regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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Dagegen sind alle diejenigen Sortimente als nicht zentrenrelevant anzusehen, die nicht oder nur in<br />
geringem Umfang in Innenstädten vertreten sind und infolge fehlender oder nur geringer Frequenzwirkung<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> innerstädtische Angebotsspektrum kaum Synergieeffekte hervorrufen würden.<br />
Vielfach können diese Sortimente aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Standortanforderungen<br />
der auf sie spezialisierten Betriebe (z.B. hoher Flächenbedarf, starke Pkw-Orientierung, Sperrigkeit<br />
der Waren) ohnehin kaum in innerstädtische Bereiche integriert werden.<br />
Eine differenzierte Betrachtung sollte <strong>für</strong> diejenigen Sortimente erfolgen, die der Deckung des kurzfristigen<br />
Bedarfes dienen. Es handelt sich um alle Konsumgüter des „täglichen Lebens“, die regelmäßig<br />
nachgekauft werden, weil sie i.d. Regel<br />
• täglich in relativ großen Mengen verbraucht werden<br />
• nur eine begrenzte Haltbarkeit aufweisen<br />
• keine komplexen Entscheidungsprozesse voraussetzen<br />
Bezeichnenderweise werden sie auch als „Fast Moving Consumer Goods“ charakterisiert.<br />
Vor allem in kleineren Städten und Stadtteilzentren sind Sortimente mit diesen Merkmalen durchaus<br />
gleichzeitig auch als zentrenrelevant einzustufen, weil sie an solchen Standorten Verbundwirkung <strong>für</strong><br />
andere Branchen entfalten können.<br />
In der Vergangenheit wurden bundesweit von verschiedenen Kommunen, Planungsbehörden und<br />
Trägern öffentlicher Belange Sortimentslisten entwickelt, in denen die zentren- und nahversorgungsrelevanten<br />
Sortimente auf Basis grundsätzlicher Überlegungen definiert wurden (u. a. „Kölner Liste“).<br />
Eine allgemeingültige Aufstellung genügt jedoch der aktuellen Rechtsprechung zufolge nicht den<br />
Anforderungen, die etwa an textliche Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung zu stellen sind. So<br />
kann insbesondere die Liste des Einzelhandelserlasses NRW nicht ohne weitere Prüfung der örtlichen<br />
Gegebenheiten von einer Kommune benutzt werden. Sollen zum Schutz des Innenstadtbereiches<br />
bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, bedarf es<br />
beispielsweise nach Ansicht des OVG Münster ausdrücklich einer individuellen Betrachtung der jeweiligen<br />
örtlichen Situation.<br />
Dabei gibt es erfreulicherweise keine grundsätzlichen Zweifel daran, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ziel der Erhaltung der<br />
Attraktivität und der Einzelhandelsfunktion einer Innenstadt zur städtebaulichen Rechtfertigung des<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 73