Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer
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5.4. Sonderausgaben für Ehepartner und Kinder<br />
Sonderausgaben, wie prämien für personenversicherungen, freiwillige<br />
Weiterversicherung und nachkauf von Versicherungszeiten/Schulzeiten<br />
in der gesetzlichen pensionsversicherung, Beiträge für Wohnraumschaffung<br />
und -sanierung und Kirchenbeiträge, können Sie für (ehe-)partner<br />
und Kinder, für die Sie mehr als sechs Monate im betreffenden Kalenderjahr<br />
Familienbeihilfe bezogen haben, absetzen. allerdings erhöht das<br />
Ihre höchstens abzugsfähigen Sonderausgaben nicht. Die „topf-Sonderausgaben“<br />
sind weiterhin bis höchstens 2.920 €/5.840 €/7.300 € (siehe<br />
Kapitel „Sonderausgaben mit höchstbetrag und Viertelung“), und die<br />
Kirchenbeiträge bis höchstens 200 € jährlich absetzbar.<br />
6. Werbungskosten<br />
Werbungskosten sind aufwendungen oder ausgaben von arbeitnehmern,<br />
die beruflich veranlasst sind. Daher können solche ausgaben weder für<br />
Kinder noch für (ehe)partner geltend gemacht werden.<br />
6.1. Werbungskostenpauschale<br />
arbeitnehmer erhalten automatisch ein Werbungskostenpauschale von<br />
132 € jährlich bei der lohnsteuer berücksichtigt. auch wenn Sie tatsächlich<br />
keine Werbungskosten haben, wird Ihnen das Werbungskostenpauschale<br />
automatisch von der lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.<br />
6.2. Werbungskosten ohne Anrechnung auf das<br />
Werbungskos tenpauschale<br />
Solche Werbungskosten können auch dann bei der anV geltend gemacht<br />
werden, wenn sie insgesamt unter 132 € betragen.<br />
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