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Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer

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Die unterhaltsleistungen sind grundsätzlich bis zum vollendeten 15. lebensjahr<br />

des Kindes absetzbar. Danach muss ein nachweis erbracht<br />

werden, dass das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig ist (z. B. durch<br />

Bestätigung einer Schulbehörde). Spätestens ab der Volljährigkeit des<br />

Kindes, die sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen richtet,<br />

fällt die absetzbarkeit der unterhaltsleistungen jedenfalls weg.<br />

7.4.2. Aufwendungen für Kinderbetreuung<br />

Vor 2009 waren Kinderbetreuungskosten in der regel nur dann absetzbar,<br />

wenn Ihnen der alleinerzieherabsetzbetrag zugestanden ist.<br />

ab 2009: aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind unter folgenden<br />

Voraussetzungen bis 2.300 € pro Kind absetzbar:<br />

n wenn Sie für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe<br />

bezogen bzw. mehr als sechs Monate anspruch auf unterhaltsabsetzbetrag<br />

haben,<br />

n wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat,<br />

n wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen<br />

Kinderbetreuungseinrichtung (bspw. Kindergarten, hort, halbinternat,<br />

Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte<br />

person (z. B. ausgebildete tagesmütter) erfolgt.<br />

haben Sie ein erheblich behindertes Kind (= Bezug der erhöhten Familienbeihilfe!),<br />

können die Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr<br />

abgesetzt werden, wenn dieses Kind zu Beginn des Kalenderjahres das<br />

entsprechende lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die aufwendungen<br />

für die Betreuung sind allerdings nur insoweit absetzbar, als sie die Summe<br />

der pflegebedingten Geldleistungen (pflegegeld, pflegezulage, Blindengeld<br />

oder Blindenzulage) übersteigen.<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

ab Besuch einer pflichtschule sind die aufwendungen für den Schulbesuch<br />

und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.<br />

Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind<br />

absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte person<br />

erfolgt.<br />

<strong>AK</strong>-Infoservice<br />

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