regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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tendenziell gravierender sein müssen, als die großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach<br />
§ 11 Abs. 3 BauNVO grundsätzlich unterstellten „negativen“ Auswirkungen.<br />
Die Rechtsprechung hat zuletzt auch noch einmal klargestellt, <strong>das</strong>s „Großflächigkeit“ bei einer Verkaufsfläche<br />
von mehr als 800 m² gegeben ist. 19<br />
Allerdings sind bei der Berechnung auch die nicht vom<br />
Kunden zu betretenden Thekenbereiche, der Kassenvorraum und beispielsweise ein Windfang einzubeziehen.<br />
Dabei ist auch von Bedeutung, unter welchen Umständen mehrere Betriebe in Nachbarschaft als<br />
„Agglomeration“ oder sogar „Einkaufszentrum“ einzustufen sind. Als Einkaufszentrum ist bislang nach<br />
dem Einzelhandelserlass NRW „nicht nur ein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter<br />
Gebäudekomplex zu betrachten, sondern auch eine im Laufe der Zeit ‚zusammengewachsene’<br />
Konzentration von mehreren Betrieben. Voraussetzung ist dabei jedoch, <strong>das</strong>s die einzelnen Betriebe<br />
aus Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation<br />
miteinander verbunden, in Erscheinung treten.“ 20<br />
Diese Sichtweise wurde zuletzt durch ein<br />
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes deutlich relativiert: Demnach ist eine Funktionseinheit mehrerer<br />
Einzelhandelsbetriebe eine Ausnahme, die nicht <strong>für</strong> „selbständige“ Betriebe gilt. Selbständig ist ein<br />
Betrieb meist schon, wenn er einen eigenen Eingang hat und unabhängig von den anderen Betrieben<br />
geöffnet werden kann. Nicht entscheidend ist, ob die Betreiber wirtschaftlich oder rechtlich verbunden<br />
sind. 21<br />
Zum 1. Januar 2007 ist schließlich <strong>das</strong> „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben <strong>für</strong> die Innenentwicklung<br />
der Städte“ in Kraft getreten, <strong>das</strong> den neuen § 9 Abs. 2a in <strong>das</strong> BauGB einfügt. Unter<br />
anderem werden die Kommunen damit ermächtigt, im unbeplanten Innenbereich (nach § 34 BauGB)<br />
über einfache Bebauungspläne einzelne Nutzungen <strong>für</strong> unzulässig zu erklären, so beispielsweise Einzelhandel.<br />
Die städtebauliche Begründung ist dann nicht mehr im Einzelfall erforderlich, ein kommunales<br />
Einzelhandelskonzept würde voraussichtlich ausreichen.<br />
Mit der Neuregelung im § 24 a des LEPro NRW werden regionale Zusatzvereinbarungen zur Abstimmung<br />
überörtlich bedeutsamer Planvorhaben des Einzelhandels und damit auch <strong>das</strong> REHK <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche voraussichtlich an Bedeutung gewinnen. Sie bieten<br />
19<br />
20<br />
21<br />
Umsatzumverteilung durch <strong>das</strong> Vorhaben <strong>das</strong> wesentliche Beurteilungskriterium, sondern die Verkaufsfläche des Planvorhabens<br />
im Verhältnis zur bestehenden Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich.<br />
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (24.11.2005), Az: BVerwG 4 C 10.04<br />
Vgl. Einzelhandelserlass NRW, 2.2<br />
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (24.11.2005), Az: BVerwG 4 C 14.04<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 26