regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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Möbelhäuser und Einrichtungscenter<br />
Analog zu den Baumärkten und Gartencentern ist auch <strong>für</strong> Möbelhäuser und Einrichtungscenter ein<br />
räumlicher Bezug zu zentralen Versorgungsbereichen keine Voraussetzung <strong>für</strong> einen Regionalen Konsens.<br />
Auch hier ist aber die vom neuen § 24 a LEPro NRW Lage im ASB – im Falle der „Agglomeration“<br />
mit entsprechender Zweckbindung – formelle Grundvoraussetzung.<br />
Wiederum ergeben sich aus der Einstufung des Standortes ansonsten zwei Möglichkeiten, dabei<br />
müssen jeweils alle Bedingungen erfüllt sein:<br />
Regional bedeutsamer Ergänzungsstandort <strong>für</strong> Möbel/Einrichtung<br />
• Das Planvorhaben liegt an einem regional bedeutsamen Ergänzungsstandort, dessen Ausstrahlung<br />
deutlich über die eigene Kommune hinausgeht. Eine quantitative Beschränkung der Verkaufsfläche<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Kernsortiment Möbel wird nicht vorgeschlagen.<br />
• Der Anteil von zentrenrelevanten Randsortimenten beträgt max. 10 % (dabei höchstens bis zu<br />
2.500 m²) an der gesamten Verkaufsfläche des Planvorhabens. Zugleich ist die Verkaufsfläche<br />
bei keinem Einzelsortiment, <strong>das</strong> dem Kernsortiment sachlich zugeordnet werden kann, größer<br />
als 800 m². 42<br />
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind grundsätzlich ausgeschlossen, ausnahmsweise<br />
möglich ist ein „Backshop“ als Gastronomiebetrieb mit untergeordneter Verkaufsfunktion.<br />
• Für alle sonstigen, sachlich dem Kernsortiment nicht zugeordneten Nebensortimente oder<br />
„Aktionswaren“ (darunter keine nahversorgungsrelevanten Sortimente) liegt die Verkaufsfläche<br />
bei insgesamt höchstens 200 m².<br />
Sonstiger Standort<br />
• Das Planvorhaben liegt an einem sonstigen Standort. Die Umsatz-Kaufkraft-Relation bei Möbeln<br />
aller Art (incl. Küchen) in der planenden Kommune liegt bisher noch unter oder max. bei 100 %.<br />
Auch nach Realisierung des Planvorhabens und unter Berücksichtigung eventueller Verlagerungswirkungen<br />
würde dieser Schwellenwert voraussichtlich nicht überschritten.<br />
• Der Umsatzanteil mit Kunden von außerhalb der Kommune wird voraussichtlich bei max. 20 %<br />
liegen.<br />
• Für zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente gilt die oben erläuterte Regelung<br />
analog.<br />
42<br />
Typische Randsortimente eines Möbelhauses oder Einrichtungscenter sind Leuchten, Haus- und Heimtextilien, Haushaltswaren,<br />
Glas, Porzellan, Keramik.<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 92