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Schulprogramm der Inselschule Borkum Hauptschule ...

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<strong>Hauptschule</strong><br />

Baustein 2 För<strong>der</strong>zentrum<br />

<strong>Schulprogramm</strong> <strong>der</strong> <strong>Inselschule</strong> <strong>Borkum</strong><br />

Realschule<br />

Baustein 2 För<strong>der</strong>zentrum<br />

35<br />

mit För<strong>der</strong>zentrum<br />

Vorbemerkungen<br />

Nach § 14 NSchG unterstützen Son<strong>der</strong>schulen (seit Mai 2004: „För<strong>der</strong>schulen“ mit<br />

verschiedenen Schwerpunkten) als För<strong>der</strong>zentren die Integration von Schülerinnen<br />

und Schülern mit son<strong>der</strong>pädagogischem För<strong>der</strong>bedarf. Nach <strong>der</strong>selben Bestimmung<br />

ist eine Son<strong>der</strong>schule „zugleich För<strong>der</strong>zentrum“.<br />

Grundlage für diese Zielsetzung „Integration“ ist <strong>der</strong> § 4 NSchG, <strong>der</strong> 1993 neu in das<br />

Nie<strong>der</strong>sächsische Schulgesetz aufgenommen wurde. Mit diesem Paragraphen versucht<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>der</strong> Grundgesetzergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG zu entsprechen,<br />

die bestimmt, dass niemand wegen seiner Behin<strong>der</strong>ung benachteiligt werden<br />

darf.<br />

Dass diese Bestimmungen keine absolute Rechtsnorm begründen, son<strong>der</strong>n jeweils<br />

an Bedingungen geknüpft sind, ist zuletzt durch das OVG Lüneburg (Urteil vom 21.<br />

Juli 1999, vgl. SchulVerwaltung NI, Nr. 7/8/2000, S.221ff) geklärt worden.<br />

Nach § 23 Abs. 4 (§ 14 Abs. 2 Satz 1) NSchG können im 1. bis 10. Schuljahrgang<br />

<strong>der</strong> allgemein bildenden Schulen Integrationsklassen eingerichtet werden. Ein einklagbarer<br />

Anspruch, z.B. von Eltern, auf Einrichtung von Integrationsklassen besteht<br />

danach nicht. Dass dem Bestreben für eine verbesserte För<strong>der</strong>ung behin<strong>der</strong>ter Schülerinnen<br />

und Schüler nicht überall und in jedem Fall am besten durch formale Einrichtung<br />

von Integrationsklassen entsprochen werden kann, verdeutlicht schon die konditionale<br />

Formulierung des § 4 NSchG: „sollen gemeinsam (...) erzogen und unterrichtet<br />

werden (...) wenn (...) dem individuellen För<strong>der</strong>bedarf (...) entsprochen werden<br />

kann und so weit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten<br />

erlauben“.<br />

Der son<strong>der</strong>pädagogischen För<strong>der</strong>ung wird schon hier wie auch nachfolgend im<br />

Rahmen eines Regionalen Integrationskonzeptes (beschrieben in <strong>der</strong> Rahmenplanung<br />

„Lernen unter einem Dach“ 1998) ein oberstes Kriterium gegeben: <strong>der</strong> individuelle<br />

För<strong>der</strong>bedarf. Dass diesem nicht in jedem Falle durch integrative Beschulung<br />

zu entsprechen ist, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben. Damit bleibt<br />

<strong>der</strong> Freiraum für die son<strong>der</strong>pädagogische Bewertung und Begleitung des Einzelfalles<br />

uneingeschränkt.<br />

Ziel all dieser gesetzlichen Vorgaben ist es jedoch, generell Schülerinnen und Schülern<br />

mit son<strong>der</strong>pädagogischem För<strong>der</strong>bedarf eine integrative Beschulung zu ermöglichen.<br />

Dabei ist unter dem Stichwort „son<strong>der</strong>pädagogische Grundversorgung“ noch<br />

zu beachten, dass die bisherige förmliche Feststellung eines son<strong>der</strong>pädagogischen<br />

För<strong>der</strong>bedarfs nach diesem Konzept ohnehin bis zum 4. Schuljahr weitgehend unterbleiben<br />

kann, wobei aber Diagnostik weiter ein wichtiges Mittel <strong>der</strong> pädagogischen<br />

Arbeit bleiben soll. Eine „son<strong>der</strong>pädagogische Grundversorgung“ im Sinne eines<br />

Regionalen Integrationskonzeptes kann aufgrund <strong>der</strong> dafür erfor<strong>der</strong>lichen - auf <strong>Borkum</strong><br />

jedoch nicht vorhandenen - Rahmenbedingungen nicht eingeführt werden. Dennoch<br />

bleibt <strong>der</strong>en Ziel auch für unsere präventive und integrative Arbeit verbindlich.

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