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regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen

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sitz außerhalb der Stadt X, so beträgt der Umsatzanteil mit Auswärtigen 25 %. Mit der Größe eines<br />

Planvorhabens bzw. seiner Nähe zu angrenzenden Kommunen steigt tendenziell der Anteil auswärtiger<br />

Kunden. Das Kriterium kann daher nach Einschätzung der BBE als Gradmesser <strong>für</strong> die überörtliche<br />

Relevanz herangezogen werden.<br />

In Anlehnung an den Einzelhandelserlass NRW (Abs. 3.1.1.2), wonach eine Übereinstimmung eines<br />

Kern- oder Sondergebietes <strong>für</strong> ein Ansiedlungsvorhaben mit der zentralörtlichen Gliederung dann<br />

gegeben ist, wenn die Kaufkraftbindung der Nutzung den Versorgungsbereich „nicht wesentlich“<br />

überschreitet, scheint ein Schwellenwert von 20 % sinnvoll. Das bedeutet hier: Der Schwellenwert gilt<br />

als überschritten, wenn voraussichtlich mehr als 20 % des Umsatzes von auswärtigen Kunden stammen<br />

werden.<br />

5.3.2 Betriebsformenspezifische Prüfschemata<br />

Planvorhaben mit zentrenrelevantem Sortimentsschwerpunkt<br />

Wenn ein großflächiges Vorhaben auf mindestens 50 % seiner Verkaufsfläche (oder mindestens<br />

800 m²) zentrenrelevante Sortimente (vgl. Kap. 4.3) anbieten soll, ist ein entsprechender Sortimentsschwerpunkt<br />

anzunehmen. Dieses Vorhaben ist regional konsensfähig, wenn es folgenden Voraussetzungen<br />

genügt:<br />

• Es liegt innerhalb eines regional bedeutsamen zentralen Versorgungsbereiches und wird voraussichtlich<br />

weder in einzelnen Sortimentsbereichen noch insgesamt eine Umsatzleistung erreichen,<br />

die der gesamten entsprechenden Kaufkraft im zu versorgenden Gebiet entspricht.<br />

• Es liegt in einem Einkaufszentrum (bzw. Fachmarktzentrum) außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen<br />

und ersetzt einen bereits bestehenden baurechtlich zulässigen Betrieb mit vergleichbarem<br />

Sortiment. Verkaufsflächenerweiterungen eines bereits bestehenden Betrieb sind<br />

lediglich in einer Größenordnung regional konsensfähig, wie sie im Rahmen des Bestandsschutzes<br />

zur Weiterführung des Betriebes erforderlich sind.<br />

• An keinem anderen Standort im Untersuchungsraum wäre demnach ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb<br />

mit zentrenrelevantem Sortimentsschwerpunkt regional konsensfähig.<br />

Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 86

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