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regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen

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Möbelhäuser und Einrichtungscenter<br />

Analog zu den Baumärkten und Gartencentern ist auch <strong>für</strong> Möbelhäuser und Einrichtungscenter ein<br />

räumlicher Bezug zu zentralen Versorgungsbereichen keine Voraussetzung <strong>für</strong> einen Regionalen Konsens.<br />

Auch hier ist aber die vom neuen § 24 a LEPro NRW Lage im ASB – im Falle der „Agglomeration“<br />

mit entsprechender Zweckbindung – formelle Grundvoraussetzung.<br />

Wiederum ergeben sich aus der Einstufung des Standortes ansonsten zwei Möglichkeiten, dabei<br />

müssen jeweils alle Bedingungen erfüllt sein:<br />

Regional bedeutsamer Ergänzungsstandort <strong>für</strong> Möbel/Einrichtung<br />

• Das Planvorhaben liegt an einem regional bedeutsamen Ergänzungsstandort, dessen Ausstrahlung<br />

deutlich über die eigene Kommune hinausgeht. Eine quantitative Beschränkung der Verkaufsfläche<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Kernsortiment Möbel wird nicht vorgeschlagen.<br />

• Der Anteil von zentrenrelevanten Randsortimenten beträgt max. 10 % (dabei höchstens bis zu<br />

2.500 m²) an der gesamten Verkaufsfläche des Planvorhabens. Zugleich ist die Verkaufsfläche<br />

bei keinem Einzelsortiment, <strong>das</strong> dem Kernsortiment sachlich zugeordnet werden kann, größer<br />

als 800 m². 42<br />

Nahversorgungsrelevante Sortimente sind grundsätzlich ausgeschlossen, ausnahmsweise<br />

möglich ist ein „Backshop“ als Gastronomiebetrieb mit untergeordneter Verkaufsfunktion.<br />

• Für alle sonstigen, sachlich dem Kernsortiment nicht zugeordneten Nebensortimente oder<br />

„Aktionswaren“ (darunter keine nahversorgungsrelevanten Sortimente) liegt die Verkaufsfläche<br />

bei insgesamt höchstens 200 m².<br />

Sonstiger Standort<br />

• Das Planvorhaben liegt an einem sonstigen Standort. Die Umsatz-Kaufkraft-Relation bei Möbeln<br />

aller Art (incl. Küchen) in der planenden Kommune liegt bisher noch unter oder max. bei 100 %.<br />

Auch nach Realisierung des Planvorhabens und unter Berücksichtigung eventueller Verlagerungswirkungen<br />

würde dieser Schwellenwert voraussichtlich nicht überschritten.<br />

• Der Umsatzanteil mit Kunden von außerhalb der Kommune wird voraussichtlich bei max. 20 %<br />

liegen.<br />

• Für zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente gilt die oben erläuterte Regelung<br />

analog.<br />

42<br />

Typische Randsortimente eines Möbelhauses oder Einrichtungscenter sind Leuchten, Haus- und Heimtextilien, Haushaltswaren,<br />

Glas, Porzellan, Keramik.<br />

Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 92

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