regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen
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Bedeutung nicht im Rahmen des REHK zu steuern sein. Dennoch ist eine grundsätzliche Verständigung<br />
über die Beurteilung großflächiger Planvorhaben auch <strong>für</strong> sie anzustreben.<br />
Als „zentrale Versorgungsbereiche“ können nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich angesehen<br />
werden: 30<br />
• Innenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel <strong>das</strong> gesamte Stadtgebiet<br />
und ggf. sogar darüber hinaus ein weiteres Umland, versorgen und in denen regelmäßig ein breites<br />
Spektrum von Waren <strong>für</strong> den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird.<br />
• Nebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, zumeist bestimmte Bezirke größerer Städte,<br />
versorgen und in denen regelmäßig ein zumindest breiteres Spektrum von Waren <strong>für</strong> den mittel-<br />
und kurzfristigen, ggf. auch den langfristigen Bedarf angeboten wird.<br />
• Grund- und Nahversorgungszentren, die einen kleineren Einzugsbereich, in der Regel nur bestimmte<br />
Quartiere größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte versorgen und in denen regelmäßig<br />
vorwiegend Waren <strong>für</strong> den kurzfristigen Bedarf und ggf. auch <strong>für</strong> Teilbereiche des mittelfristigen<br />
Bedarfs angeboten werden.<br />
Zusätzlich werden <strong>für</strong> die Einstufung nach dem REHK weitere Kriterien vorgeschlagen:<br />
• Die Abgrenzung ergibt sich regelmäßig aus den historisch gewachsenen Innenstadt- oder Ortskernstrukturen.<br />
• Der Kernbereich ist als Fußgängerzone oder verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut bzw. bietet<br />
durch attraktive Gestaltung hohe Aufenthaltsqualität.<br />
• In den Erdgeschossen findet sich ein verdichteter Besatz an Einzelhandels-, Dienstleistungs- und<br />
Gastronomienutzungen. Hinzu kommen Kultur- und Freizeitangebote und öffentliche Einrichtungen.<br />
• Städtebaulich integrierte Einkaufszentren können Teil eines zentralen Versorgungsbereiches<br />
sein, definieren ihn aber in keinem Fall allein.<br />
• Im Flächennutzungsplan sind zentrale Versorgungsbereiche als Kern- oder Mischgebiete ausgewiesen,<br />
wobei Teilbereiche oder Erweiterungsflächen zur Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe<br />
eine Ausweisung als Sondergebiete erforderlich machen können.<br />
• Die Erreichbarkeit ist durch weiträumige Ausschilderung, öffentliche Parkierungsanlagen und<br />
gute ÖPNV-Anbindung auch <strong>für</strong> auswärtige Kunden und Besucher gewährleistet.<br />
Auf dieser Basis erfolgte die Einstufung der regional bedeutsamen zentralen Versorgungsbereiche in<br />
<strong>das</strong> dreistufige System und die Abgrenzung der regional bedeutsamen Ergänzungsstandorte nach den<br />
nachfolgend dargestellten Kriterien:<br />
30<br />
Vgl. Urteil des OVG NRW vom 11. Dezember 2006 (Az. 7 A 964/05)<br />
Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 47