regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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Abb. 12: Prüfschema <strong>für</strong> Planvorhaben mit zentrenrelevantem Sortimentsschwerpunkt<br />
1. Prüfschritt:<br />
Standort<br />
2. Prüfschritt:<br />
Dimension<br />
Quelle: eigene Darstellung<br />
Zentraler<br />
Versorgungsbereich<br />
Umsatz Vorhaben entspricht<br />
max. Kaufkraft der Kommune<br />
bzw. des Stadtbezirkes<br />
Regionaler Konsens<br />
Einkaufszentrum<br />
(nicht im ZVB)<br />
max.<br />
Bestandsschutz<br />
sonstiger<br />
Standort<br />
kein<br />
Regionaler Konsens<br />
Selbstverständlich gilt diese Regelung auch <strong>für</strong> Einkaufszentren in zentralen Versorgungsbereichen<br />
oder Hersteller-Direktverkaufszentren („Designer Outlet Center“).<br />
Planvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt<br />
Regional bedeutsam sind i.d. Regel nur SB-Warenhäuser und Verbrauchermärkte, die definitionsgemäß<br />
über Verkaufsflächen von mindestens 1.500 m² verfügen 40<br />
. Für kleinere, meist nicht über <strong>das</strong> lokale<br />
Einzugsgebiet hinaus wirkende Lebensmittel-Supermärkte, -Discounter und Getränkefachmärkte<br />
werden ergänzend einheitliche Bewertungsmaßstäbe vorgeschlagen, die auf regionaler Ebene zu<br />
vereinbaren sind.<br />
Allerdings soll <strong>für</strong> großflächige Betriebe zwischen 800 und 1.500 m² VKF, die gemeinsam geplant<br />
werden bzw. in direkter Nachbarschaft zueinander liegen, eine „Agglomerationsvermutung“ gelten, die<br />
auch die Fälle einschließt, die nach dem zuvor erwähnten BVG-Urteil nicht (mehr) als Funktionseinheit<br />
bewertet werden dürfen (vgl. Kap. 2.5). So ist grundsätzlich die Summe der einzelnen Verkaufsflächen<br />
von großflächigen Betrieben zu berücksichtigen und zu bewerten. Beispielsweise wäre ein Verbund<br />
aus einem Verbrauchermarkt (2.000 m² VKF), einem Discounter (1.200 m² VKF) und einem Drogeriefachmarkt<br />
(800 m² VKF) als Ansiedlung mit insgesamt rd. 4.000 m² Verkaufsfläche zu beurteilen.<br />
40<br />
Ein Verbrauchermarkt verfügt nach EHI-Definition über mindestens 1.500 m² VKF, ein SB-Warenhaus über mindestens<br />
5.000 m² VKF.<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 87