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regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen

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Bedeutung nicht im Rahmen des REHK zu steuern sein. Dennoch ist eine grundsätzliche Verständigung<br />

über die Beurteilung großflächiger Planvorhaben auch <strong>für</strong> sie anzustreben.<br />

Als „zentrale Versorgungsbereiche“ können nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich angesehen<br />

werden: 30<br />

• Innenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel <strong>das</strong> gesamte Stadtgebiet<br />

und ggf. sogar darüber hinaus ein weiteres Umland, versorgen und in denen regelmäßig ein breites<br />

Spektrum von Waren <strong>für</strong> den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird.<br />

• Nebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, zumeist bestimmte Bezirke größerer Städte,<br />

versorgen und in denen regelmäßig ein zumindest breiteres Spektrum von Waren <strong>für</strong> den mittel-<br />

und kurzfristigen, ggf. auch den langfristigen Bedarf angeboten wird.<br />

• Grund- und Nahversorgungszentren, die einen kleineren Einzugsbereich, in der Regel nur bestimmte<br />

Quartiere größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte versorgen und in denen regelmäßig<br />

vorwiegend Waren <strong>für</strong> den kurzfristigen Bedarf und ggf. auch <strong>für</strong> Teilbereiche des mittelfristigen<br />

Bedarfs angeboten werden.<br />

Zusätzlich werden <strong>für</strong> die Einstufung nach dem REHK weitere Kriterien vorgeschlagen:<br />

• Die Abgrenzung ergibt sich regelmäßig aus den historisch gewachsenen Innenstadt- oder Ortskernstrukturen.<br />

• Der Kernbereich ist als Fußgängerzone oder verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut bzw. bietet<br />

durch attraktive Gestaltung hohe Aufenthaltsqualität.<br />

• In den Erdgeschossen findet sich ein verdichteter Besatz an Einzelhandels-, Dienstleistungs- und<br />

Gastronomienutzungen. Hinzu kommen Kultur- und Freizeitangebote und öffentliche Einrichtungen.<br />

• Städtebaulich integrierte Einkaufszentren können Teil eines zentralen Versorgungsbereiches<br />

sein, definieren ihn aber in keinem Fall allein.<br />

• Im Flächennutzungsplan sind zentrale Versorgungsbereiche als Kern- oder Mischgebiete ausgewiesen,<br />

wobei Teilbereiche oder Erweiterungsflächen zur Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe<br />

eine Ausweisung als Sondergebiete erforderlich machen können.<br />

• Die Erreichbarkeit ist durch weiträumige Ausschilderung, öffentliche Parkierungsanlagen und<br />

gute ÖPNV-Anbindung auch <strong>für</strong> auswärtige Kunden und Besucher gewährleistet.<br />

Auf dieser Basis erfolgte die Einstufung der regional bedeutsamen zentralen Versorgungsbereiche in<br />

<strong>das</strong> dreistufige System und die Abgrenzung der regional bedeutsamen Ergänzungsstandorte nach den<br />

nachfolgend dargestellten Kriterien:<br />

30<br />

Vgl. Urteil des OVG NRW vom 11. Dezember 2006 (Az. 7 A 964/05)<br />

Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 47

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