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regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen

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in den vergangenen Jahren zunehmend Gutachten zur Beurteilung konkreter Planvorhaben beauftragt<br />

wurden, deren Prüfmaßstab nicht zwingend die Übereinstimmung mit den Zielvorstellungen der kommunalen<br />

Konzepte und des REHK ist. So wird in der Regel nur betrachtet, ob es infolge der vom Planvorhaben<br />

ausgelösten Umsatzverlagerungen zu negativen Auswirkungen im Sinne von<br />

§ 11 Abs. 3 BauNVO bzw. zu „schädlichen“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach<br />

§ 34 Abs. 3 BauGB kommt. Trotz der sich hieraus vielfach ergebenden „Verträglichkeit“ entsprechen<br />

Ansiedlungsvorhaben häufig nicht den Zielvorstellungen der lokalen Konzepte.<br />

Konflikte ergeben sich immer dann, wenn<br />

• Auswirkungen auf integrierte Nahversorgungslagen zu erwarten sind, die aufgrund ihres geringen<br />

und überwiegend kleinteiligen Besatzes aber nicht als „zentrale Versorgungsbereiche“ eingestuft<br />

werden können<br />

• von mehreren Planvorhaben jeweils nur unwesentliche (bzw. keine schädlichen) Auswirkungen<br />

zu erwarten sind, ihre Gesamtwirkung aber zweifellos den Fortbestand eines integrierten Standortes<br />

gefährdet<br />

• die Ansiedlung weiterer nahversorgungs- oder zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem<br />

bereits „vorgeprägten“ Gebiet auf Basis des geltenden Planungsrechtes nicht verhindert werden<br />

kann, obwohl der Gesamtstandort nach dem kommunalen Einzelhandelskonzept – meist infolge<br />

unzureichender Integration - nicht oder nur sehr eingeschränkt <strong>für</strong> Einzelhandelsnutzungen zur<br />

Verfügung stehen sollte.<br />

So besteht in manchen Fällen zunächst ein Widerspruch zwischen der gutachterlich nachgewiesenen<br />

„Verträglichkeit“ eines Vorhabens einerseits und fehlender Übereinstimmung mit den Zielaussagen<br />

eines kommunalen Konzeptes andererseits.<br />

Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, bei der Entscheidungsfindung beide Perspektiven zu berücksichtigen<br />

und nur diejenigen Vorhaben zu realisieren, die dem in der Regel strengeren Maßstab<br />

kommunaler Konzepte entsprechen, soweit dies planungsrechtlich durchsetzbar ist.<br />

Im Anhang zum REHK findet sich daher ein Vorschlag zu Anforderungen an Verträglichkeitsuntersuchungen<br />

oder gutachterliche Stellungnahmen, die als Fachbeitrag zur Entscheidungsfindung herangezogen<br />

werden sollen.<br />

Kommunale Einzelhandelskonzepte sollten im Regelfall nach rd. 5 Jahren, spätestens aber alle<br />

10 Jahre aktualisiert werden. Auch eine Vielzahl zwischenzeitlich ausgearbeiteter Einzelfallbetrachtungen<br />

kann diese Aufgabe kaum überflüssig machen, ansonsten besteht die Gefahr, <strong>das</strong>s Kommunen<br />

längerfristige Entwicklungsziele aus den Augen verlieren oder nicht mehr konsequent verfolgen.<br />

Alle am REHK beteiligten Kommunen sollten die regionale Perspektive und die Orientierung an den<br />

Leitlinien des REHK bei jeder derartigen Fortschreibung noch stärker als bisher verankern.<br />

Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 43

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