Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer
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ten bei einem todesfall im ausland oder Überführung ins ausland, oder<br />
wegen besonderer Vorschriften zur Grabsteingestaltung.<br />
Nicht absetzbar sind Kosten für trauerbekleidung, Bewirtung von trauergästen<br />
und Kosten der Grabpflege. Weiters sind Kosten für Grab und<br />
Grabstein nicht absetzbar, sofern schon zu lebzeiten dahingehend vorgesorgt<br />
wird.<br />
7.2.3. Kurkosten<br />
Kurkosten können für Sie nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung<br />
führen, wenn der Kuraufenthalt<br />
n im Zusammenhang mit einer Krankheit anfällt und<br />
n aus medizinischen Gründen erforderlich ist.<br />
Dies kann durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden, oder<br />
durch den umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung.<br />
Sofern das bei Ihnen zutrifft, können folgende aufwendungen abgesetzt<br />
werden:<br />
n aufenthaltskosten<br />
n Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel<br />
n Fahrtkosten zum und vom Kurort<br />
n bei pflege- oder hilfsbedürftigen personen sowie Kindern die aufwendungen<br />
für eine Begleitperson, nicht hingegen aufwendungen für<br />
Begleitpersonen in anderen Fällen bzw. aufwendungen für Besuchsfahrten<br />
des ehepartners.<br />
Die Finanz wird Ihnen von den geltend gemachten Kurkosten die sogenannte<br />
haushaltsersparnis abziehen. Diese beträgt täglich 5,23 € und gilt<br />
auch im Falle eines Spitalaufenthalts.<br />
hinweis: Kurkosten, die im Zusammenhang mit einer mindestens<br />
25%igen Behinderung anfallen, können ohne Selbstbehalt als Kosten<br />
der heilbehandlung geltend gemacht werden.<br />
74 <strong>AK</strong>-Infoservice