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regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen

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tendenziell gravierender sein müssen, als die großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach<br />

§ 11 Abs. 3 BauNVO grundsätzlich unterstellten „negativen“ Auswirkungen.<br />

Die Rechtsprechung hat zuletzt auch noch einmal klargestellt, <strong>das</strong>s „Großflächigkeit“ bei einer Verkaufsfläche<br />

von mehr als 800 m² gegeben ist. 19<br />

Allerdings sind bei der Berechnung auch die nicht vom<br />

Kunden zu betretenden Thekenbereiche, der Kassenvorraum und beispielsweise ein Windfang einzubeziehen.<br />

Dabei ist auch von Bedeutung, unter welchen Umständen mehrere Betriebe in Nachbarschaft als<br />

„Agglomeration“ oder sogar „Einkaufszentrum“ einzustufen sind. Als Einkaufszentrum ist bislang nach<br />

dem Einzelhandelserlass NRW „nicht nur ein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter<br />

Gebäudekomplex zu betrachten, sondern auch eine im Laufe der Zeit ‚zusammengewachsene’<br />

Konzentration von mehreren Betrieben. Voraussetzung ist dabei jedoch, <strong>das</strong>s die einzelnen Betriebe<br />

aus Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation<br />

miteinander verbunden, in Erscheinung treten.“ 20<br />

Diese Sichtweise wurde zuletzt durch ein<br />

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes deutlich relativiert: Demnach ist eine Funktionseinheit mehrerer<br />

Einzelhandelsbetriebe eine Ausnahme, die nicht <strong>für</strong> „selbständige“ Betriebe gilt. Selbständig ist ein<br />

Betrieb meist schon, wenn er einen eigenen Eingang hat und unabhängig von den anderen Betrieben<br />

geöffnet werden kann. Nicht entscheidend ist, ob die Betreiber wirtschaftlich oder rechtlich verbunden<br />

sind. 21<br />

Zum 1. Januar 2007 ist schließlich <strong>das</strong> „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben <strong>für</strong> die Innenentwicklung<br />

der Städte“ in Kraft getreten, <strong>das</strong> den neuen § 9 Abs. 2a in <strong>das</strong> BauGB einfügt. Unter<br />

anderem werden die Kommunen damit ermächtigt, im unbeplanten Innenbereich (nach § 34 BauGB)<br />

über einfache Bebauungspläne einzelne Nutzungen <strong>für</strong> unzulässig zu erklären, so beispielsweise Einzelhandel.<br />

Die städtebauliche Begründung ist dann nicht mehr im Einzelfall erforderlich, ein kommunales<br />

Einzelhandelskonzept würde voraussichtlich ausreichen.<br />

Mit der Neuregelung im § 24 a des LEPro NRW werden regionale Zusatzvereinbarungen zur Abstimmung<br />

überörtlich bedeutsamer Planvorhaben des Einzelhandels und damit auch <strong>das</strong> REHK <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche voraussichtlich an Bedeutung gewinnen. Sie bieten<br />

19<br />

20<br />

21<br />

Umsatzumverteilung durch <strong>das</strong> Vorhaben <strong>das</strong> wesentliche Beurteilungskriterium, sondern die Verkaufsfläche des Planvorhabens<br />

im Verhältnis zur bestehenden Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich.<br />

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (24.11.2005), Az: BVerwG 4 C 10.04<br />

Vgl. Einzelhandelserlass NRW, 2.2<br />

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (24.11.2005), Az: BVerwG 4 C 14.04<br />

Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 26

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