regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
steht. Das Kriterium ist maßgeblich <strong>für</strong> die Bewertung von Planvorhaben auf regionaler Ebene, weil bei<br />
gegebener Standortqualität <strong>für</strong> viele Einzelfälle bereits von einem Regionalen Konsens auszugehen ist.<br />
In Ergänzung der räumlich bereits abgegrenzten Zentren können grundsätzlich weitere Standorte im<br />
regionalen Konsens erschlossen werden, allerdings sollen auch sie den definierten Anforderungen<br />
genügen.<br />
Tragfähigkeit<br />
Vorhaben mit Schwerpunkt auf nahversorgungsrelevanten Sortimenten sollen grundsätzlich aus dem<br />
Bevölkerungs- und Kaufkraftpotenzial in ihrem Einzugsgebiet zu rechtfertigen und nicht von vorneherein<br />
auf ungewöhnlich hohe Zuflüsse von außerhalb angewiesen sein. Hier<strong>für</strong> einen einheitlichen Maßstab<br />
zu finden, ist wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen an einzelnen Standorten kaum<br />
möglich. Dennoch soll als Minimalanforderung <strong>für</strong> Regionalen Konsens ein pauschales Tragfähigkeitskriterium<br />
angelegt werden, <strong>das</strong> sich an eine entsprechende Regelung der Bezirksregierung Köln an-<br />
lehnt. 37<br />
Sofern nicht in einzelnen Kommunen ein noch strengerer Maßstab angelegt wird 38<br />
, soll demnach ein<br />
Vorhaben grundsätzlich dann als „tragfähig“ gelten, wenn der erwartete nahversorgungsrelevante<br />
Umsatz nicht größer als 35 % des entsprechenden Kaufkraftpotenzials in dem zu versorgenden Gebiet<br />
ist. Solche Gebiete können – je nach Dimension des Vorhaben – die gesamte Kommune, ein Stadtbezirk<br />
oder der fußläufig angebundene „Nahbereich“ sein (max. rd. 700 Meter Radius, soweit fußläufig<br />
und ohne Umwege erreichbar).<br />
„Negative Auswirkungen“<br />
In einigen Fällen kann der Regionale Konsens zusätzlich von einem Nachweis abhängen, <strong>das</strong>s von ihm<br />
keine negativen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 (BauNVO) zu erwarten sind. Dabei könnten insbesondere<br />
Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung<br />
zentraler Versorgungsbereiche in der eigenen Kommune oder in anderen Kommunen relevant sein.<br />
Eine Interpretation dieser Rechtsnorm findet sich im Einzelhandelserlass NRW (Abs. 2.3.1). Demnach<br />
wären negative Auswirkungen beispielsweise dann gegeben, wenn es durch die zu erwartende Kaufkraftbindung<br />
zu Geschäftsaufgaben im Wohnbereich kommt, öffentlich geförderte städtebauliche<br />
Sanierungsmaßnahmen in zentralen Versorgungsbereichen nicht planmäßig fortgeführt werden kön-<br />
37<br />
38<br />
„Regelung <strong>für</strong> Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung i.S.v. § 11 (3) BauNVO“, Bezirksregierung Köln (2001)<br />
So definiert die Stadt Dortmund in ihrem Masterplan „Quartiersversorgungszentren“, auf die ggf. tragfähige zusätzliche<br />
Verkaufsflächen außerhalb der höherrangigen zentralen Versorgungsbereiche räumlich zu konzentrieren sind.<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 84