regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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Auch <strong>für</strong> solche Vorhaben richtet sich die Bewertung in erster Linie nach der Einstufung des Standortes:<br />
• Handelt es sich um eine Planung innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches, ist diese<br />
Übereinstimmung uneingeschränkt gegeben.<br />
• Für sonstige von der Kommune bestimmte Nahversorgungsschwerpunkte ist zu prüfen, ob <strong>das</strong><br />
Vorhaben im Sinne der zuvor erläuterten Definition „tragfähig“ ist.<br />
• An jedem anderen integrierten Standort soll aber ergänzend geprüft werden, ob keine negativen<br />
Auswirkungen i.S. von § 11 Abs.3 BauNVO zu erwarten sind.<br />
• An nicht integrierten Standorten – typischerweise in gewerblich geprägten Gebieten oder auf<br />
Konversionsflächen – sollte demnach grundsätzlich kein Einzelhandelsbetrieb entstehen.<br />
Letztlich entsprechen solche „Qualitätsstandards“ <strong>für</strong> Nahversorgungseinrichtungen uneingeschränkt<br />
der Zielsetzung dieses Konzeptes, auch wenn ihre Durchsetzung weitgehend in der Verantwortung der<br />
einzelnen Kommunen liegen wird.<br />
Dabei soll vor allem erreicht werden, <strong>das</strong>s Lebensmittel auch in Zukunft möglichst wohnortnah angeboten<br />
werden. Zu berücksichtigen ist aber auch, <strong>das</strong>s die betriebswirtschaftlichen Anforderungen der<br />
Unternehmen und die Mobilität der Verbraucher zu einem weitmaschigeren Nahversorgungsnetz<br />
führen dürften als dies in einigen Gebieten des Untersuchungsraumes gegenwärtig noch der Fall ist.<br />
Wie bereits in Kap. 4.3.1 erwähnt, sollten Getränkefachmärkte (mit einer Gesamtverkaufsfläche unter<br />
800 m²) ausnahmsweise auch an sonstigen Standorten entstehen können, wenn folgende Bedingungen<br />
erfüllt sind:<br />
• Das Getränke-Sortiment steht deutlich im Vordergrund. Zentren- und nahversorgungsrelevante<br />
Randsortimente werden auf insgesamt max. 10 % der Verkaufsfläche angeboten.<br />
• Das Vorhaben befindet sich nicht in Nachbarschaft zu bestehenden oder geplanten Einzelhandelsbetrieben<br />
(ab 300 m² VKF).<br />
• Die Verträglichkeit des Vorhabens <strong>für</strong> nahversorgungsrelevante Anbieter an integrierten Standorten<br />
im Einzugsgebiet des Vorhabens konnte durch eine Untersuchung nachgewiesen werden.<br />
• Die hier beschriebene Ausnahmeregelung wird nicht im kommunalen Einzelhandelskonzept<br />
(bzw. „Masterplan“) von vornherein ausgeschlossen.<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 89