regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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5.3 Prüfschema zur interkommunalen Abstimmung von Planvorhaben<br />
5.3.1 Prüfkriterien<br />
Für die Bewertung von Planvorhaben des großflächigen Einzelhandels hat es sich bewährt, möglichst<br />
einfache qualitative Kriterien und quantitative Schwellenwerte zu vereinbaren, mit deren Hilfe die<br />
planende Kommune nachweisen kann, <strong>das</strong>s ein Vorhaben die Voraussetzungen <strong>für</strong> einen regionalen<br />
Konsens erfüllt.<br />
Nicht alle großflächigen Planvorhaben sind regional bedeutsam. Bei Lebensmittel-Supermärkten,<br />
Discountern und Getränkemärkten sowie Fachmarktkonzepten mit lokalen Einzugsgebieten und relativ<br />
geringer Raumleistung soll grundsätzlich ein einfacher Nachweis der Tragfähigkeit ausreichen. Im<br />
Vordergrund stehen nicht die vermuteten Auswirkungen auf Nachbarkommunen sondern die Transparenz<br />
der Planungen und die möglichst einheitlichen Prüfmaßstäbe in der Region.<br />
Unter Berücksichtigung der im Untersuchungsraum vorgefundenen Situation, der Zielsetzungen <strong>für</strong> die<br />
weitere Entwicklung und der Ergebnisse aus den Arbeitskreissitzungen und zahlreichen Einzelgesprächen<br />
werden folgende Prüfkriterien vorgeschlagen, die je nach Betriebsform zu berücksichtigen sind:<br />
Sortimentsschwerpunkt<br />
Für die Einstufung eines Planvorhabens ist zunächst entscheidend, ob im Schwerpunkt nahversorgungsrelevante,<br />
zentrenrelevante oder sonstige Sortimente stehen. Entsprechend der in Kap. 4.3<br />
dargestellten Sortimentskonzeption lässt sich dieses Merkmal in den meisten Fällen problemlos<br />
bestimmen. Bei größeren Vorhaben können selbstverständlich auch mehrere Bereiche betroffen sein.<br />
Zu unterscheiden ist in der Praxis üblicherweise zwischen Haupt- und Randsortimenten. Zur Vereinfachung<br />
der Handhabung wird <strong>für</strong> <strong>das</strong> REHK vorgeschlagen, die Einstufung und Bewertung ausschließlich<br />
nach den Hauptsortimenten vorzunehmen. Als „zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente“<br />
sollten nur diejenigen Sortimente eingestuft werden, deren Verkaufsfläche bei einem Planvorhaben<br />
nicht mehr als 10 % der Gesamtverkaufsfläche bzw. max. 800 m² <strong>für</strong> <strong>das</strong> Einzelsortiment betragen<br />
wird.<br />
Standortqualität<br />
Relativ breiten Raum hat in den voranstehenden Abschnitten die Abgrenzung der regional bedeutsamen<br />
zentralen Versorgungsbereiche eingenommen (vgl. dazu Kap. 4.2.1). So ist auf dieser Grundlage<br />
problemlos festzustellen, ob eine Planung räumlich mit einem solchen Gebiet in Übereinstimmung<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 83