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Epidemiologische Untersuchungen - Stiftung Tierärztliche ...

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Für Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs<br />

gewinnen, sind Dokumentationspflichten zu folgenden Punkten vorgeschrieben:<br />

a) Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel,<br />

b) die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen<br />

die Tiere unterzogen wurden; die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten,<br />

c) aufgetretene Krankheiten, die die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs<br />

beeinträchtigen können,<br />

d) die Ergebnisse von Analysen von Tiermaterialproben oder sonstiger für<br />

Diagnosezwecke genommener Proben, die für die menschliche Gesundheit von<br />

Belang sind, und<br />

e) einschlägige Berichte über <strong>Untersuchungen</strong>, die an den Tieren oder Erzeugnissen<br />

tierischen Ursprungs vorgenommen wurden.<br />

2.1.3 Verordnung (EG) 853/2004<br />

In der Verordnung (EG) 853/2004 finden sich spezielle Regelungen über Hygienevorschriften<br />

für tierische Lebensmittel, was in der Präambel dieser Verordnung damit begründet wird, dass<br />

vor allem für Lebensmittel tierischen Ursprungs häufig mikrobiologische oder chemische<br />

Gefahren gemeldet werden.<br />

Deshalb werden auch Schlachthofbetreiber entsprechend Anhang II Abschnitt II zur<br />

Durchführung von HACCP-Verfahren verpflichtet. Unter anderem müssen die Betreiber für<br />

alle Tiere, die in den Schlachthof verbracht werden, „Informationen zur Lebensmittelkette“<br />

einholen, prüfen und diesen Informationen entsprechend handeln. Diese Informationen haben<br />

dem Schlachthofbetreiber und dem zuständigen amtlichen Tierarzt nicht später als 24 Stunden<br />

vor der Ankunft der zu schlachtenden Tiere zur Verfügung zu stehen.<br />

Schlachttiere, zu denen diese Informationen nicht rechtzeitig verfügbar sind, dürfen keinen<br />

Zugang zu den Räumlichkeiten des Schlachthofes erhalten.

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