Steuer Sparen 2011 - AK - Niederösterreich - Arbeiterkammer
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Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Werbungskostenpauschalen<br />
Jahresbruttobezug (Jahreslohnzettel Kennzahl 210)<br />
- steuerfreie Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 215)<br />
- steuerbegünstigte Sonderzahlungen<br />
(Jahreslohnzettel Kennzahl 220)<br />
- Bezüge gemäß § 67 abs. 3-8 (abfertigungen)<br />
= Basis für Werbungskostenpauschalen<br />
Das Hausbesorgerpauschale können Sie nur dann geltend machen,<br />
wenn Sie schon vor dem 1. 7. 2000 als hausbesorger (nicht Hausbetreuer)<br />
tätig waren und seither nicht den arbeitgeber gewechselt haben.<br />
Bei Vertretern sind die vom arbeitgeber bezahlten tages- und nächtigungsgelder<br />
sowie die Kilometergelder nicht als Kostenersatz anzuführen,<br />
da diese nicht gegengerechnet werden.<br />
Nichtselbstständig tätige Tagesmütter können pauschal 50% der einkünfte<br />
aus dieser tätigkeit als Werbungskosten geltend machen, höchstens<br />
jedoch 400 € monatlich. Diese sind bei den „sonstigen Werbungskosten“<br />
einzutragen.<br />
70 <strong>AK</strong>-Infoservice