regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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sitz außerhalb der Stadt X, so beträgt der Umsatzanteil mit Auswärtigen 25 %. Mit der Größe eines<br />
Planvorhabens bzw. seiner Nähe zu angrenzenden Kommunen steigt tendenziell der Anteil auswärtiger<br />
Kunden. Das Kriterium kann daher nach Einschätzung der BBE als Gradmesser <strong>für</strong> die überörtliche<br />
Relevanz herangezogen werden.<br />
In Anlehnung an den Einzelhandelserlass NRW (Abs. 3.1.1.2), wonach eine Übereinstimmung eines<br />
Kern- oder Sondergebietes <strong>für</strong> ein Ansiedlungsvorhaben mit der zentralörtlichen Gliederung dann<br />
gegeben ist, wenn die Kaufkraftbindung der Nutzung den Versorgungsbereich „nicht wesentlich“<br />
überschreitet, scheint ein Schwellenwert von 20 % sinnvoll. Das bedeutet hier: Der Schwellenwert gilt<br />
als überschritten, wenn voraussichtlich mehr als 20 % des Umsatzes von auswärtigen Kunden stammen<br />
werden.<br />
5.3.2 Betriebsformenspezifische Prüfschemata<br />
Planvorhaben mit zentrenrelevantem Sortimentsschwerpunkt<br />
Wenn ein großflächiges Vorhaben auf mindestens 50 % seiner Verkaufsfläche (oder mindestens<br />
800 m²) zentrenrelevante Sortimente (vgl. Kap. 4.3) anbieten soll, ist ein entsprechender Sortimentsschwerpunkt<br />
anzunehmen. Dieses Vorhaben ist regional konsensfähig, wenn es folgenden Voraussetzungen<br />
genügt:<br />
• Es liegt innerhalb eines regional bedeutsamen zentralen Versorgungsbereiches und wird voraussichtlich<br />
weder in einzelnen Sortimentsbereichen noch insgesamt eine Umsatzleistung erreichen,<br />
die der gesamten entsprechenden Kaufkraft im zu versorgenden Gebiet entspricht.<br />
• Es liegt in einem Einkaufszentrum (bzw. Fachmarktzentrum) außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen<br />
und ersetzt einen bereits bestehenden baurechtlich zulässigen Betrieb mit vergleichbarem<br />
Sortiment. Verkaufsflächenerweiterungen eines bereits bestehenden Betrieb sind<br />
lediglich in einer Größenordnung regional konsensfähig, wie sie im Rahmen des Bestandsschutzes<br />
zur Weiterführung des Betriebes erforderlich sind.<br />
• An keinem anderen Standort im Untersuchungsraum wäre demnach ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb<br />
mit zentrenrelevantem Sortimentsschwerpunkt regional konsensfähig.<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 86