regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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Eine rechtliche Verbindlichkeit dieser Regelungen ergibt sich jedoch noch nicht bereits durch die<br />
Beteiligung am REHK bzw. deren Bestätigung durch Ratsbeschluss. Vielmehr müssen die Kommunen<br />
eine entsprechende Übernahme in ihr „gemeindliches Einzelhandelskonzept“ vornehmen. Im Rahmen<br />
der REHK-Vereinbarung können sie sich aber zu einem solchen Schritt verpflichten.<br />
4.3.2 Übereinstimmung mit kommunalen Einzelhandelskonzepten<br />
Im Rahmen lokaler Einzelhandelskonzepte haben mehrere Kommunen im Untersuchungsraum bereits<br />
festgelegt, welche Sortimente <strong>für</strong> sie als nahversorgungsrelevant oder zentrenrelevant gelten sollen.<br />
Soweit die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Sortimente vergleichbar ist, lassen sich dabei sehr<br />
weitgehende Übereinstimmungen feststellen. Abweichungen zeigen sich beispielsweise in folgenden<br />
Fällen:<br />
• In Schwerte gelten Leuchten, zoologischer Bedarf (ohne Tierfutter) und lebende Tiere nicht als<br />
zentrenrelevant, weiterhin gelten Kosmetika und Körperpflegeartikel als nahversorgungsrelevant,<br />
während sie im hier vorgelegten Vorschlag zentrenrelevant sind.<br />
• In Hattingen wird eine umfangreiche Liste von Einzelhandelssortimenten, Dienstleistungsbetrieben<br />
und sonstigen Einrichtungen als „zentren- und nahversorgungsrelevant“ eingestuft. Die aufgelisteten<br />
Branchen zeigen eine weitgehende Übereinstimmung mit dem hier formulierten Vorschlag.<br />
Abweichend werden aber „Bürobedarf/Organisationsartikel mit überwiegend gewerblicher<br />
Ausrichtung“, Elektrogroßgeräte („weiße Ware“), „Mikrocomputer“ und „Sportgroßgeräte“<br />
sowie „zentrumstypische Randsortimente wie z.B. Glas/Porzellan/Keramik, Lampen, Heimtextilien,<br />
Geschenkartikel etc.“ mit insgesamt max. 700 m² Verkaufsfläche als „nicht zentren- und<br />
nahversorgungsrelevant“ eingestuft.<br />
• In Witten findet sich eine ähnliche Differenzierung innerhalb einzelner Branchen. So werden<br />
beispielsweise „Elektrokleingeräte“ und „Sportartikel“ als „zentren- und nahversorgungsrelevant“<br />
eingestuft, „Elektrogroßgeräte („weiße Ware“)“ und „Sportgroßgeräte“ jedoch nicht.<br />
• In Kamen werden die Sortimente in Anlehnung an GfK PRISMA in 13 Sortimentsgruppen gegliedert.<br />
Dabei zählen „Nahrungs- und Genussmittel“ und „Gesundheits- und Körperpflege“ als periodischer<br />
Bedarf, was einer Einstufung als nahversorgungsrelevant gleichzusetzen ist. Alle anderen<br />
Sortimentsgruppen werden entsprechend als „aperiodischer Bedarf“ bezeichnet werden,<br />
wobei keine explizite Festlegung zentrenrelevanter Sortimente erfolgt.<br />
• In Herne gibt es keine Festlegung auf eine vollständige Sortimentsliste, allerdings wurde im<br />
Zusammenhang mit der Ansiedlung des Sport-Fachmarktes Decathlon (1999) per Ratsbeschluss<br />
festgestellt, <strong>das</strong>s „Fahrräder und Zubehör“ sowie „Campingartikel“ nicht als zentrenrelevant einzustufen<br />
sind.<br />
grundsätzlich die Verträglichkeit nachzuweisen ist, selbst wenn Fahrräder dort nicht als zentrenrelevant eingestuft werden.<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 78