Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer
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Die unterhaltsleistungen sind grundsätzlich bis zum vollendeten 15. lebensjahr<br />
des Kindes absetzbar. Danach muss ein nachweis erbracht<br />
werden, dass das Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig ist (z. B. durch<br />
Bestätigung einer Schulbehörde). Spätestens ab der Volljährigkeit des<br />
Kindes, die sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen richtet,<br />
fällt die absetzbarkeit der unterhaltsleistungen jedenfalls weg.<br />
7.4.2. Aufwendungen für Kinderbetreuung<br />
Vor 2009 waren Kinderbetreuungskosten in der regel nur dann absetzbar,<br />
wenn Ihnen der alleinerzieherabsetzbetrag zugestanden ist.<br />
ab 2009: aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind unter folgenden<br />
Voraussetzungen bis 2.300 € pro Kind absetzbar:<br />
n wenn Sie für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe<br />
bezogen bzw. mehr als sechs Monate anspruch auf unterhaltsabsetzbetrag<br />
haben,<br />
n wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat,<br />
n wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen<br />
Kinderbetreuungseinrichtung (bspw. Kindergarten, hort, halbinternat,<br />
Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte<br />
person (z. B. ausgebildete tagesmütter) erfolgt.<br />
haben Sie ein erheblich behindertes Kind (= Bezug der erhöhten Familienbeihilfe!),<br />
können die Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr<br />
abgesetzt werden, wenn dieses Kind zu Beginn des Kalenderjahres das<br />
entsprechende lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die aufwendungen<br />
für die Betreuung sind allerdings nur insoweit absetzbar, als sie die Summe<br />
der pflegebedingten Geldleistungen (pflegegeld, pflegezulage, Blindengeld<br />
oder Blindenzulage) übersteigen.<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
ab Besuch einer pflichtschule sind die aufwendungen für den Schulbesuch<br />
und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.<br />
Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind<br />
absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte person<br />
erfolgt.<br />
<strong>AK</strong>-Infoservice<br />
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