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regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen

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steht. Das Kriterium ist maßgeblich <strong>für</strong> die Bewertung von Planvorhaben auf regionaler Ebene, weil bei<br />

gegebener Standortqualität <strong>für</strong> viele Einzelfälle bereits von einem Regionalen Konsens auszugehen ist.<br />

In Ergänzung der räumlich bereits abgegrenzten Zentren können grundsätzlich weitere Standorte im<br />

regionalen Konsens erschlossen werden, allerdings sollen auch sie den definierten Anforderungen<br />

genügen.<br />

Tragfähigkeit<br />

Vorhaben mit Schwerpunkt auf nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen grundsätzlich aus dem<br />

Bevölkerungs- und Kaufkraftpotenzial in ihrem Einzugsgebiet zu rechtfertigen und nicht von vorneherein<br />

auf ungewöhnlich hohe Zuflüsse von außerhalb angewiesen sein. Hier<strong>für</strong> einen einheitlichen Maßstab<br />

zu finden, ist wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen an einzelnen Standorten kaum<br />

möglich. Dennoch soll als Minimalanforderung <strong>für</strong> Regionalen Konsens ein pauschales Tragfähigkeitskriterium<br />

angelegt werden, <strong>das</strong> sich an eine entsprechende Regelung der Bezirksregierung Köln an-<br />

lehnt. 37<br />

Sofern nicht in einzelnen Kommunen ein noch strengerer Maßstab angelegt wird 38<br />

, soll demnach ein<br />

Vorhaben grundsätzlich dann als „tragfähig“ gelten, wenn der erwartete nahversorgungsrelevante<br />

Umsatz nicht größer als 35 % des entsprechenden Kaufkraftpotenzials in dem zu versorgenden Gebiet<br />

ist. Solche Gebiete können – je nach Dimension des Vorhaben – die gesamte Kommune, ein Stadtbezirk<br />

oder der fußläufig angebundene „Nahbereich“ sein (max. rd. 700 Meter Radius, soweit fußläufig<br />

und ohne Umwege erreichbar).<br />

„Negative Auswirkungen“<br />

In einigen Fällen kann der Regionale Konsens zusätzlich von einem Nachweis abhängen, <strong>das</strong>s von ihm<br />

keine negativen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 (BauNVO) zu erwarten sind. Dabei könnten insbesondere<br />

Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung<br />

zentraler Versorgungsbereiche in der eigenen Kommune oder in anderen Kommunen relevant sein.<br />

Eine Interpretation dieser Rechtsnorm findet sich im Einzelhandelserlass NRW (Abs. 2.3.1). Demnach<br />

wären negative Auswirkungen beispielsweise dann gegeben, wenn es durch die zu erwartende Kaufkraftbindung<br />

zu Geschäftsaufgaben im Wohnbereich kommt, öffentlich geförderte städtebauliche<br />

Sanierungsmaßnahmen in zentralen Versorgungsbereichen nicht planmäßig fortgeführt werden kön-<br />

37<br />

38<br />

„Regelung <strong>für</strong> Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung i.S.v. § 11 (3) BauNVO“, Bezirksregierung Köln (2001)<br />

So definiert die Stadt Dortmund in ihrem Masterplan „Quartiersversorgungszentren“, auf die ggf. tragfähige zusätzliche<br />

Verkaufsflächen außerhalb der höherrangigen zentralen Versorgungsbereiche räumlich zu konzentrieren sind.<br />

Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 84

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