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Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer

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7.3.2.1. Nachweis der Behinderung<br />

Die Behinderung und der Grad der erwerbsminderung müssen durch eine<br />

amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Folgende Stellen sind dafür<br />

zuständig:<br />

n der landeshauptmann bei empfängern einer Opferrente<br />

n der Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten und -unfällen<br />

n in allen übrigen Fällen, sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen<br />

verschiedener art, das örtlich zuständige Bundesamt für<br />

Soziales und Behindertenwesen (adressen siehe anhang oder<br />

http://www.basb.bmsg.gv.at)<br />

Die bis 2004 vom Gesundheitsamt bzw. amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen<br />

behalten ihre Gültigkeit.<br />

Beziehen Sie pflegegeld, so ist automatisch von einer mindestens 25%igen<br />

Behinderung auszugehen.<br />

7.3.2.2. Höhe der pauschalen Freibeträge<br />

liegt eine Behinderung vor, können die Krankheitskosten in Form von<br />

pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt bei<br />

einer Behinderung von:<br />

25-34% 75 € jährlich<br />

35-44% 99 € jährlich<br />

45-54% 243 € jährlich<br />

55-64% 294 € jährlich<br />

65-74% 363 € jährlich<br />

75-84% 435 € jährlich<br />

85-94% 507 € jährlich<br />

ab 95% 726 € jährlich<br />

haben Sie Pflegegeld bezogen, steht der pauschale Freibetrag nicht zu.<br />

Die Freibeträge stehen ab dem ausstellen der Bestätigung zu. Geht aus<br />

der amtlichen Bescheinigung aber hervor, dass die Minderung der erwerbsfähigkeit<br />

schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, ist dieser<br />

Zeitpunkt maßgeblich.<br />

<strong>AK</strong>-Infoservice<br />

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