regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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in den vergangenen Jahren zunehmend Gutachten zur Beurteilung konkreter Planvorhaben beauftragt<br />
wurden, deren Prüfmaßstab nicht zwingend die Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen der kommunalen<br />
Konzepte und des REHK ist. So wird in der Regel nur betrachtet, ob es infolge der vom Planvorhaben<br />
ausgelösten Umsatzverlagerungen zu negativen Auswirkungen im Sinne von<br />
§ 11 Abs. 3 BauNVO bzw. zu „schädlichen“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach<br />
§ 34 Abs. 3 BauGB kommt. Trotz der sich hieraus vielfach ergebenden „Verträglichkeit“ entsprechen<br />
Ansiedlungsvorhaben häufig nicht den Zielvorstellungen der lokalen Konzepte.<br />
Konflikte ergeben sich immer dann, wenn<br />
• Auswirkungen auf integrierte Nahversorgungslagen zu erwarten sind, die aufgrund ihres geringen<br />
und überwiegend kleinteiligen Besatzes aber nicht als „zentrale Versorgungsbereiche“ eingestuft<br />
werden können<br />
• von mehreren Planvorhaben jeweils nur unwesentliche (bzw. keine schädlichen) Auswirkungen<br />
zu erwarten sind, ihre Gesamtwirkung aber zweifellos den Fortbestand eines integrierten Standortes<br />
gefährdet<br />
• die Ansiedlung weiterer nahversorgungs- oder zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem<br />
bereits „vorgeprägten“ Gebiet auf Basis des geltenden Planungsrechtes nicht verhindert werden<br />
kann, obwohl der Gesamtstandort nach dem kommunalen Einzelhandelskonzept – meist infolge<br />
unzureichender Integration - nicht oder nur sehr eingeschränkt <strong>für</strong> Einzelhandelsnutzungen zur<br />
Verfügung stehen sollte.<br />
So besteht in manchen Fällen zunächst ein Widerspruch zwischen der gutachterlich nachgewiesenen<br />
„Verträglichkeit“ eines Vorhabens einerseits und fehlender Übereinstimmung mit den Zielaussagen<br />
eines kommunalen Konzeptes andererseits.<br />
Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, bei der Entscheidungsfindung beide Perspektiven zu berücksichtigen<br />
und nur diejenigen Vorhaben zu realisieren, die dem in der Regel strengeren Maßstab<br />
kommunaler Konzepte entsprechen, soweit dies planungsrechtlich durchsetzbar ist.<br />
Im Anhang zum REHK findet sich daher ein Vorschlag zu Anforderungen an Verträglichkeitsuntersuchungen<br />
oder gutachterliche Stellungnahmen, die als Fachbeitrag zur Entscheidungsfindung herangezogen<br />
werden sollen.<br />
Kommunale Einzelhandelskonzepte sollten im Regelfall nach rd. 5 Jahren, spätestens aber alle<br />
10 Jahre aktualisiert werden. Auch eine Vielzahl zwischenzeitlich ausgearbeiteter Einzelfallbetrachtungen<br />
kann diese Aufgabe kaum überflüssig machen, ansonsten besteht die Gefahr, <strong>das</strong>s Kommunen<br />
längerfristige Entwicklungsziele aus den Augen verlieren oder nicht mehr konsequent verfolgen.<br />
Alle am REHK beteiligten Kommunen sollten die regionale Perspektive und die Orientierung an den<br />
Leitlinien des REHK bei jeder derartigen Fortschreibung noch stärker als bisher verankern.<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 43