige Handelsbetriebe (…)nur ausgewiesen werden (sollen), soweit die in ihnen<br />

zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie<br />

der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich<br />

und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind."<br />

Mit dem sog. „CentrO-Urteil“ 12<br />

des OVG Münster vom 06. Juni 2005 bzw. dessen endgültiger Bestätigung<br />

durch <strong>das</strong> Bundesverwaltungsgericht 13<br />

wurde dem § 24 Abs. 3 LEPro wegen fehlender Bestimmtheit<br />

die Qualität eines raumordnerischen Zieles abgesprochen.<br />

Hinzu kommt, <strong>das</strong>s die Zuordnung eines Vorhabens zu Siedlungsschwerpunkten in vielen Fällen nicht<br />

wirksam zur erwünschten Umsteuerung zugunsten integrierter Einzelhandelsstandorte beitragen<br />

konnte. In den Vordergrund gerückt ist daher sinnvollerweise die Diskussion um die Definition von<br />

„zentralen Versorgungsbereichen“, die als privilegierte Einzelhandelsstandorte vor schädlichen Auswirkungen<br />

durch übermäßigen Kaufkraftabzug geschützt werden sollen und grundsätzlich den vorhan-<br />

12<br />

13<br />

OVG Münster (06.06.2005) zur Erweiterung des CentrO in Oberhausen (Az.: 10D145/04.NE)<br />

BVerwG (28.12.2005) „Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision“ (Az: BVerwG 4 BN 41.05)<br />

Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 23

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