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regionales einzelhandelskonzept für das östliche ruhrgebiet - Hagen

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• In Regionalen Einzelhandelskonzepten – sofern sie den Anforderungen des neuen LEPro § 24 a<br />

genügen 16<br />

- dürfen Abweichungen vereinbart werden, insbesondere zu Art und Umfang zulässiger<br />

Nutzungen in zentralen Versorgungsbereichen, zu Hersteller-Direktverkaufszentren, zu den<br />

Kriterien <strong>für</strong> zentrale Versorgungsbereiche und zu den Beschränkungen <strong>für</strong> Sondergebiete mit<br />

nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen.<br />

Ergänzend soll auch der sog. „Einzelhandelserlass“ 17<br />

vom 7. Mai 1996 aktualisiert werden, der als<br />

Verwaltungsvorschrift wesentliche Punkte der gesetzlichen Rahmenbedingungen zusammenfasst und<br />

erläutert. Der Erlass ist anzuwenden bei der Errichtung oder Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes<br />

oder der Umwandlung eines Großhandels- zu einem Einzelhandelsbetrieb und soll den Regionalräten<br />

(früher Bezirksplanungsräten), den Bezirksregierungen, den Kommunen und den Bauaufsichtsbehörden<br />

als Beurteilungsgrundlage dienen sowie <strong>für</strong> Investoren, Grundstückseigentümer und den Einzelhandel<br />

Planungs- und Investitionssicherheit schaffen (vgl. Pkt. 1.2 des Einzelhandelserlasses).<br />

Die Regionalpläne (früher Gebietsentwicklungspläne) <strong>für</strong> die Teilbereiche Dortmund / Unna / Hamm,<br />

Bochum / <strong>Hagen</strong> und Emscher-Lippe übernehmen und konkretisieren die Ziele der Raumordnung und<br />

Landesplanung <strong>für</strong> den Untersuchungsraum. So gilt <strong>für</strong> Kerngebiete und Sondergebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren,<br />

großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (gemäß<br />

§ 11 Abs. 3 BauNVO) nach Ziel 13 u.a., <strong>das</strong>s sie „vorrangig aus den ‚Allgemeinen Siedlungsbereichen’<br />

zu entwickeln“ sind. Dies schließe eine Weiterentwicklung solcher Standorte in GIB (Bereiche <strong>für</strong><br />

gewerbliche und industrielle Nutzungen) aber auch nicht grundsätzlich aus. Ausdrücklich wird erwartet,<br />

<strong>das</strong>s durch <strong>das</strong> REHK „im Vorfeld der landesplanerischen Prüfungen nach § 32 (früher § 20) LPlG<br />

eine ‚Vorfilterung’ solcher Vorhaben und Planungen erfolgt, so<strong>das</strong>s möglichst nur noch Fälle mit ‚regionalem<br />

Konsens’ dem offiziellen Prüfverfahren unterworfen werden müssen.“<br />

Nach dem zuletzt 2004 novellierten § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Vorhaben im nicht beplanten<br />

Innenbereich keine „schädlichen“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen – weder<br />

in der eigenen Gemeinde noch in anderen Gemeinden. Nicht abschließend geklärt ist allerdings, worin<br />

genau diese Auswirkungen bestehen und wie sie festzustellen sind. 18<br />

Klar scheint jedoch, <strong>das</strong>s sie<br />

16<br />

17<br />

18<br />

Demnach müssen REHK <strong>das</strong> Gebiet von mindestens drei benachbarten kreisfreien Städten oder Kreisen umfassen sowie<br />

Angaben über städtebauliche Leitlinien und räumlich abgegrenzte Standorte <strong>für</strong> eine zentrenverträgliche Entwicklung des<br />

Einzelhandels und konkrete und begründete Festlegungen zu Standorten und Verkaufsfläche bei Abweichungen enthalten.<br />

Weiterhin bedürfen Abweichungen der Zustimmung des zuständigen Regionalrats, bei Betroffenheit mehrerer Regierungsbezirke<br />

ggf. auch mehrerer Regionalräte.<br />

genaue Bezeichnung: „Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums <strong>für</strong> Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums<br />

<strong>für</strong> Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, der Ministeriums <strong>für</strong> Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft<br />

und des Ministeriums <strong>für</strong> Bauen und Wohnen zur Ansiedelung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und<br />

Genehmigung von Vorhaben“ vom 7. Mai 1996<br />

Nach einem Urteil des OVG Münster vom 11.12.2006 (Az. 7 A 964/05) handelt es sich um „schädliche Auswirkungen“,<br />

wenn die Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereiches „beachtlich beeinträchtigt“ wird. Dabei sei nicht die erwartete<br />

Regionales Einzelhandelskonzept <strong>für</strong> <strong>das</strong> Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche 25

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